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Mehrfachgesuche: schriftliches Verfahren und Nothilfe
Art 43 Abs. 2, Art. 82 Abs. 2, Art. 111c (neu), Art. 111d (neu) AsylG
Neu soll bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen ein rasches, schriftliches Verfahren eingeführt werden, um Verzögerungen zu verhindern. Ein zweites Asylgesuch kann somit neu erst nach zwei Jahren nach dem ersten Gesuch und nur noch schriftlich begründet eingereicht werden, auch wenn jemand nach einem erstmaligen negativen Entscheid in das Heimatland zurückgekehrt ist und sich die Umstände verändert haben. Solchen Personen steht nach geltendem Recht noch eine mündliche Anhörung zu, was hinsichtlich der Tatsache, dass neue Verfolgungsgründe glaubhaft gemacht werden müssen, als gerechtfertigt erscheint.
Zudem müsste die asylsuchende Person für dieses nur noch schriftlich durchgeführte Verfahren einen Kostenvorschuss leisten, für welchen das BFM unter Androhung des Nichteintretens eine Frist setzen soll.
Bereits heute erhalten Personen, die nach einem negativen Entscheid ein Wiedererwägungsgesuch einreichen, weiterhin nur Nothilfe. Neu soll dies auch für Personen gelten, die ein Mehrfachgesuch einreichen.
Es gibt keinen Grund, Personen, die nach einer Rückkehr ins Heimatland ein Zweitgesuch stellen, anders zu behandeln, als solche, die ein Erstgesuch stellen; demnach soll auch allen, die in die Schweiz einreisen und ein Gesuch stellen, unabhängig davon, ob ein solches schon zu einem früheren Zeitpunkt gestellt worden ist, Sozialhilfe gewährt werden. Diese Gleichbehandlung gilt auch für die Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, welche für Mehrfachgesuchsteller nun auch abgeschafft werden soll.