In den Fällen K.J. gegen die Schweiz und Z.E. und A.E. gegen die Schweiz kritisiert der Ausschuss insbesondere, dass die Schweizer Behörden afghanische Frauen nach Griechenland zurückweisen wollten – trotz konkreter Hinweise darauf, dass sie dort keinerlei Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt erhalten würden.
Die Betroffenen hatten in Griechenland zwar Flüchtlingsstatus erhalten, waren dort jedoch sexualisierter Gewalt und Bedrohungen ausgesetzt, ohne Zugang zu Schutzstrukturen, medizinischer Versorgung oder finanzieller Unterstützung. Ihre Weiterflucht in die Schweiz war Ausdruck akuter Schutzbedürftigkeit. Dennoch lehnten die Schweizer Behörden ihre Asylgesuche ab – nicht etwa gestützt auf Dublin-III, sondern unter Berufung auf die sogenannte Drittstaatenregelung, wonach Griechenland als „sicherer Drittstaat“ gelte. Diese Einstufung wurde vom CEDAW-Ausschuss nun deutlich infrage gestellt.
Der Ausschuss stellte in beiden Fällen Verstösse gegen die Artikel 2(c–f), 3 und 12 der Konvention fest. Besonders hervorzuheben sind:
- Pflicht zur traumasensiblen Risikobeurteilung: Die Schweizer Behörden unterliessen es, vor der Rückweisung eine individualisierte, geschlechterspezifische und traumasensible Beurteilung der konkreten Gefahrenlage in Griechenland vorzunehmen. Der Ausschuss betont, dass eine solche Prüfung zwingend erforderlich ist – besonders bei Überlebenden sexualisierter Gewalt.
- Verletzung des Rechts auf Gesundheit: In beiden Fällen wurde nicht geprüft, ob die betroffenen Frauen in Griechenland Zugang zu medizinischer und psychologischer Versorgung zur Verarbeitung ihrer Gewalterfahrungen hätten. Dass dies nicht gewährleistet war, stellt laut Ausschuss eine Verletzung des Rechts auf Gesundheit dar.
- Glaubwürdigkeitszweifel aufgrund später Offenlegung unzulässig: Im Fall K.J. wurden die Aussagen der Betroffenen von den Schweizer Behörden pauschal verworfen, weil sie ihre Gewalterfahrungen erst spät im Verfahren offenlegte. Der Ausschuss hält fest, dass gerade traumatisierte Frauen oft Zeit benötigen, um über das Erlebte zu sprechen – und dass eine verspätete Offenlegung keinesfalls die Glaubwürdigkeit mindert.
- Sekundäre Betroffenheit naher Bezugspersonen: Im Fall Z.E. und A.E. versuchte die Rechtsvertretung, auch den Bruder der Antragstellerin unter CEDAW-Schutz zu stellen, da er ihr zentralen Schutz bot und selbst bedroht wurde. Dies wurde vom Ausschuss zwar abgelehnt, doch wurde die Tür für künftige Anerkennung solcher Konstellationen offengelassen.
Die beiden Eingaben wurden von Rechtsanwältin Stephanie Motz in Zusammenarbeit mit dem Team von AsyLex geführt. Sie zeigen eindrücklich, wie strategische Prozessführung vor internationalen Gremien menschenrechtliche Schutzstandards weiterentwickeln kann.
Urteile im Volltext:
– K.J. v. Switzerland – CEDAW/C/89/D/162/2020
– Z.E. and A.E. v. Switzerland – CEDAW/C/89/D/163/2020
30. Juli 2025 (mh)