Der Bundesrat hatte im Zusammenhang mit dem Corona-Virus verschiedene Massnahmen im Asylbereich beschlossen und dazu eine Verordnung erlassen (COVID-19-Verordnung Asyl). Die SBAA kritisierte wiederholt, dass der Bundesrat die Asylverfahren nicht sistiert und dadurch den Gesundheitsschutz aller beteiligten Personen nicht als oberste Priorität behandelt (siehe u.a. gemeinsame Stellungnahme der SBAA und Plattform ZiAB vom 03.04.20 und Gastbeitrag der SBAA im „Bund“ vom 11.04.2020).
Thierry Tanquerel, Honorarprofessor für Verfassungsrecht an der Universität Genf, hat für Solidarité sans Frontières (SOSF) ein Rechtsgutachten (auf Französisch) verfasst zur Frage, ob die Massnahmen verfassungs- und rechtskonform sind. Die SBAA weist im vorliegenden Beitrag auf einige der Erkenntnisse hin.
Prof. Tanquerel hält fest, dass es sich nicht um eine Verletzung der Bundesverfassung handelt, die Asylverfahren nicht zu sistieren. Vielmehr müsse man die Frage der Verfassungskonformität im Einzelfall stellen. Er ist jedoch von der Argumentation des Bundesrats nicht überzeugt: Dieser hatte argumentiert, dass er die Asylverfahren fortführe, um die internationalen Verpflichtungen der Schweiz einzuhalten. Für Prof. Tanquerel ist „nicht erkennbar, welche Verpflichtung die Schweiz verletzen könnte, wenn sie abgelehnte Asylsuchende einige Wochen oder Monate später ausschafft“. Die Nicht-Sistierung sei aus „gesundheitlicher, humanitärer und ethischer Sicht“ höchst fragwürdig.
Die Massnahme, dass Befragungen ohne Rechtsvertretung oder Hilfswerksvertretung durchgeführt werden können, wenn ihre Teilnahme pandemiebedingt nicht möglich ist, stuft Prof. Tanquerel als „unverhältnismässige und damit verfassungswidrige Einschränkung der gesetzlichen und verfassungsmässigen Rechte der Asylsuchenden“ ein. Die Durchführung der Anhörung in zwei getrennten Räumen verstärkt laut Prof. Tanquerel „die Risiken von Missverständnissen und unzureichender Beratung“. Diese Mängel könnten in bestimmten Fällen bei Rekursen geltend gemacht werden. Wenn es aufgrund einer Befragung oder anderen Verfahrensschritten zu einer Ansteckung komme, weil die Empfehlungen des BAG nicht befolgt worden seien, könne der Staat haften und wäre zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet.