Der UN-Ausschuss gegen Folter (CAT) hält in einem Entscheid vom 7. Dezember 2018 fest, dass die Wegweisung eines Eritreers in sein Heimatland die Anti-Folterkonvention (FoK) verletzt. Im betreffenden Fall hatte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Eritreers abgelehnt und seine Wegweisung nach Eritrea verfügt.
Wie der UN-Ausschuss im betreffenden Entscheid festhält, räume die Schweiz zwar ein, dass es nur wenige Informationen über Reaktionen der eritreischen Behörden im Fall von Zwangsausschaffungen gebe. Die Schweiz scheine somit die Wahrscheinlichkeit akzeptiert zu haben, dass Betroffene zum Militärdienst gezwungen werden und sie äussere sich nicht zur Vereinbarkeit des Militärdiensts mit den Rechten der Anti-Folterkonvention. Der UN-Ausschuss stützt sich diesbezüglich auf einen Bericht des UNO-Sonderberichterstatters für Eritrea vom 25.6.2018 über die Menschenrechtslage vor Ort und kommt zum Schluss, dass es zumindest unbestimmt ist, ob es sich beim eritreischen Militärdienst um ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit handle. Fest stehe, dass Folter und unmenschliche Behandlung weiterhin stattfinden und insbesondere Gefangene Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt sind. Der UN-Ausschuss bejaht im vorliegenden Fall die Verletzung von Art. 3 FoK und kritisiert insbesondere, dass das SEM im vorliegenden Fall keine unabhängige, unparteiische und effektive Prüfung vorgenommen habe. Der Ausschuss fordert die Schweiz auf, die Einsprache des Betroffenen unter Berücksichtigung der Risiken, denen er ausgesetzt wäre, erneut zu prüfen.
Seit dem 17. August 2017 wird die Rückkehr nach Eritrea vom Bundesverwaltungsgericht wieder als grundsätzlich zumutbar qualifiziert. Diese Entwicklung wurde durch ein weiteres Urteil am 10. Juli 2018 untermauert und ausgeweitet: Die Rückkehr wurde in diesem Referenzurteil selbst dann als zulässig und zumutbar erachtet, wenn den Betroffenen aufgrund eines Aufgebots zum Nationaldienst Zwangsarbeit drohen könnte. Trotz mehreren Protesten von Menschenrechtsorganisationen, die die Menschenrechtslage nach wie vor als besorgniserregend einstufen, hatten diese Urteile zur Folge, dass die vorläufigen Aufnahmen von Betroffenen geprüft und teilweise aufgehoben wurden.
Die SBAA ist aufgrund der weiterhin besorgniserregenden Menschenrechtssituation in Eritrea erleichtert darüber, dass der UN-Ausschuss das SEM dazu anhält, nach wie vor den Einzelfall effektiv zu prüfen.