Ana­ly­se: Lan­des­ver­wei­sung im Schnellverfahren?

Was auf den ers­ten Blick wie eine Ver­ein­fa­chung erscheint, wirft bei nähe­rer Betrach­tung erheb­li­che rechts­staat­li­che Pro­ble­me auf.

Die Moti­on 25.3428 ver­langt, dass Lan­des­ver­wei­sun­gen künf­tig auch im Straf­be­fehls­ver­fah­ren aus­ge­spro­chen wer­den kön­nen. Gemäss der Moti­on wür­den die Rech­te der Beschul­dig­ten gewahrt blei­ben, da den Betrof­fe­nen wei­ter­hin die Mög­lich­keit der unbe­grün­de­ten Ein­spra­che inner­halb von zehn Tagen gemäss Art. 354 StPO zur Ver­fü­gung stün­de, um das ordent­li­che Ver­fah­ren in Gang zu set­zen. Auch die not­wen­di­ge Ver­tei­di­gung gemäss Art. 130 Bst. b StPO sei gewähr­leis­tet. Was auf den ers­ten Blick wie eine Ver­ein­fa­chung erscheint, wirft bei nähe­rer Betrach­tung erheb­li­che rechts­staat­li­che Pro­ble­me auf.

Der Straf­be­fehl und das Recht auf ein fai­res Verfahren

Das Straf­be­fehls­ver­fah­ren ist heu­te das mit Abstand häu­figs­te Straf­ver­fah­ren in der Schweiz. Es ermög­licht eine Ver­ur­tei­lung ohne Gerichts­ver­hand­lung, sofern die beschul­dig­te Per­son nicht inner­halb von zehn Tagen Ein­spruch ein­legt. Die­se Zeit­span­ne ist sehr kurz und wirft an sich bereits rechts­staat­li­che Beden­ken auf. In zehn Pro­zent aller Straf­be­fehls­ver­fah­ren gilt der Straf­be­fehl zudem als zuge­stellt, obwohl die betrof­fe­ne Per­son nie davon Kennt­nis erlangt hat (Heim­liche Ver­ur­tei­lun­gen, Empi­ri­sche Erkennt­nis­se und kon­ven­ti­ons­recht­li­che Beden­ken zur fik­ti­ven Zustel­lung von Straf­be­feh­len, ZStrR 2021, 253 ff.).

Mit dem Straf­be­fehls­ver­fah­ren wird fak­tisch ein „Opt-in“-Modell eta­bliert. Nur wer aktiv reagiert, erhält ein gericht­li­ches Ver­fah­ren. Wer untä­tig bleibt – sei es aus Unkennt­nis, auf­grund von Sprach­bar­rie­ren, Analpha­be­tis­mus oder aus Angst vor Kos­ten – ver­liert die­se Mög­lich­keit. Gera­de bei den von der Moti­on betrof­fe­nen Per­so­nen sind die­se Bar­rie­ren jedoch beson­ders hoch. Es ist daher davon aus­zu­ge­hen, dass in den meis­ten Fäl­len kein Ein­spruch gegen den Straf­be­fehl ein­ge­legt würde.

Bereits jetzt bestehen Zwei­fel, ob das Straf­be­fehls­ver­fah­ren mit den Garan­tien von Art. 6 EMRK (Recht auf ein fai­res Ver­fah­ren) ver­ein­bar ist. Die Über­tra­gung einer so gra­vie­ren­den Sank­ti­on wie der Lan­des­ver­wei­sung in die­ses Ver­fah­ren wür­de die bestehen­den Span­nun­gen wei­ter verschärfen.

Hin­zu kommt, dass Straf­be­feh­le oft nur rudi­men­tär begrün­det sind und im Regel­fall kei­ne per­sön­li­che Anhö­rung statt­fin­det. Ein dif­fe­ren­zier­ter Blick auf per­sön­li­che Umstän­de und das Abwä­gen von Inter­es­sen, die für eine Lan­des­ver­wei­sung zwin­gend sind, ist in die­sem Rah­men kaum möglich.

