Die Motion 25.3428 verlangt, dass Landesverweisungen künftig auch im Strafbefehlsverfahren ausgesprochen werden können. Gemäss der Motion würden die Rechte der Beschuldigten gewahrt bleiben, da den Betroffenen weiterhin die Möglichkeit der unbegründeten Einsprache innerhalb von zehn Tagen gemäss Art. 354 StPO zur Verfügung stünde, um das ordentliche Verfahren in Gang zu setzen. Auch die notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 Bst. b StPO sei gewährleistet.
Der Strafbefehl und das Recht auf ein faires Verfahren
Mit einem Anteil von über 90 % ist das Strafbefehlsverfahren heute das mit Abstand häufigste Strafverfahren in der Schweiz. Es ermöglicht eine Verurteilung ohne Gerichtsverhandlung, sofern die beschuldigte Person nicht innerhalb von zehn Tagen Einspruch einlegt. Die vorgesehene Zeitspanne für eine Einsprache ist äusserst kurz und wirft an sich bereits rechtsstaatliche Bedenken auf. In zehn Prozent aller Strafbefehlsverfahren gilt der Strafbefehl zudem als zugestellt, obwohl die betroffene Person nie davon Kenntnis erlangt hat [1]. Möglich sind auch Zustellungen an die Staatsanwaltschaft selber [2]. Aus rechtlicher Sicht kann ein gültiger Verzicht auf Verfahrensrechte ohne Kenntnis des Strafbefehls nur schwer angenommen werden. [3]

(Zugestellt an die SBAA durch eine Anwaltskanzlei im Kanton Bern)
Neben der vorausgesetzten Kenntnis des Strafbefehls muss der Verzicht auf Verfahrensgarantien informiert und in Bewusstsein über die Konsequenzen des Verzichts erfolgen [3]. Mit dem Strafbefehlsverfahren wird faktisch ein „Opt-in“-Modell etabliert. Nur wer aktiv reagiert, erhält ein gerichtliches Verfahren. Wer untätig bleibt, sei es aus Unkenntnis, aufgrund von Sprachbarrieren, Analphabetismus oder aus Angst vor Kosten, verliert diese Möglichkeit. Gerade bei den von der Motion betroffenen Personen sind diese Barrieren jedoch besonders hoch. Es ist daher davon auszugehen, dass in den meisten Fällen kein Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt würde. Dies gilt umso mehr, als der der Strafbefehl in vielen Fällen nicht übersetzt wird, obwohl Übersetzungsbedarf besteht [4]. Damit wird ein bewusster und informierter Verzicht verunmöglicht.
Schliesslich werden Strafbefehle oft nur rudimentär begründet und eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft findet in der Praxis fast nie statt. Dadurch wird der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), ein grundlegendes Verfahrensrecht in einem Rechtsstaat, stark eingeschränkt. Aus all diesen Gründen bestehen Zweifel, ob das Strafbefehlsverfahren in seiner heutigen Form in der Schweiz mit den Garantien von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) vereinbar ist [3]. Die Übertragung einer so gravierenden Sanktion wie der Landesverweisung in dieses Verfahren würde die bestehenden Spannungen weiter verschärfen.
Eine Landesverweisung ist ein einschneidender Entscheid
Eine Landesverweisung ist keineswegs eine Bagatellmassnahme. Sie bedeutet den Verlust des Aufenthaltsrechts, greift unmittelbar in das Privat- und Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) ein und ist in der Praxis oft einschneidender als die zugrunde liegende Strafe. Da sie überwiegend Strafcharakter aufweist, muss sie strengen rechtsstaatlichen Anforderungen genügen. In der Botschaft des Bundesratds zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative wurde bereits betont, dass Landesverweisungen wegen ihrer Schwere nur unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 36 Abs. 3 BV) und nach einer Einzelfallprüfung zulässig sind. Bei einer solchen Interessenabwägung würden beispielsweise die Verwurzelung in der Schweiz und die Wiedereingliederungschancen im Heimatland berücksichtigt, also die Frage, ob die Person im Heimatland überhaupt je wieder Anschluss finden kann.
Durch die Übertragung der Landesverweisung ins Strafbefehlsverfahren würde die Staatsanwaltschaft eine richterliche Funktion übernehmen, der sie kaum gewachsen sein dürfte. Sie besitzt weder die nötigen zeitlichen Ressourcen noch die erforderliche Fachkompetenz und Instrumente, um einen differenzierten Blick auf die persönlichen Umstände der Betroffenen zu werfen und eine präzise Interessenabwägung vorzunehmen. Dadurch dürfte sich das Risiko von Fehlentscheidungen massgeblich erhöhen [5].
