Die Schweiz ver­letzt die Anti-Folterkonvention

Gemäss dem UN-Aus­schuss gegen Fol­ter (CAT) hat die Schweiz mit der Weg­wei­sung eines Eri­tre­ers in sein Hei­mat­land die Anti-Fol­ter­kon­ven­ti­on verletzt. 

Der UN-Aus­schuss gegen Fol­ter (CAT) hält in einem Ent­scheid vom 7. Dezem­ber 2018 fest, dass die Weg­wei­sung eines Eri­tre­ers in sein Hei­mat­land die Anti-Fol­ter­kon­ven­ti­on (FoK) ver­letzt. Im betref­fen­den Fall hat­te das Staats­se­kre­ta­ri­at für Migra­ti­on (SEM) das Asyl­ge­such des Eri­tre­ers abge­lehnt und sei­ne Weg­wei­sung nach Eri­trea verfügt.

Wie der UN-Aus­schuss im betref­fen­den Ent­scheid fest­hält, räu­me die Schweiz zwar ein, dass es nur weni­ge Infor­ma­tio­nen über Reak­tio­nen der eri­tre­ischen Behör­den im Fall von Zwangs­aus­schaf­fun­gen gebe. Die Schweiz schei­ne somit die Wahr­schein­lich­keit akzep­tiert zu haben, dass Betrof­fe­ne zum Mili­tär­dienst gezwun­gen wer­den und sie äus­se­re sich nicht zur Ver­ein­bar­keit des Mili­tär­diensts mit den Rech­ten der Anti-Fol­ter­kon­ven­ti­on. Der UN-Aus­schuss stützt sich dies­be­züg­lich auf einen Bericht des UNO-Son­der­be­richt­erstat­ters für Eri­trea vom 25.6.2018 über die Men­schen­rechts­la­ge vor Ort und kommt zum Schluss, dass es zumin­dest unbe­stimmt ist, ob es sich beim eri­tre­ischen Mili­tär­dienst um ein Ver­bre­chen gegen die Mensch­lich­keit hand­le. Fest ste­he, dass Fol­ter und unmensch­li­che Behand­lung wei­ter­hin statt­fin­den und ins­be­son­de­re Gefan­ge­ne Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen aus­ge­setzt sind. Der UN-Aus­schuss bejaht im vor­lie­gen­den Fall die Ver­let­zung von Art. 3 FoK und kri­ti­siert ins­be­son­de­re, dass das SEM im vor­lie­gen­den Fall kei­ne unab­hän­gi­ge, unpar­tei­ische und effek­ti­ve Prü­fung vor­ge­nom­men habe. Der Aus­schuss for­dert die Schweiz auf, die Ein­spra­che des Betrof­fe­nen unter Berück­sich­ti­gung der Risi­ken, denen er aus­ge­setzt wäre, erneut zu prüfen.

Seit dem 17. August 2017 wird die Rück­kehr nach Eri­trea vom Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt wie­der als grund­sätz­lich zumut­bar qua­li­fi­ziert. Die­se Ent­wick­lung wur­de durch ein wei­te­res Urteil am 10. Juli 2018 unter­mau­ert und aus­ge­wei­tet: Die Rück­kehr wur­de in die­sem Refe­renz­ur­teil selbst dann als zuläs­sig und zumut­bar erach­tet, wenn den Betrof­fe­nen auf­grund eines Auf­ge­bots zum Natio­nal­dienst Zwangs­ar­beit dro­hen könn­te. Trotz meh­re­ren Pro­tes­ten von Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen, die die Men­schen­rechts­la­ge nach wie vor als besorg­nis­er­re­gend ein­stu­fen, hat­ten die­se Urtei­le zur Fol­ge, dass die vor­läu­fi­gen Auf­nah­men von Betrof­fe­nen geprüft und teil­wei­se auf­ge­ho­ben wurden.

Die SBAA ist auf­grund der wei­ter­hin besorg­nis­er­re­gen­den Men­schen­rechts­si­tua­ti­on in Eri­trea erleich­tert dar­über, dass der UN-Aus­schuss das SEM dazu anhält, nach wie vor den Ein­zel­fall effek­tiv zu prüfen.