Ein zen­tra­les rechts­staat­li­ches Pro­blem liegt zudem in der feh­len­den rich­ter­li­chen Prü­fung. Wäh­rend bei der Anord­nung einer Lan­des­ver­wei­sung das zustän­di­ge Gericht die Ver­hält­nis­mäs­sig­keit abwä­gen und Voll­zugs­hin­der­nis­se berück­sich­ti­gen muss, wür­de im Straf­be­fehls­ver­fah­ren die Staats­an­walt­schaft dar­über ent­schei­den. Das Risi­ko von Fehl­ent­schei­dun­gen wäre hoch, wäh­rend eine gericht­li­che Kon­trol­le häu­fig ausbliebe.

Eine Lan­des­ver­wei­sung ist ein ein­schnei­den­der Entscheid

Die Lan­des­ver­wei­sung ist kei­ne Baga­tell­mass­nah­me. Sie bedeu­tet den Ver­lust des Auf­ent­halts­rechts, greift unmit­tel­bar in das Pri­vat- und Fami­li­en­le­ben ein und ist in der Pra­xis oft ein­schnei­den­der als die zugrun­de lie­gen­de Stra­fe. Da sie über­wie­gend Straf­cha­rak­ter auf­weist, muss sie stren­gen rechts­staat­li­chen Anfor­de­run­gen genügen.

In der Bot­schaft des Bun­des­rats zur Umset­zung der Aus­schaf­fungs­in­itia­ti­ve wur­de bereits betont, dass Lan­des­ver­wei­sun­gen wegen ihrer Schwe­re nur unter Wah­rung des Ver­hält­nis­mäs­sig­keits­prin­zips und nach einer Ein­zel­fall­prü­fung zuläs­sig sind. Es wäre daher fahr­läs­sig, einen sol­chen Ent­scheid im Schnell­ver­fah­ren durch die Staats­an­walt­schaft zu tref­fen, ohne dass die betrof­fe­ne Per­son gericht­lich ange­hört wird.

Die Gefahr der Statuslosigkeit

Ein wei­te­rer Aspekt betrifft die Nicht­voll­zieh­bar­keit von Lan­des­ver­wei­sun­gen. Wie Julia Bischof­ber­ger, Vor­stands­mit­glied der SBAA, auf­ge­zeigt hat, führt die Rechts­kraft einer Lan­des­ver­wei­sung unmit­tel­bar zum Erlö­schen des Auf­ent­halts­rechts, selbst wenn die Weg­wei­sung recht­lich oder tat­säch­lich gar nicht voll­zo­gen wer­den kann (Nicht voll­zieh­ba­re Lan­des­ver­wei­sun­gen – Pro­blem­la­ge und Lösungs­vor­schlä­ge, ZStrR 2024, S. 229 ff.). Betrof­fe­ne Per­so­nen wer­den dadurch zu „Sans-Papiers“ und ver­blei­ben oft über Jah­re in völ­li­ger Statuslosigkeit.

In der Bot­schaft des Bun­des­rats zur Umset­zung der Aus­schaf­fungs­in­itia­ti­ve war zwar vor­ge­se­hen, dass Voll­zugs­hin­der­nis­se wie das Non-Refou­le­ment-Gebot oder die prak­ti­sche Unmög­lich­keit berück­sich­tigt wer­den müs­sen. Ein Mecha­nis­mus, mit dem Betrof­fe­ne aus der Sta­tus­lo­sig­keit befreit wer­den könn­ten, wenn die recht­li­chen oder tat­säch­li­chen Weg­wei­sungs­voll­zugs­hin­der­nis­se andau­ern, fehlt jedoch.

