Aufgrund einer vagen Vermutung einer direkten oder indirekten Unterstützung einer Untergruppe der PKK wird ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie als asylunwürdig eingestuft und sein Asylgesuch abgelehnt. Dem Betroffenen wurde aufgrund einer unzulässigen Rückschiebung eine vorläufige Aufnahme gewährt. Dieser Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) wurde nun vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht argumentiert, dass konkrete Kontakte zu radikalen Gruppierungen, welche terroristische oder gewalttätige, extremistische Taten begeht oder unterstützt, für eine Gefährdung der Sicherheit der Schweiz und somit für die Asylunwürdigkeit genügen, wenn sich der Betroffene nicht glaubhaft von der Ideologie abzugrenzen vermag. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine geheime Unterorganisation der PKK, die Kadermitglieder und Kämpfer für die PKK rekrutiert. Die PKK selbst setzt sich militärisch für die Autonomie kurdisch besiedelter Gebiete ein und ist in der Schweiz nicht verboten.
Der negative Asylentscheid und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sind für die SBAA auf verschiedenen Ebenen stossend. Die Erfordernis, die mit diesem Entscheid an den Betroffenen gestellt wird, sich glaubhaft von der Ideologie der in Frage kommenden Organisation abgrenzen zu müssen, kehrt einerseits die Beweislast um und beschneidet andererseits die Unschuldsvermutung. Weiter scheint die Interessensabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse, in diesem Fall die Sicherheit der Schweiz, und dem Interesse des Mannes auf Schutz gemäss Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und Asylgesetz (AsylG) sehr einseitig ausgefallen zu sein: Die Asylunwürdigkeit zieht eine Aberkennung von Rechten mit sich, weshalb ein solcher Eingriff nur mit einem angemessenen, zumutbaren und geeigneten Mittel erfolgen sollte. Inwiefern hier ein geeignetes Mittel gewählt wurde, ist höchst fragwürdig, da der Betroffene in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist und sich frei bewegen kann. Ob diese Schlechterstellung nun für die innere und äussere Sicherheit der Schweiz notwendig und zielführend ist, bleibt dahin gestellt.
Weiter handelt es sich um ein Grundsatzurteil, was bedeutet, dass auch bei ähnlich gelagerten Fällen davon auszugehen ist, dass so entschieden werden wird. Dies ist insofern problematisch, als dass es auch jene Mehrheit trifft, die ihre Interessen gewaltfrei und friedlich vertreten hat. Eine rechtliche Schlechterstellung dieser Personen wäre daher nur sehr schwer mit dem Gedankengut der freien Meinungsäusserung zu vereinbaren, was die SBAA als sehr problematisch erachtet.