Ana­ly­se: Lan­des­ver­wei­sung im Schnellverfahren?

Was auf den ers­ten Blick wie eine Ver­ein­fa­chung erscheint, wirft bei nähe­rer Betrach­tung erheb­li­che rechts­staat­li­che Pro­ble­me auf.

Die Moti­on 25.3428 ver­langt, dass Lan­des­ver­wei­sun­gen künf­tig auch im Straf­be­fehls­ver­fah­ren aus­ge­spro­chen wer­den kön­nen. Gemäss der Moti­on wür­den die Rech­te der Beschul­dig­ten gewahrt blei­ben, da den Betrof­fe­nen wei­ter­hin die Mög­lich­keit der unbe­grün­de­ten Ein­spra­che inner­halb von zehn Tagen gemäss Art. 354 StPO zur Ver­fü­gung stün­de, um das ordent­li­che Ver­fah­ren in Gang zu set­zen. Auch die not­wen­di­ge Ver­tei­di­gung gemäss Art. 130 Bst. b StPO sei gewährleistet.

Der Straf­be­fehl und das Recht auf ein fai­res Verfahren

Mit einem Anteil von über 90 % ist das Straf­be­fehls­ver­fah­ren heu­te das mit Abstand häu­figs­te Straf­ver­fah­ren in der Schweiz. Es ermög­licht eine Ver­ur­tei­lung ohne Gerichts­ver­hand­lung, sofern die beschul­dig­te Per­son nicht inner­halb von zehn Tagen Ein­spruch ein­legt. Die vor­ge­se­he­ne Zeit­span­ne für eine Ein­spra­che ist äus­serst kurz und wirft an sich bereits rechts­staat­li­che Beden­ken auf. In zehn Pro­zent aller Straf­be­fehls­ver­fah­ren gilt der Straf­be­fehl zudem als zuge­stellt, obwohl die betrof­fe­ne Per­son nie davon Kennt­nis erlangt hat [1].  Mög­lich sind auch Zustel­lun­gen an die Staats­an­walt­schaft sel­ber [2]. Aus recht­li­cher Sicht kann ein gül­ti­ger Ver­zicht auf Ver­fah­rens­rech­te ohne Kennt­nis des Straf­be­fehls nur schwer ange­nom­men wer­den. [3]

(Zuge­stellt an die SBAA durch eine Anwalts­kanz­lei im Kan­ton Bern)

Neben der vor­aus­ge­setz­ten Kennt­nis des Straf­be­fehls muss der Ver­zicht auf Ver­fah­rens­ga­ran­tien infor­miert und in Bewusst­sein über die Kon­se­quen­zen des Ver­zichts erfol­gen [3]. Mit dem Straf­be­fehls­ver­fah­ren wird fak­tisch ein „Opt-in“-Modell eta­bliert. Nur wer aktiv reagiert, erhält ein gericht­li­ches Ver­fah­ren. Wer untä­tig bleibt, sei es aus Unkennt­nis, auf­grund von Sprach­bar­rie­ren, Analpha­be­tis­mus oder aus Angst vor Kos­ten, ver­liert die­se Mög­lich­keit. Gera­de bei den von der Moti­on betrof­fe­nen Per­so­nen sind die­se Bar­rie­ren jedoch beson­ders hoch. Es ist daher davon aus­zu­ge­hen, dass in den meis­ten Fäl­len kein Ein­spruch gegen den Straf­be­fehl ein­ge­legt wür­de. Dies gilt umso mehr, als der der Straf­be­fehl in vie­len Fäl­len nicht über­setzt wird, obwohl Über­set­zungs­be­darf besteht [4]. Damit wird ein bewuss­ter und infor­mier­ter Ver­zicht verunmöglicht.

Schliess­lich wer­den Straf­be­feh­le oft nur rudi­men­tär begrün­det und eine Ein­ver­nah­me durch die Staats­an­walt­schaft fin­det in der Pra­xis fast nie statt. Dadurch wird der Anspruch auf recht­li­ches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), ein grund­le­gen­des Ver­fah­rens­recht in einem Rechts­staat, stark ein­ge­schränkt. Aus all die­sen Grün­den bestehen Zwei­fel, ob das Straf­be­fehls­ver­fah­ren in sei­ner heu­ti­gen Form in der Schweiz mit den Garan­tien von Art. 6 EMRK (Recht auf ein fai­res Ver­fah­ren) ver­ein­bar ist [3]. Die Über­tra­gung einer so gra­vie­ren­den Sank­ti­on wie der Lan­des­ver­wei­sung in die­ses Ver­fah­ren wür­de die bestehen­den Span­nun­gen wei­ter verschärfen.

