Originale Medienmitteilung der CSP Genf auf Französisch.
Am vergangenen 17. September hat der Nationalrat die SVP-Motion 26.3668 angenommen, die verlangt, die Praxisänderung des Staatssekretariats für Migration (SEM) betreffend afghanische Frauen und Mädchen rückgängig zu machen. Für die unterzeichnenden Organisationen, darunter die SBAA, ist dieser Entscheid in mehrfacher Hinsicht alarmierend: Er beruht auf einer offensichtlichen Verkennung des derzeit angewandten Verfahrens, stellt die Anerkennung der systematischen Verfolgung von Frauen in Afghanistan infrage und greift die Grundlagen des Asylrechts direkt an [1]. Am 1. Oktober wird sich nun auch der Ständerat mit dieser Frage befassen.
Eine Verkennung des aktuellen Verfahrens
Eine zentrale Behauptung dieser Motionen lautet, dass afghanische Frauen seit der Praxisänderung des SEMs Asyl erhalten würden, ohne dass ihr Fall tatsächlich individuell geprüft würde. Das ist schlicht falsch.
Seit dem 17. Juli 2023 geht das SEM davon aus, dass Frauen und Mädchen aus Afghanistan Opfer diskriminierender Gesetzgebung und einer Verfolgung aus asylrechtlich relevanten Gründen sind. Die Anerkennung eines geschlechtsspezifischen Verfolgungsgrundes führt jedoch keineswegs automatisch zur Asylgewährung: Jede neu in die Schweiz eingereiste afghanische Frau, die ein Asylgesuch stellt, wird – vorbehaltlich der Dublin-Verfahren – persönlich zu ihren Asylgründen angehört. Lediglich Frauen, die bereits vorläufig aufgenommen sind und somit zuvor bereits ein Asylverfahren durchlaufen haben, in dem ihre individuelle Situation festgestellt wurde, müssen nicht das gesamte Verfahren erneut durchlaufen. Ihr nachträgliches Gesuch um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird schriftlich behandelt – mittels des von den Motionär kritisierten Formulars.
Dasselbe gilt für das Argument bezüglich Frauen, die zuvor im Iran, in Pakistan oder in einem anderen Staat gelebt haben. Die Praxisänderung von 2023 hat die Regeln zu Drittstaaten nicht aufgehoben. Kann eine Frau in einen Staat zurückkehren, in dem sie tatsächlich Schutz geniesst, tritt die Bundesbehörde auf das Gesuch nicht ein und kann eine Wegweisung anordnen.
Die heutige Praxis als automatische Asylgewährung für afghanische Frauen darzustellen, verkennt somit die tatsächliche Funktionsweise des Verfahrens.
Ein Angriff auf die Rechte der Frauen
Die Debatte lässt sich jedoch nicht auf eine Verfahrensfrage reduzieren. Der Praxiswechsel von 2023 war eine Reaktion auf die dokumentierte Situation in Afghanistan. Seit dem Regimewechsel in Afghanistan im Jahr 2021 dürfen Mädchen und Frauen nach dem Alter von zwölf Jahren keine Schule mehr besuchen, dürfen sich nicht mehr ohne männliche Begleitung ausser Haus bewegen und nicht mehr für internationale Organisationen oder den Staat arbeiten. Zwangsheiraten, Früh- und Kinderehen haben ebenso zugenommen wie Gewalt im häuslichen und öffentlichen Raum [2].
Die Schweiz steht mit dieser Einschätzung nicht allein. Das SEM folgte den Empfehlungen der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) [3]. Seine Praxis wurde sowohl vom Bundesverwaltungsgericht (D‑4386/2022 vom 22. November 2023) als auch vom Gerichtshof der Europäischen Union (C‑608/22 und C‑609/22) bestätigt.
