Gemäss Motion 25.3635 soll der Bundesrat beauftragt werden, die Gesetzesbestimmungen so anzupassen, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung für Personen im Asylverfahren eingeschränkt wird. Insbesondere soll dieser Anspruch in Rechtsmittelverfahren nur noch gewährt werden, wenn die Prozessführung als aussichtsreich erscheint. Es sei nicht gerechtfertigt, Asylsuchenden generell und unabhängig von den Umständen ein günstigeres Recht zu gewähren als der übrigen Bevölkerung. Eine Rechtsvertretung solle nur noch gewährt werden, wenn das Asylgesuch nicht aussichtslos ist.
Die Motion verkennt die Ausgestaltung des schweizerischen Asylverfahrens und erweckt den Eindruck, es würden unnötige und langwierige Beschwerdeverfahren geführt. Nach einem negativen Asylentscheid steht Asylsuchenden grundsätzlich jedoch nur eine einzige Beschwerdeinstanz offen: das Bundesverwaltungsgericht. Gleichzeitig gilt bereits heute, dass die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren nur gewährt werden, wenn die betroffene Person bedürftig ist und das Rechtsmittel nicht aussichtslos erscheint (Art. 29 Abs. 3 BV). Die Vertretung kann ihr Mandat vorzeitig niederlegen, wenn sie wegen Aussichtslosigkeit «nicht gewillt ist, eine Beschwerde einzureichen» (Art. 102h Abs. 4 AsylG).[1] Die zentrale Forderung der Motion entspricht damit weitgehend bereits geltendem Recht.[2]
Die unentgeltliche Rechtsvertretung stellt sicher, dass auch Personen ohne ausreichende finanzielle Ressourcen Zugang zu rechtlichem Beistand erhalten. Dieses Recht ist eine zentrale Garantie unseres demokratischen Rechtsstaats, gewährleistet faire Verfahren und steht als verfassungsrechtlicher Grundsatz allen Verfahrensbeteiligten zu – also auch Schweizer Bürgerinnen und Bürgern. Asylsuchenden wird hier generell kein günstigeres Recht zuteil als der übrigen Bevölkerung.
Die Einführung des beschleunigten Asylverfahrens ging mit stark verkürzten Beschwerde- und Verfahrensfristen einher, teilweise von nur fünf Tagen. Aus rechtsstaatlicher Sicht war es deshalb unabdingbar, den Asylsuchenden gesetzlich eine mandatierte Rechtsvertretung zuzuerkennen (s. Art. 102f AsylG und Art. 102h AsylG). Der Bundesrat selbst bezeichnet die kostenlose Rechtsvertretung als «Schlüssel zur Verfahrensbeschleunigung».
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Beurteilung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsvertretung die Fähigkeit der betroffenen Person zu berücksichtigen, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32 E. 4b E. 3a). Gerade Asylsuchende kennen das schweizerische Rechtssystem meist nicht und sprechen oft keine Amtssprache. Wie der Bundesrat in seiner Antwort treffend ausführt, haben Asylsuchende daher oft keine Chance, die Verfahren, Abläufe und Voraussetzungen hinreichend zu verstehen. Da im Asylverfahren über existenzielle Fragen entschieden wird, die Leib und Leben betreffen, kommt dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung hier besondere Bedeutung zu.
Die Praxis zeigt, dass zahlreiche Verfahren, die von den zugewiesenen Rechtsvertretungen als aussichtslos eingestuft wurden, keineswegs aussichtslos waren. Eine Auswertung der Gerichtsstatistiken durch Pikett Asyl belegt: Über einen Zeitraum von zwei Jahren stammten in der Asylregion Zürich bis zu 61 % der erfolgreichen Beschwerden nicht von der zugewiesenen, sondern von einer unabhängigen Rechtsvertretung oder von Laien.[3] In vielen Fällen wurde also das Mandat durch die zugewiesene Rechtsvertretung niedergelegt, obwohl reale Erfolgschancen bestanden hätten.
Angesichts der obigen Ausführungen muss die Frage, ob Asylsuchende bei der unentgeltlichen Rechtspflege begünstigt werden, klar verneint werden. Die Argumentation der Motion greift zu kurz. Weder wird Asylsuchenden generell ein günstigeres Recht gewährt als der übrigen Bevölkerung, noch werden systematisch aussichtslose Verfahren geführt. Vielmehr ist die unentgeltliche Rechtsvertretung zentrale Voraussetzung dafür, dass die stark beschleunigten Asylverfahren überhaupt rechtsstaatlichen Anforderungen genügen.
3. Juni 2026, Lars Scheppach, Programmleiter SBAA
Die Einordnung weitere Geschäfte zur aktuellen Sommersession finden Sie wie immer in unserem aktuellen ParLetter. Die SBAA steht bei der Analyse der Geschäfte in engem Austausch mit Expert:innen und anderen Organisationen aus dem Migrationsbereich. Weitere Hintergrundartikel finden Sie auf den Websites von SOSF, asile.ch, elisa-asile und CSP.
[1] Aus der Stellungnahme des Bundesrats vom 20.08.2025: «Diese gesetzliche Prüfungspflicht der Aussichtslosigkeit einer Beschwerde an das BVGer ist im Pflichtenheft zur Beratung und Rechtsvertretung in den BAZ und in der vertraglichen Leistungsvereinbarung zwischen dem Staatssekretariat für Migration (SEM) und den Leistungserbringern Rechtsschutz konkretisiert. Die Rechtsvertretung hat im Hinblick auf die allfällige Ergreifung eines Rechtsmittels umgehend eine Chancenberatung mit der asylsuchenden Person vorzunehmen. Diese beinhaltet insbesondere eine objektive Beurteilung der Prozesschancen. Erscheint die Einreichung einer Beschwerde zum vorneherein als aussichtslos, hat die Rechtsvertretung darauf zu verzichten.» Der Bundesrat schliesst daraus: «Mit der gesetzlichen Bestimmung von Artikel 102h Absatz 4 AsylG und den konkretisierenden Leistungsobliegenheiten im Pflichtenheft zur Beratung und Rechtsvertretung in den BAZ und der Vereinbarung mit den Leistungserbringern Rechtsschutz bestehen bereits verpflichtende Vorgaben für die objektive Beurteilung der Prozesschancen. Eine Änderung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen ist somit nicht notwendig.»
[2] s. Reber Corinne, Parlamentsmonitoring SOSF, Angriff auf «Gratisanwälte», 3. März 2026.
[3] Pikett Asyl, Fachbericht, Arbeit der Leistungserbringer Rechtsschutz in den Bundesasylzentren auf Grundlage einer Befragung Asylsuchender, Januar 2025, S. 22 ff.