Eine Lan­des­ver­wei­sung ist ein ein­schnei­den­der Entscheid

Eine Lan­des­ver­wei­sung ist kei­nes­wegs eine Baga­tell­mass­nah­me. Sie bedeu­tet den Ver­lust des Auf­ent­halts­rechts, greift unmit­tel­bar in das Pri­vat- und Fami­li­en­le­ben (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) ein und ist in der Pra­xis oft ein­schnei­den­der als die zugrun­de lie­gen­de Stra­fe. Da sie über­wie­gend Straf­cha­rak­ter auf­weist, muss sie stren­gen rechts­staat­li­chen Anfor­de­run­gen genü­gen. In der Bot­schaft des Bun­des­rat­ds zur Umset­zung der Aus­schaf­fungs­in­itia­ti­ve wur­de bereits betont, dass Lan­des­ver­wei­sun­gen wegen ihrer Schwe­re nur unter Wah­rung des Ver­hält­nis­mäs­sig­keits­prin­zips (Art. 36 Abs. 3 BV) und nach einer Ein­zel­fall­prü­fung zuläs­sig sind. Bei einer sol­chen Inter­es­sen­ab­wä­gung wür­den bei­spiels­wei­se die Ver­wur­ze­lung in der Schweiz und die Wie­der­ein­glie­de­rungs­chan­cen im Hei­mat­land berück­sich­tigt, also die Fra­ge, ob die Per­son im Hei­mat­land über­haupt je wie­der Anschluss fin­den kann.

Durch die Über­tra­gung der Lan­des­ver­wei­sung ins Straf­be­fehls­ver­fah­ren wür­de die Staats­an­walt­schaft eine rich­ter­li­che Funk­ti­on über­neh­men, der sie kaum gewach­sen sein dürf­te. Sie besitzt weder die nöti­gen zeit­li­chen Res­sour­cen noch die erfor­der­li­che Fach­kom­pe­tenz und Instru­men­te, um einen dif­fe­ren­zier­ten Blick auf die per­sön­li­chen Umstän­de der Betrof­fe­nen zu wer­fen und eine prä­zi­se Inter­es­sen­ab­wä­gung vor­zu­neh­men. Dadurch dürf­te sich das Risi­ko von Fehl­ent­schei­dun­gen mass­geb­lich erhö­hen [5].

Die Gefahr der Statuslosigkeit

Ein wei­te­rer Aspekt betrifft die Nicht­voll­zieh­bar­keit von Lan­des­ver­wei­sun­gen. Wie Julia Bischof­ber­ger, Vor­stands­mit­glied der SBAA, auf­ge­zeigt hat, führt die Rechts­kraft einer Lan­des­ver­wei­sung unmit­tel­bar zum Erlö­schen des Auf­ent­halts­rechts, selbst wenn die Weg­wei­sung recht­lich oder tat­säch­lich gar nicht voll­zo­gen wer­den kann [6]. Betrof­fe­ne Per­so­nen wer­den dadurch zu „Sans-Papiers“ und ver­blei­ben oft über Jah­re in völ­li­ger Sta­tus­lo­sig­keit. In der Bot­schaft des Bun­des­rats zur Umset­zung der Aus­schaf­fungs­in­itia­ti­ve war zwar vor­ge­se­hen, dass Voll­zugs­hin­der­nis­se wie das Non-Refou­le­ment-Gebot oder die prak­ti­sche Unmög­lich­keit des Voll­zugs berück­sich­tigt wer­den müs­sen. Ein Mecha­nis­mus, mit dem Betrof­fe­ne aus der Sta­tus­lo­sig­keit befreit wer­den könn­ten, wenn die recht­li­chen oder tat­säch­li­chen Weg­wei­sungs­voll­zugs­hin­der­nis­se andau­ern, fehlt jedoch bis anhin.

Wür­de die Lan­des­ver­wei­sung künf­tig im Straf­be­fehls­ver­fah­ren ange­ord­net, bestün­de die Gefahr, dass noch mehr Per­so­nen ohne ein­ge­hen­de Prü­fung ihrer per­sön­li­chen Situa­ti­on in die­se aus­weg­lo­se Lage gera­ten. Dadurch wären sowohl das Recht auf Ach­tung des Fami­li­en- und Pri­vat­le­bens als auch der ver­fas­sungs­recht­li­che Ver­hält­nis­mäs­sig­keits­grund­satz zusätz­lich betrof­fen. Auch die mög­li­chen gesamt­ge­sell­schaft­li­chen Fol­gen dür­fen nicht aus­ser Acht gelas­sen wer­den. Die feh­len­de Mög­lich­keit zur gesell­schaft­li­chen Teil­ha­be wür­de aller Wahr­schein­lich­keit nach zu mehr statt weni­ger Kri­mi­na­li­tät füh­ren und die Gerich­te (wie auch die Staats­an­walt­schaft) ent­ge­gen den Ambi­tio­nen der Moti­on zusätz­lich belasten.

