Bewil­li­gungs­ent­zug bei Sozialhilfeabhängigkeit

Aus­län­de­rIn­nen, die wegen Krank­heit oder einem Arbeits­un­fall, Sozi­al­hil­fe bezie­hen müs­sen, wer­den von den Behör­den zusätz­lich bestraft, indem sie ihnen mit einem Bewil­li­gungs­ent­zug dro­hen. Dass die betrof­fe­nen Per­so­nen  unver­schul­det in die­se pre­kä­re Situa­ti­on gera­ten sind, wird von den Behör­den oft nicht berück­sich­tigt. Die Ver­län­ge­rung einer Bewil­li­gung wird am Inte­gra­ti­ons­grad, am Wohl­ver­hal­ten und an der finan­zi­el­len Selb­stän­dig­keit der Antrags­stel­le­rIn­nen gemes­sen. Unfäl­le und Krank­hei­ten sind nicht vorgesehen.

In ihrem Fach­be­richt vom 10. Dezem­ber 2012 beschäf­tigt sich die Schwei­ze­ri­sche Beob­ach­tungs­stel­le für Asyl- und Aus­län­der­recht SBAA mit dem The­ma Bewil­li­gungs­ent­zug bei Sozi­al­hil­fe­ab­hän­gig­keit. Gestützt auf sie­ben doku­men­tier­te Fäl­le wird deut­lich, dass die Migra­ti­ons­äm­ter Bewil­li­gun­gen auf­grund von unver­schul­de­ten Not­la­gen und Arbeits­lo­sig­keit ent­zie­hen. «Nach Leh­re und Recht­spre­chung darf das Gesetz jedoch nicht so aus­ge­legt wer­den. Die der­zei­ti­ge Pra­xis des Bewil­li­gungs­ent­zugs auf­grund von Sozi­al­hil­fe­ab­hän­gig­keit muss daher drin­gend revi­diert wer­den», for­dert Ste­fa­nie Kurt, Geschäfts­lei­te­rin der SBAA.

Fak­ten und Bei­spie­leDie Unter­halts­re­ge­lung oder die Schwie­rig­keit eine Teil­zeit­stel­le zu fin­den, ermög­licht es allein­er­zie­hen­den Müt­tern oft nicht einer Erwerbs­tä­tig­keit nach­zu­ge­hen. Die­sem Umstand ist im Ein­zel­fall beson­ders Rech­nung zu tra­gen. Aber auch hier ent­schei­den die Behör­den oft gegen die betrof­fe­ne Per­son. Die Bemü­hun­gen von Aus­län­de­rIn­nen, sich beruf­lich zu inte­grie­ren, wer­den von den Behör­den nur unge­nü­gend berücksichtigt.

Stos­send ist auch, dass Aus­län­de­rIn­nen, die bereits sehr lan­ge in der Schweiz woh­nen und arbei­ten, die Bewil­li­gung allein auf­grund von Sozi­al­hil­fe­be­zug ent­zo­gen wird. Oft haben näm­lich die betrof­fe­nen Per­so­nen kei­ne Bin­dung mehr zum Her­kunfts­staat, der Ent­zug der Bewil­li­gung ist somit unverhältnismässig.

Stär­kung des Kin­des­wohlsDie SBAA macht erneut dar­auf auf­merk­sam, dass das in der Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on garan­tier­te Kin­des­wohl  von den Behör­den zu wenig gewich­tet wird. So umfasst die Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts zum «umge­kehr­ten Fami­li­en­nach­zug» der­zeit nur Kin­der mit Schwei­zer Staats­an­ge­hö­rig­keit. Der «umge­kehr­te Fami­li­en­nach­zug» ermög­licht es dem sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern­teil auf­grund der Schwei­zer Staats­an­ge­hö­rig­keit des Kin­des in der Schweiz zu ver­blei­ben. Den­noch ist der SBAA ein Fall bekannt, wo der Mut­ter eines Schwei­zer Kin­des der Ent­zug der Bewil­li­gung ange­droht wur­de. Die Gewalt­tä­tig­kei­ten des Ehe­man­nes führ­ten dazu, dass die Vor­mund­schafts­be­hör­de das Kind fremd­plat­zier­te. Die ent­stan­de­nen Kos­ten für die Fremd­plat­zie­rung des Kin­des wur­den aus­schliess­lich der Ehe­frau ange­las­tet, was zur Andro­hung des Bewil­li­gungs­ent­zugs der Frau führte.

Die­se Rechts­spre­chung gilt übri­gens nicht für Kin­der mit einer Auf­ent­halts- oder Nie­der­las­sungs­be­wil­li­gung. Das ist stö­rend, die Situa­ti­on die­ser Kin­der muss mit Blick auf das Kin­des­wohl drin­gend ver­bes­sert werden.

Stö­rend ist aber auch, dass die Behör­den ihren Ermes­sens­spiel­raum zum Teil sehr eng defi­nie­ren und die Inter­es­sen der Schwei­zer Wirt­schaft dabei sicht­lich im Vor­der­grund ste­hen. Die pre­kä­re Situa­ti­on der betrof­fe­nen Aus­län­de­rIn­nen bei plötz­li­cher Krank­heit, bei Unfäl­len wäh­rend der Berufs­aus­übung, von Opfern von häus­li­cher Gewalt, und die dadurch beding­te Abhän­gig­keit von der Sozi­al­hil­fe, wird bei der Ver­län­ge­rung von Bewil­li­gun­gen oft nega­tiv bewer­tet. Neben ein­schnei­den­den Ereig­nis­sen müs­sen die Betrof­fe­nen dann auch noch die behörd­li­che Ableh­nung ver­kraf­ten. Die ver­lang­ten Inte­gra­ti­ons­be­mü­hun­gen wer­den dadurch dann oft zunich­te gemacht.

«Es ist behörd­li­che Will­kür, wenn bei der Ver­län­ge­rung der Bewil­li­gung allein das Kri­te­ri­um der finan­zi­el­len Selbst­stän­dig­keit gilt», sagt Ruth-Gaby Ver­mot, Prä­si­den­tin der SBAA. Eri­ka Schil­ling von der Fach­stel­le für Migra­ti­on- und Inte­gra­ti­ons­recht fragt den auch im Vor­wort des Fach­be­richts: «Wie ist das gemeint mit der Ver­fas­sungs­prä­am­bel, dass die Stär­ke des Vol­kes sich misst am Wohl der Schwachen?»

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