Bun­des­rat ver­schärft Schutz­mass­nah­men gegen Minderjährigenheiraten

Der Bun­des­rat hat umfas­sen­de Geset­zes­an­pas­sun­gen beschlos­sen, die ab dem 1. Janu­ar 2025 den Schutz min­der­jäh­rig ver­hei­ra­te­ter Per­so­nen ver­stär­ken sol­len. Die Refor­men betref­fen das Zivil­ge­setz­buch (ZGB), das inter­na­tio­na­le Pri­vat­recht (IPRG) und meh­re­re wei­te­re Geset­ze. Ziel ist es, Min­der­jäh­ri­gen­hei­ra­ten effek­ti­ver zu bekämp­fen und die Rech­te und Hand­lungs­mög­lich­kei­ten der betrof­fe­nen Per­so­nen zu verbessern.

Ungül­tig­keits­er­klä­rung bis zum 25. Lebensjahr

Zukünf­tig kön­nen min­der­jäh­rig geschlos­se­ne Ehen bis zum 25. Geburts­tag der betrof­fe­nen Per­son für ungül­tig erklärt wer­den – bis­her war dies nur bis zum 18. Lebens­jahr mög­lich. Die­se ver­län­ger­te Frist ermög­licht es den Betrof­fe­nen, sich selbst­be­stimmt mit ihrer Situa­ti­on aus­ein­an­der­zu­set­zen und gege­be­nen­falls Schrit­te zur Ungül­tig­erklä­rung ein­zu­lei­ten. Behör­den und betrof­fe­ne Per­so­nen erhal­ten so mehr Zeit, um das not­wen­di­ge recht­li­che Vor­ge­hen zu prüfen.

Aner­ken­nung von Aus­lands­hei­ra­ten nur unter stren­gen Bedingungen

Im Aus­land geschlos­se­ne Ehen mit Min­der­jäh­ri­gen wer­den in der Schweiz nicht mehr aner­kannt, wenn einer der Ehe­part­ner zum Zeit­punkt der Hei­rat sei­nen Wohn­sitz in der Schweiz hat­te. Die­se Neu­re­ge­lung rich­tet sich beson­ders gegen soge­nann­te „Som­mer­fe­ri­en­hei­ra­ten“, bei denen in der Schweiz wohn­haf­te Min­der­jäh­ri­ge wäh­rend eines Aus­lands­auf­ent­halts ver­hei­ra­tet wer­den. Künf­tig sind sol­che Ehen in der Schweiz recht­lich wir­kungs­los, was den Druck auf Fami­li­en erhöht, sol­che Ver­bin­dun­gen gar nicht erst einzugehen.

Aus­nah­me für den Schutz der Betroffenen

Das aktu­el­le Recht erlaubt es in Aus­nah­me­fäl­len, Ehen mit min­der­jäh­ri­gen Per­so­nen auf­recht­zu­er­hal­ten. Wenn die betrof­fe­ne Per­son zum Zeit­punkt der gericht­li­chen Prü­fung noch min­der­jäh­rig ist, kann die Ehe jedoch nur fort­ge­führt wer­den, wenn dies als not­wen­dig erach­tet wird, um ihre Inter­es­sen und ihren Schutz zu gewähr­leis­ten. Die­se Aus­nah­me­re­ge­lung im Zivil­ge­setz­buch soll bestehen blei­ben und wur­de in der Ver­nehm­las­sung mehr­heit­lich unter­stützt. Falls die betrof­fe­ne Per­son inzwi­schen voll­jäh­rig, aber noch nicht 25 Jah­re alt ist, soll sie die Mög­lich­keit erhal­ten, die Ehe fort­zu­füh­ren, sofern ein Gericht fest­stellt, dass dies ihrem frei­en Wil­len entspricht.

Kei­ne Aner­ken­nung von Ehen unter 16 Jahren

Ehen, bei denen einer der Part­ner zum Zeit­punkt der Ehe­schlies­sung jün­ger als 16 Jah­re war, wer­den in der Schweiz gene­rell nicht mehr aner­kannt. Die­se Alters­gren­ze soll dem beson­de­ren Schutz­be­darf von Min­der­jäh­ri­gen ent­spre­chen und der Gefahr vor­beu­gen, dass beson­ders jun­ge Per­so­nen in eine Ehe gezwun­gen werden.

Gesetz­li­che Anpas­sun­gen in wei­te­ren Bereichen

Neben den Ände­run­gen im ZGB und IPRG betref­fen die Anpas­sun­gen auch das Straf­ge­setz­buch, das Part­ner­schafts­ge­setz, das Aus­län­der- und Inte­gra­ti­ons­ge­setz sowie das Asyl­ge­setz. Die koor­di­nier­ten Ände­run­gen sol­len sicher­stel­len, dass Min­der­jäh­ri­gen­hei­ra­ten umfas­send und sys­te­ma­tisch unter­bun­den wer­den können.

Mit die­sen Maß­nah­men stärkt der Bun­des­rat den Schutz von min­der­jäh­rig ver­hei­ra­te­ten Per­so­nen und reagiert auf die Not­wen­dig­keit eines ver­bes­ser­ten recht­li­chen Rah­mens zur Prä­ven­ti­on und Sank­tio­nie­rung von Minderjährigenheiraten.

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28. Okto­ber 2024 (ls)