Kin­der und Jugend­li­che auf der Flucht

Anhand von doku­men­tier­ten Fäl­len wird dar­ge­legt, wo unbe­glei­te­te min­der­jäh­ri­ge Asyl­su­chen­de (UMA) in ihren Rech­ten ver­letzt und ihre Bedürf­nis­se hin­ter die restrik­ti­ve Migra­ti­ons­po­li­tik zurück­ge­stellt wer­den. Wie bereits in frü­he­ren Berich­ten, stellt die Beob­ach­tungs­stel­le fest, dass die Kin­der­rech­te nur unge­nü­gend umge­setzt werden.

Unbe­glei­te­te min­der­jäh­ri­ge Asylsuchende
Kin­der und Jugend­li­che flüch­ten vor Armut, Krieg, Bedro­hung, Miss­hand­lun­gen oder auch, wenn ihre Eltern ver­stor­ben sind. Eben­falls wer­den sie nicht sel­ten nach Euro­pa geschickt, mit der Hoff­nung, Geld nach Hau­se brin­gen zu kön­nen, um die Fami­lie finan­zi­ell zu unter­stüt­zen. Ange­kom­men in der Schweiz, sind migrie­ren­de UMA mit ver­schie­de­nen Schwie­rig­kei­ten und Hür­den kon­fron­tiert. Man­geln­de Sprach­kennt­nis­se, das Zurecht­fin­den in einer neu­en Situa­ti­on, die Kon­fron­ta­ti­on mit einer frem­den Kul­tur und die Kon­flik­te mit den eige­nen Wert­vor­stel­lun­gen füh­ren zu Ver­un­si­che­rung. Hin­zu kom­men zusätz­li­che Her­aus­for­de­run­gen wie der Zugang zur Gesund­heits­ver­sor­gung, Armut, Dis­kri­mi­nie­rung und der sozia­le Aus­schluss. Umso wich­ti­ger ist es daher, sie eng und ver­trau­ens­voll zu beglei­ten und ihr Wohl­erge­hen in den Mit­tel­punkt zu stel­len. Das schwei­ze­ri­sche Asyl­ver­fah­ren trägt aber die­sem Umstand nicht Rechnung.

Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on nur unge­nü­gend umgesetzt
Es darf nicht sein, dass die beson­ders ver­letz­li­che Grup­pe von unbe­glei­te­ten Kin­dern und Jugend­li­chen  migra­ti­ons­po­li­ti­schen Inter­es­sen zum Opfer fällt und nicht den Schutz und die Unter­stüt­zung erhält, auf die sie gemäss der UN-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on und zahl­rei­chen inter­na­tio­na­len Leit­li­ni­en Anspruch hat. Jede/r UMA hat das Recht auf eine kind­ge­rech­te Befra­gung und in die­sem Sin­ne auf ein eben­sol­ches Rechts­sys­tem. Das Asyl­ver­fah­ren muss das Wohl eines Kin­des und eines Jugend­li­chen in den Mit­tel­punkt stel­len. Dazu gehört nebst einem schnel­len Ver­fah­ren auch ein schnel­ler Asy­l­ent­scheid. Dadurch erhal­ten die­se Kin­der und Jugend­li­che eine ech­te Chan­ce, ihr Leben aufzubauen.

Drin­gen­der Handlungsbedarf
Die fach­li­chen Grund­la­gen für ein kind­ge­rech­tes Rechts­sys­tems und ent­spre­chen­de stan­dar­di­sier­te Pro­zes­se im Asyl­ver­fah­ren dafür bestehen, dazu zäh­len die Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on und auch die Leit­li­ni­en des Euro­pa­rats für eine kind­ge­rech­te Jus­tiz. Nebst fach­li­chen Grund­la­gen braucht es jedoch den ent­spre­chen­den poli­ti­schen Wil­len, die dar­aus gewon­ne­nen Ergeb­nis­se umzu­set­zen. Lei­der wur­den in den letz­ten Jah­ren zahl­rei­che par­la­men­ta­ri­sche Vor­stös­se für die Ver­bes­se­rung der Situa­ti­on UMA abge­lehnt. Auf kan­to­na­le Unter­schie­de ist zu ver­zich­ten und eine Har­mo­ni­sie­rung ist zu ver­wirk­li­chen, vor­mund­schaft­li­che Mass­nah­men und ein/e Rechts­ver­tre­te­rIn müs­sen bereits ab Ein­rei­chung des Asyl­ge­suchs zur Sei­te gestellt wer­den, Jugend­li­che zwi­schen dem 18. und 21. Lebens­jahr bedür­fen beson­de­rer Auf­merk­sam­keit. Ent­spre­chen­de Schutz­be­stim­mun­gen sind im Asyl­ge­setz zu ver­an­kern. Ein Aus­bau der Zen­tren mit Heim­sta­tus oder einem zu ver­glei­chen­den Stan­dard muss statt­fin­den. UMA müs­sen inten­siv und kind­ge­recht 24-Stun­den betreut wer­den, und zwar von aus­ge­bil­de­ten Betreu­ungs­kräf­ten und, falls nötig, beglei­tet von PsychologInnen.

Dies und die Umset­zung wei­te­rer wich­ti­ger Ele­men­te eines kind­ge­rech­ten Migra­ti­ons­rechts for­dert die SBAA in ihrem aktu­el­len Fachbericht.

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