Fazit

Aus rechts­staat­li­cher Sicht ist die Moti­on 25.3428 höchst pro­ble­ma­tisch. Sie wür­de eine der ein­schnei­dends­ten Sank­tio­nen des Straf­rechts, die Lan­des­ver­wei­sung, in ein Ver­fah­ren ver­la­gern, das auf Geschwin­dig­keit und Ver­ein­fa­chung aus­ge­legt ist, nicht aber auf eine sorg­fäl­ti­ge Abwä­gung indi­vi­du­el­ler Umstän­de. Dadurch wür­de die Gefahr von EMRK-wid­ri­gen Ent­schei­den und von irrever­si­bler Sta­tus­lo­sig­keit erheb­lich stei­gen. Die in der Moti­on ange­führ­ten Vor­tei­le der Ent­las­tung der Jus­tiz und der Ver­mei­dung des Ver­zichts auf Lan­des­ver­wei­sun­gen aus pro­zess­öko­no­mi­schen Grün­den über­zeu­gen nicht. Bei fun­da­men­ta­len Grund­rechts­ein­grif­fen dür­fen Effi­zi­enz­über­le­gun­gen nicht aus­schlag­ge­bend sein. Die Ein­zel­fall­prü­fung durch ein Gericht ist kei­ne über­flüs­si­ge Belas­tung, son­dern ein unver­zicht­ba­res rechts­staat­li­ches Erfordernis.

Die Ein­spra­che­mög­lich­keit nach Art. 354 StPO bie­tet kei­nen wirk­sa­men Schutz. Sie setzt akti­ves Han­deln inner­halb kur­zer Frist vor­aus und über­for­dert gera­de jene Betrof­fe­nen, die häu­fig mit Sprach­bar­rie­ren, Analpha­be­tis­mus oder feh­len­den Rechts­kennt­nis­sen kon­fron­tiert sind. Durch das Sys­tem des „Opting-in” wür­de eine exis­ten­zi­el­le Sank­ti­on ohne gericht­li­che Prü­fung rechts­kräf­tig. Die not­wen­di­ge Ver­tei­di­gung gemäss Art. 130 lit. b StPO ersetzt eine rich­ter­li­che Kon­trol­le nicht. Alles in allem geht das Straf­be­fehls­ver­fah­ren  mit erheb­li­chen Ein­bus­sen rechts­staat­li­cher Garan­tien ein­her, die vor unge­recht­fer­tig­ten staat­li­chen Ein­grif­fen in die Grund­rech­te schüt­zen soll­ten. Es ist des­halb für Lan­des­ver­wei­sun­gen gänz­lich unge­eig­net. Eine Aus­wei­tung des Schnell­ver­fah­rens wür­de rechts­staat­li­che Stan­dards ins­ge­samt unter­gra­ben und bestehen­de Pro­ble­me ver­schär­fen, statt sie zu lösen. Die SBAA emp­fiehlt dem Natio­nal­rat daher nach­drück­lich, die Moti­on abzulehnen.

 

[1] Matt­mann et al., Heim­li­che Ver­ur­tei­lun­gen, Empi­ri­sche Erkennt­nis­se und kon­ven­ti­ons­recht­li­che Beden­ken zur fik­ti­ven Zustel­lung von Straf­be­feh­len,  ZStrR 2021, 253–278.

[2] In einem im Jahr 2021 ergan­ge­nen Urteil erklär­te das Bun­des­ge­richt es für bun­des- und völ­ker­rechts­wid­rig, Straf­be­feh­le frist­aus­lö­send an die als Zustel­lungs­do­mi­zil bezeich­ne­te Staats­an­walt­schaft zuzu­stel­len (Urteil BGer 1B_244/2020 vom 12. Mai 2021, E. 3.4–3.5). Die Zustel­lung an die Staats­an­walt­schaft stellt eine Umge­hung der Pflicht zur ange­mes­se­nen Zustel­lung gemäss Art. 6 EMRK dar, für die kein Raum bleibt (Matt­mann et al, 274–276).

[3] Lars Schepp­ach, Ist das schwei­ze­ri­sche Straf­be­fehls­ver­fah­ren EMRK-kon­form? – Die Bedeu­tung der aktu­el­len Recht­spre­chung des EGMR zum Ver­zicht auf Ver­fah­rens­ga­ran­tien, Mas­ter­ar­beit

[4] Thom­men et al., Über­set­zung von Straf­be­feh­len – «Wo chiem­te mer hi?», sui gene­ris 2020, S. 453–461.

[5] s. Roos Eve­lin, «Bei Straf­be­feh­len nimmt man Fehl­ur­tei­le in Kauf», Plä­doy­er 4 (2019), S. 6–9.

[6] Julia Bischof­ber­ger, Nicht voll­zieh­ba­re Lan­des­ver­wei­sun­gen – Pro­ble­mage und Lösungs­vor­schlä­ge, ZStrR 2024, S. 229 ff.

Lars Schepp­ach, 8. Sep­tem­ber 2025