Wür­de die Lan­des­ver­wei­sung künf­tig im Straf­be­fehls­ver­fah­ren ange­ord­net, bestün­de die Gefahr, dass noch mehr Per­so­nen ohne ein­ge­hen­de Prü­fung ihrer per­sön­li­chen Situa­ti­on in die­se aus­weg­lo­se Lage gera­ten. Damit wären sowohl das Recht auf Ach­tung des Fami­li­en- und Pri­vat­le­bens (Art.13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) als auch der ver­fas­sungs­recht­li­che Ver­hält­nis­mäs­sig­keits­grund­satz (Art. 36 Abs. 3 BV) tan­giert. Die Unmög­lich­keit gesell­schaft­li­cher Teil­ha­be wür­de aller Wahr­schein­lich­keit nach zu mehr statt weni­ger Kri­mi­na­li­tät füh­ren und die Gerich­te – ent­ge­gen den Ambi­tio­nen der Moti­on – zusätz­lich belasten.

Fazit

Aus rechts­staat­li­cher Sicht ist die Moti­on 25.3428 höchst pro­ble­ma­tisch. Sie wür­de eine der ein­schnei­dends­ten Sank­tio­nen des Straf­rechts, die Lan­des­ver­wei­sung, in ein Ver­fah­ren ver­la­gern, das auf Geschwin­dig­keit und Ver­ein­fa­chung aus­ge­legt ist, nicht aber auf eine sorg­fäl­ti­ge Abwä­gung indi­vi­du­el­ler Umstän­de. Dadurch wür­de die Gefahr von EMRK-wid­ri­gen Ent­schei­den und von irrever­si­bler Sta­tus­lo­sig­keit erheb­lich steigen.

Die in der Moti­on ange­führ­ten Vor­tei­le – Ent­las­tung der Jus­tiz und Ver­mei­dung des Ver­zichts auf Lan­des­ver­wei­sun­gen aus pro­zess­öko­no­mi­schen Grün­den – über­zeu­gen nicht. Effi­zi­enz­über­le­gun­gen dür­fen bei fun­da­men­ta­len Grund­rechts­ein­grif­fen nicht aus­schlag­ge­bend sein. Die Ein­zel­fall­prü­fung durch ein Gericht ist kei­ne über­flüs­si­ge Belas­tung, son­dern ein unver­zicht­ba­res rechts­staat­li­ches Erfordernis.

Die Ein­spra­che­mög­lich­keit nach Art. 354 StPO bie­tet kei­nen wirk­sa­men Schutz. Sie setzt akti­ves Han­deln inner­halb kur­zer Frist vor­aus und über­for­dert gera­de jene Betrof­fe­nen, die häu­fig mit Sprach­bar­rie­ren, Analpha­be­tis­mus oder feh­len­den Rechts­kennt­nis­sen kon­fron­tiert sind. Durch das Sys­tem des „Opting-in” wird eine exis­ten­zi­el­le Sank­ti­on ohne gericht­li­che Prü­fung rechtskräftig.

Schliess­lich greift auch das Argu­ment der not­wen­di­gen Ver­tei­di­gung gemäss Art. 130 lit. b StPO nicht. Denn die­ser Anspruch ent­steht erst im gericht­li­chen Ver­fah­ren, nicht jedoch im vor­ge­la­ger­ten Straf­be­fehls­ver­fah­ren, in dem die Ent­schei­dung über die Lan­des­ver­wei­sung getrof­fen würde.

Das Straf­be­fehls­ver­fah­ren geht mit erheb­li­chen Ein­bus­sen rechts­staat­li­cher Garan­tien ein­her, die vor staat­li­cher Will­kür schüt­zen sol­len. Es ist des­halb für Lan­des­ver­wei­sun­gen gänz­lich unge­eig­net. Eine Aus­wei­tung die­ses Ver­fah­rens wür­de rechts­staat­li­che Stan­dards ins­ge­samt unter­gra­ben und bestehen­de Pro­ble­me ver­schär­fen, statt sie zu lösen. Die SBAA emp­fiehlt dem Natio­nal­rat daher nach­drück­lich, den Antrag abzulehnen.

 

Wei­ter­füh­ren­de Literatur: 

08. Sep­tem­ber 2025 (ls)