Im Januar hat der Bundesrat beschlossen, die Sozialhilfe für Ausländer*innen aus Drittstaaten einzuschränken. Die Staatspolitische Kommission des Ständerats hatte mit dem Postulat „Kompetenzen des Bundes im Bereich der Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer aus Drittstaaten“ (17.3260) den Bundesrat beauftragt zu prüfen, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen, damit der Bund die Sozialhilfe für Ausländer*innen aus Drittstaaten einschränken oder ausschliessen kann.
Die geplanten Verschärfungen betreffen knapp 60‘000 Personen aus Drittstaaten, die nicht dem Asylbereich zuzurechnen sind. Dies sind rund 17% aller Personen, die im Jahr 2016 in der Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt wurden, wie der Bundesrat in einem Bericht zum Postulat festhält. Ein erheblicher Anteil dieser knapp 60‘000 Personen hat jedoch ebenfalls einen Asylhintergrund – entweder waren sie selbst oder ihre Familienangehörigen Asylsuchende.
Verschiedene Massnahmen des Bundesrates
Im Juni 2019 hat der Bundesrat einen Bericht zum Postulat verabschiedet und an seiner gestrigen Sitzung über das weitere Vorgehen entschieden (Medienmitteilung des Bundesrats vom 15.01.2020). Für folgende 3 Massnahmen muss das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) nun Gesetzesänderungen vorbereiten:
- Die Niederlassungsbewilligung (C‑Bewilligung) soll bei Sozialhilfebezug erleichtert widerrufen werden können.
- Die Sozialhilfe von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (B‑Bewilligung) soll in den ersten 3 Jahren ihres Aufenthalts in der Schweiz eingeschränkt werden.
- Für die Erteilung einer B‑Bewilligung an vorläufig Aufgenommene sollen die Integrationsvoraussetzungen präzisiert werden.
Wie der „Bund“ in einem Artikel vom 16.01.2020 schreibt, hatte Bundesrätin Karin Keller-Sutter als vierte Massnahme beantragt, dass Kinder von Sozialhilfebezüger*innen nicht mehr eingebürgert werden sollen. Aufgrund des Widerstands von CVP- und SP-BundesrätInnen habe sie den Antrag wieder zurückgezogen.
Drei weitere Massnahmen wird das EJPD direkt umsetzen, da keine Gesetzesänderungen notwendig sind:
- Der Verlängerung von B‑Bewilligungen von Drittstaatsangehörigen, welche „erhebliche Sozialhilfekosten verursachen“, wird in Zukunft das Staatssekretariat für Migration (SEM) seine Zustimmung erteilen müssen.
- Neu werden regelmässige Auswertungen des Bundesamtes für Statistik zum Sozialhilfebezug von Drittstaatsangehörigen durch die Verknüpfung bestehender Daten vorgenommen.
- Das EJPD erarbeitet Empfehlungen für einen einheitlichen Begriff der Sozialhilfekosten bei der Anordnung von ausländerrechtlichen Massnahmen in allen Kantonen.
Genfer Flüchtlingskonvention erfordert Gleichbehandlung
Heute erhalten Personen mit „gefestigtem Aufenthalt“ (Schweizer*innen, Personen mit C‑Bewilligung, Personen mit B‑Bewilligung, Personen mit Flüchtlingseigenschaft sowie Staatenlose) in den meisten Kantonen und Gemeinden die ordentliche Sozialhilfe nach den SKOS-Richtlinien. Personen „ohne gefestigtem Aufenthalt“ (vorläufig aufgenommene Ausländer*innen) steht hingegen nur eine reduzierte Sozialhilfe zu. Die SBAA kritisiert, dass der Bundesrat nun eine weitere Differenzierung innerhalb der Personengruppen mit „gefestigtem Aufenthalt“ vornehmen will. Indem er die Sozialhilfe von Personen mit einer B‑Bewilligung (u.a. anerkannte Flüchtlinge) einschränken will, werden diese gegenüber Schweizer*innen und EU/EFTA-Staatsangehörigen benachteiligt. Dies obwohl die Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Art. 23 vorschreibt, dass die Staaten den Flüchtlingen „auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistungen die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen“ gewährt.
Besonders stossend ist, dass die Sozialhilfe gerade in den ersten 3 Jahren des Aufenthalts in der Schweiz gekürzt werden soll. Dies erschwert die wirtschaftliche und soziale Integration der betroffenen Personen zusätzlich und erzeugt einen weiteren unnötigen psychischen Druck. Auch die vom Bundesrat eingesetzten Expert*innen äussern sich in einem Expertenbericht skeptisch und beurteilen die Massnahmen zumindest teilweise als „nicht zielführend und kontraproduktiv“.
Einschneidende Verschärfungen bereits 2019
Die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Sozialhilfebezug von Personen mit B- und C‑Bewilligungen wurden erst kürzlich verschärft, als das revidierte AusländerInnen- und Integrationsgesetz (AIG) am 1. Januar 2019 in Kraft trat. Aus Sicht der SBAA ist es unverständlich, dass nun bereits neue Massnahmen erlassen werden, ohne die Erfahrungen mit den Auswirkungen des verschärften AIG abzuwarten und auszuwerten.
Bereits vor Inkrafttreten des neuen AIG hatte die SBAA Fälle dokumentiert, in welchen Personen trotz unverschuldetem Sozialhilfebezug unrechtmässig die Aufenthaltsbewilligung entzogen wurde (Fallnr. 322, 320 und 251). Für die Niederlassungsbewilligung galt jedoch, dass Ausländer*innen, die sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufhielten, die Bewilligung aufgrund von Sozialhilfebezug nicht mehr entzogen werden konnte (Art. 63 Abs. 2 AuG). Dieser zeitliche Rahmen wurde mit der Gesetzesrevision im Januar 2019 aufgehoben. Seither müssen die Sozialämter auch Ausländer*innen, die eine Niederlassungsbewilligung besitzen, seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz leben und deren Sozialhilfebezug einen bestimmten Betrag erreicht hat, unaufgefordert den Migrationsbehörden melden (Art. 82b VZAE und Weisung). Im Fall von „Ardit“ hatte dies zur Folge, dass seine Niederlassungsbewilligung trotz seines über 20-jährigen Aufenthaltes in der Schweiz, auf eine zeitlich befristete und „an Bedingungen verknüpfte Aufenthaltsbewilligung“ zurückgestuft wurde.