Die Gefahr der Statuslosigkeit
Ein weiterer Aspekt betrifft die Nichtvollziehbarkeit von Landesverweisungen. Wie Julia Bischofberger, Vorstandsmitglied der SBAA, aufgezeigt hat, führt die Rechtskraft einer Landesverweisung unmittelbar zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts, selbst wenn die Wegweisung rechtlich oder tatsächlich gar nicht vollzogen werden kann [6]. Betroffene Personen werden dadurch zu „Sans-Papiers“ und verbleiben oft über Jahre in völliger Statuslosigkeit. In der Botschaft des Bundesrats zur Umsetzung der Ausschaffungsinitiative war zwar vorgesehen, dass Vollzugshindernisse wie das Non-Refoulement-Gebot oder die praktische Unmöglichkeit des Vollzugs berücksichtigt werden müssen. Ein Mechanismus, mit dem Betroffene aus der Statuslosigkeit befreit werden könnten, wenn die rechtlichen oder tatsächlichen Wegweisungsvollzugshindernisse andauern, fehlt jedoch bis anhin.
Würde die Landesverweisung künftig im Strafbefehlsverfahren angeordnet, bestünde die Gefahr, dass noch mehr Personen ohne eingehende Prüfung ihrer persönlichen Situation in diese ausweglose Lage geraten. Dadurch wären sowohl das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens als auch der verfassungsrechtliche Verhältnismässigkeitsgrundsatz zusätzlich betroffen. Auch die möglichen gesamtgesellschaftlichen Folgen dürfen nicht ausser Acht gelassen werden. Die fehlende Möglichkeit zur gesellschaftlichen Teilhabe würde aller Wahrscheinlichkeit nach zu mehr statt weniger Kriminalität führen und die Gerichte (wie auch die Staatsanwaltschaft) entgegen den Ambitionen der Motion zusätzlich belasten.
Fazit
Aus rechtsstaatlicher Sicht ist die Motion 25.3428 höchst problematisch. Sie würde eine der einschneidendsten Sanktionen des Strafrechts, die Landesverweisung, in ein Verfahren verlagern, das auf Geschwindigkeit und Vereinfachung ausgelegt ist, nicht aber auf eine sorgfältige Abwägung individueller Umstände. Dadurch würde die Gefahr von EMRK-widrigen Entscheiden und von irreversibler Statuslosigkeit erheblich steigen. Die in der Motion angeführten Vorteile der Entlastung der Justiz und der Vermeidung des Verzichts auf Landesverweisungen aus prozessökonomischen Gründen überzeugen nicht. Bei fundamentalen Grundrechtseingriffen dürfen Effizienzüberlegungen nicht ausschlaggebend sein. Die Einzelfallprüfung durch ein Gericht ist keine überflüssige Belastung, sondern ein unverzichtbares rechtsstaatliches Erfordernis.
Die Einsprachemöglichkeit nach Art. 354 StPO bietet keinen wirksamen Schutz. Sie setzt aktives Handeln innerhalb kurzer Frist voraus und überfordert gerade jene Betroffenen, die häufig mit Sprachbarrieren, Analphabetismus oder fehlenden Rechtskenntnissen konfrontiert sind. Durch das System des „Opting-in” würde eine existenzielle Sanktion ohne gerichtliche Prüfung rechtskräftig. Die notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO ersetzt eine richterliche Kontrolle nicht. Alles in allem geht das Strafbefehlsverfahren mit erheblichen Einbussen rechtsstaatlicher Garantien einher, die vor ungerechtfertigten staatlichen Eingriffen in die Grundrechte schützen sollten. Es ist deshalb für Landesverweisungen gänzlich ungeeignet. Eine Ausweitung des Schnellverfahrens würde rechtsstaatliche Standards insgesamt untergraben und bestehende Probleme verschärfen, statt sie zu lösen. Die SBAA empfiehlt dem Nationalrat daher nachdrücklich, die Motion abzulehnen.
[1] Mattmann et al., Heimliche Verurteilungen, Empirische Erkenntnisse und konventionsrechtliche Bedenken zur fiktiven Zustellung von Strafbefehlen, ZStrR 2021, 253–278.
[2] In einem im Jahr 2021 ergangenen Urteil erklärte das Bundesgericht es für bundes- und völkerrechtswidrig, Strafbefehle fristauslösend an die als Zustellungsdomizil bezeichnete Staatsanwaltschaft zuzustellen (Urteil BGer 1B_244/2020 vom 12. Mai 2021, E. 3.4–3.5). Die Zustellung an die Staatsanwaltschaft stellt eine Umgehung der Pflicht zur angemessenen Zustellung gemäss Art. 6 EMRK dar, für die kein Raum bleibt (Mattmann et al, 274–276).
[3] Lars Scheppach, Ist das schweizerische Strafbefehlsverfahren EMRK-konform? – Die Bedeutung der aktuellen Rechtsprechung des EGMR zum Verzicht auf Verfahrensgarantien, Masterarbeit
[4] Thommen et al., Übersetzung von Strafbefehlen – «Wo chiemte mer hi?», sui generis 2020, S. 453–461.
[5] s. Roos Evelin, «Bei Strafbefehlen nimmt man Fehlurteile in Kauf», Plädoyer 4 (2019), S. 6–9.
[6] Julia Bischofberger, Nicht vollziehbare Landesverweisungen – Problemage und Lösungsvorschläge, ZStrR 2024, S. 229 ff.
Lars Scheppach, 8. September 2025