Wie Tele-Bärn berichtet, musste der 27-jährige Solomon aus Eritrea dreieinhalb Jahre auf seinen Asylentscheid warten. Jetzt wurde sein Antrag abgelehnt. In der Zwischenzeit hat er sich in der Schweiz eine Existenz aufgebaut: Solomon spricht Deutsch, arbeitet bei Burger King, finanziert sich seine eigene Wohnung, hat Freunde gefunden und bezahlt Steuern. Aufgrund des negativen Asylentscheides verliert er nun Wohnung und Job und muss mit 8.-/Tag Nothilfe wieder ins Asylzentrum ziehen. Die andere Möglichkeit wäre eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland.
Da zwischen der Schweiz und Eritrea kein Rückübernahmeabkommen besteht, kann Solomon nicht zurückgeführt werden. Ob eine Ausreise wirklich so freiwillig ist, bleibt dahin gestellt: Ein Sprecher des Staatssekretariats für Migration (SEM) stellt im Interview mit Tele Bärn fest, das Ziel der Nothilfe bei abgewiesenen Asylsuchenden sei, einen gewissen Druck zu machen, damit diese wirklich in ihr Heimatland zurückkehren. Wie dies mit den sozialpolitischen Grundsätzen im Asylwesen des SEM in Einklang gebracht werden soll, ist für die SBAA jedoch höchst fragwürdig. So lautet einer dieser Grundsätze: „Abgewiesene Asylsuchende sollen die Schweiz gestärkt verlassen können, weil sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz die Möglichkeit hatten Kompetenzen und Werte zu erwerben und Perspektiven für ihr weiteres Leben zu entwickeln.“ Auf gelungene Integration und harte Arbeit mit einer Abschiebung in die Nothilfe zu reagieren, um den Betroffenen die Mittel zu nehmen, sich weiterhin selbst die Existenz sichern zu können, dürfte wohl kaum zu einer Stärkung der Persönlichkeit und mehr Perspektive zählen.
Die gute Integration ist in Solomons Fall kein rechtliches Kriterium für einen Verbleib in der Schweiz. Laut SEM ist die Rechtslage klar: Solomon muss die Schweiz verlassen. Dies obwohl die Faktenlage betreffend der Menschenrechtslage im Willkürstaat Eritrea aufgrund unzureichender Informationsquellen nach wie vor umstritten ist.
Weiter erachtet die SBAA den Widerspruch der rechtlichen Argumentation des SEM-Sprechers zu den höchst begrüssenswerten, oben erwähnten Grundsätzen des SEM als äusserst problematisch. In diesem Fall ist für die SBAA die Auswirkung der strikten Anwendung des Gesetzes höchst stossend, weshalb sie für eine Überprüfung der entsprechenden Gesetzestexte und deren Auslegung und Umsetzung plädiert.