Ent­zug einer gelun­ge­nen Integration

Wie Tele-Bärn berich­tet, muss­te der 27-jäh­ri­ge Solo­mon aus Eri­trea drei­ein­halb Jah­re auf sei­nen Asy­l­ent­scheid war­ten. Jetzt wur­de sein Antrag abge­lehnt. In der Zwi­schen­zeit hat er sich in der Schweiz eine Exis­tenz auf­ge­baut: Solo­mon spricht Deutsch, arbei­tet bei Bur­ger King, finan­ziert sich sei­ne eige­ne Woh­nung, hat Freun­de gefun­den und bezahlt Steu­ern. Auf­grund des nega­ti­ven Asy­l­ent­schei­des ver­liert er nun Woh­nung und Job und muss mit 8.-/Tag Not­hil­fe wie­der ins Asyl­zen­trum zie­hen. Die ande­re Mög­lich­keit wäre eine frei­wil­li­ge Rück­kehr in sein Heimatland.

Da zwi­schen der Schweiz und Eri­trea kein Rück­über­nah­me­ab­kom­men besteht, kann Solo­mon nicht zurück­ge­führt wer­den. Ob eine Aus­rei­se wirk­lich so frei­wil­lig ist, bleibt dahin gestellt: Ein Spre­cher des Staats­se­kre­ta­ri­ats für Migra­ti­on (SEM) stellt im Inter­view mit Tele Bärn fest, das Ziel der Not­hil­fe bei abge­wie­se­nen Asyl­su­chen­den sei, einen gewis­sen Druck zu machen, damit die­se wirk­lich in ihr Hei­mat­land zurück­keh­ren. Wie dies mit den sozi­al­po­li­ti­schen Grund­sät­zen im Asyl­we­sen des SEM in Ein­klang gebracht wer­den soll, ist für die SBAA jedoch höchst frag­wür­dig. So lau­tet einer die­ser Grund­sät­ze: „Abge­wie­se­ne Asyl­su­chen­de sol­len die Schweiz gestärkt ver­las­sen kön­nen, weil sie wäh­rend ihres Auf­ent­hal­tes in der Schweiz die Mög­lich­keit hat­ten Kom­pe­ten­zen und Wer­te zu erwer­ben und Per­spek­ti­ven für ihr wei­te­res Leben zu ent­wi­ckeln.“ Auf gelun­ge­ne Inte­gra­ti­on und har­te Arbeit mit einer Abschie­bung in die Not­hil­fe zu reagie­ren, um den Betrof­fe­nen die Mit­tel zu neh­men, sich wei­ter­hin selbst die Exis­tenz sichern zu kön­nen, dürf­te wohl kaum zu einer Stär­kung der Per­sön­lich­keit und mehr Per­spek­ti­ve zählen.

Die gute Inte­gra­ti­on ist in Solo­mons Fall kein recht­li­ches Kri­te­ri­um für einen Ver­bleib in der Schweiz. Laut SEM ist die Rechts­la­ge klar: Solo­mon muss die Schweiz ver­las­sen. Dies obwohl die Fak­ten­la­ge betref­fend der Men­schen­rechts­la­ge im Will­kür­staat Eri­trea auf­grund unzu­rei­chen­der Infor­ma­ti­ons­quel­len nach wie vor umstrit­ten ist.

Wei­ter erach­tet die SBAA den Wider­spruch der recht­li­chen Argu­men­ta­ti­on des SEM-Spre­chers zu den höchst begrüs­sens­wer­ten, oben erwähn­ten Grund­sät­zen des SEM als äus­serst pro­ble­ma­tisch. In die­sem Fall ist für die SBAA die Aus­wir­kung der strik­ten Anwen­dung des Geset­zes höchst stos­send, wes­halb sie für eine Über­prü­fung der ent­spre­chen­den Geset­zes­tex­te und deren Aus­le­gung und Umset­zung plädiert.