Kein Asyl für tür­ki­schen Kurden

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt stuf­te einen tür­ki­schen Kur­den als asyl­un­wür­dig ein und lehn­te sein Asyl­ge­such ab. 

Auf­grund einer vagen Ver­mu­tung einer direk­ten oder indi­rek­ten Unter­stüt­zung einer Unter­grup­pe der PKK wird ein tür­ki­scher Staats­an­ge­hö­ri­ger kur­di­scher Eth­nie als asyl­un­wür­dig ein­ge­stuft und sein Asyl­ge­such abge­lehnt. Dem Betrof­fe­nen wur­de auf­grund einer unzu­läs­si­gen Rück­schie­bung eine vor­läu­fi­ge Auf­nah­me gewährt. Die­ser Ent­scheid des Staats­se­kre­ta­ri­ats für Migra­ti­on (SEM) wur­de nun vom Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt bestä­tigt. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt argu­men­tiert, dass kon­kre­te Kon­tak­te zu radi­ka­len Grup­pie­run­gen, wel­che ter­ro­ris­ti­sche oder gewalt­tä­ti­ge, extre­mis­ti­sche Taten begeht oder unter­stützt, für eine Gefähr­dung der Sicher­heit der Schweiz und somit für die Asyl­un­wür­dig­keit genü­gen, wenn sich der Betrof­fe­ne nicht glaub­haft von der Ideo­lo­gie abzu­gren­zen ver­mag. Im vor­lie­gen­den Fall han­delt es sich um eine gehei­me Unter­or­ga­ni­sa­ti­on der PKK, die Kader­mit­glie­der und Kämp­fer für die PKK rekru­tiert. Die PKK selbst setzt sich mili­tä­risch für die Auto­no­mie kur­disch besie­del­ter Gebie­te ein und ist in der Schweiz nicht verboten.

Der nega­ti­ve Asy­l­ent­scheid und das Urteil des Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richts sind für die SBAA auf ver­schie­de­nen Ebe­nen stos­send. Die Erfor­der­nis, die mit die­sem Ent­scheid an den Betrof­fe­nen gestellt wird, sich glaub­haft von der Ideo­lo­gie der in Fra­ge kom­men­den Orga­ni­sa­ti­on abgren­zen zu müs­sen, kehrt einer­seits die Beweis­last um und beschnei­det ande­rer­seits die Unschulds­ver­mu­tung. Wei­ter scheint die Inter­es­sens­ab­wä­gung zwi­schen dem öffent­li­chen Inter­es­se, in die­sem Fall die Sicher­heit der Schweiz, und dem Inter­es­se des Man­nes auf Schutz gemäss Gen­fer Flücht­lings­kon­ven­ti­on (GFK) und Asyl­ge­setz (AsylG) sehr ein­sei­tig aus­ge­fal­len zu sein: Die Asyl­un­wür­dig­keit zieht eine Aberken­nung von Rech­ten mit sich, wes­halb ein sol­cher Ein­griff nur mit einem ange­mes­se­nen, zumut­ba­ren und geeig­ne­ten Mit­tel erfol­gen soll­te. Inwie­fern hier ein geeig­ne­tes Mit­tel gewählt wur­de, ist höchst frag­wür­dig, da der Betrof­fe­ne in der Schweiz vor­läu­fig auf­ge­nom­men ist und sich frei bewe­gen kann. Ob die­se Schlech­ter­stel­lung nun für die inne­re und äus­se­re Sicher­heit der Schweiz not­wen­dig und ziel­füh­rend ist, bleibt dahin gestellt.

Wei­ter han­delt es sich um ein Grund­satz­ur­teil, was bedeu­tet, dass auch bei ähn­lich gela­ger­ten Fäl­len davon aus­zu­ge­hen ist, dass so ent­schie­den wer­den wird. Dies ist inso­fern pro­ble­ma­tisch, als dass es auch jene Mehr­heit trifft, die ihre Inter­es­sen gewalt­frei und fried­lich ver­tre­ten hat. Eine recht­li­che Schlech­ter­stel­lung die­ser Per­so­nen wäre daher nur sehr schwer mit dem Gedan­ken­gut der frei­en Mei­nungs­äus­se­rung zu ver­ein­ba­ren, was die SBAA als sehr pro­ble­ma­tisch erachtet.