Es gilt daran zu erinnern: Eine individuelle Prüfung bedeutet nicht, dass jede Frau eine zusätzliche Verfolgung nachweisen muss, durch die sie sich von allen anderen Frauen unterscheidet. Afghanischen Frauen werden Bildung, Arbeit, Bewegungsfreiheit und Selbstbestimmung nicht deshalb vorenthalten, weil die Taliban jede einzelne von ihnen persönlich als Gegnerin identifiziert hätten. Sie sind diesen Massnahmen ausgesetzt, weil sie Frauen sind.
Mit anderen Worten: Mit der Annahme dieser Motion hat der Nationalrat die Auffassung vertreten, dass eine Frau unter dem Taliban-Regime zu sein nicht bedeutet, verfolgt zu sein.
Ein Angriff auf das Asylrecht
Es geht dabei um mehr als das Schicksal afghanischer Frauen. Das Asylrecht beruht auf einem grundlegenden Prinzip: Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach rechtlichen Kriterien hinsichtlich Verfolgung und Schutz – und nicht danach, ob die Anerkennung einer bestimmten Personengruppe politisch opportun erscheint. Geschlechtsspezifische Verfolgung ist eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsrechts.
Gerade deshalb ist der Entscheid des Nationalrats besonders besorgniserregend. Wenn die Reaktion auf eine dokumentierte Verfolgung davon abhängig gemacht wird, ob die Folgen ihrer Anerkennung politisch akzeptabel erscheinen – etwa hinsichtlich der Zahl der betroffenen Personen, der Möglichkeit des Familiennachzugs oder der Auswirkungen auf die Asylstatistik –, besteht die Gefahr, dass die Grenze zwischen Recht und politischen Kräfteverhältnissen zunehmend verschoben wird. Damit steht letztlich auch das Prinzip der Gewaltenteilung auf dem Spiel.
Das Asylrecht ist kein Wasserhahn, den man je nach den aktuellen politischen Mehrheiten auf- oder zudrehen kann. Sowohl die von der Schweiz ratifizierte Genfer Flüchtlingskonvention als auch die Bundesverfassung und das schweizerische Gesetz verpflichten unsere Behörden, Personen Asyl zu gewähren, die in ihrem Herkunftsland verfolgt werden und sich nicht in einen Drittstaat begeben können. Die Rückkehr zur früheren Praxis zu verlangen bedeutet, die Nichtanwendung des geltenden Rechts zu fordern und die Grundlagen des schweizerischen und internationalen Asylrechts anzugreifen.
Nun liegt es am Ständerat, am 1. Oktober über diese Frage zu entscheiden. Die unterzeichnenden Organisationen fordern die Mitglieder des Ständerats auf, die Frage im Lichte der Frauenrechte, des Asylrechts und der tatsächlichen Faktenlage zu beurteilen.
Unterzeichnende Organisationen
CSP Genève, 3ChêneAccueil, asile.ch, Asylex, Caritas Genève, COER Vaud, Coordination asile.ge, Droit de Rester Fribourg, Droit de Rester Neuchâtel, Droit de Rester Valais, Droit de Rester Vaud, elisa-asile, EPER, Freiplatzaktion Basel, Freiplatzaktion Zürich, Gezana, Demokratische Jurist Schweiz, SBAA, Pikett Asyl, Plus Fortes Ensemble, Rainbow Spot, Solidarité sans frontières (SOSF), Solidarité Tattes
Medienkontakt
Raphaël Rey, CSP Genève raphael.rey@csp-ge.ch
[1] Siehe asile.ch, «Femmes afghanes : nouvelle offensive contre leur droit à l’asile», 14.09.2026.
[2] Siehe unter anderem: EUAA, «Afghanistan: Taliban restrictions on women and girls amount to persecution», 25.01.2023; Corinne Reber & Marc Baumgartner, «Afghanistan. Une situation considérablement améliorée?», asile.ch Nr. 204, Sept.–Okt. 2025; UN Women, «Afghanistan’s women are still fighting: Inside the fight for rights under Taliban», Juli 2025; SFH, Factsheet: Afghanistan, Mai 2026.
[3] asile.ch, «Refuser la qualité de réfugiée aux femmes afghanes ? Une nouvelle attaque de la droite au droit d’asile», 01.12.2023.