Nach fast 2 Jahren führte der Bund im März 2019 wieder erstmals eine polizeilich begleitete Rückführung nach Afghanistan durch. Dies ist einem Artikel des «SonntagsBlick» zu entnehmen, dem ein internes Papier des Staatssekretariats für Migration (SEM) vorliegt. Auch nach Somalia gab es im November 2018 die erste Rückführung seit Jahren.
Sowohl in Afghanistan als auch in Somalia ist die Sicherheitslage äusserst prekär. Auch das EDA schreibt bei den Reisehinweisen zu Somalia «Von Reisen nach Somalia wird abgeraten» und zu Afghanistan «Von Reisen nach Afghanistan und von Aufenthalten jeder Art wird abgeraten» .
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) fordert deshalb in einer Stellungnahme die Behörden dazu auf, beim Wegweisungsvollzug keine Menschenrechtsverletzungen in Kauf zu nehmen und insbesondere auf Ausschaffungen in Länder mit prekärer Sicherheits- und Menschenrechtslage zu verzichten. Die SBAA teilt diese Einschätzung. Ebenfalls bedenklich für die SFH ist, dass die Zahl der Sonderflüge in den letzten Jahren weiter angestiegen ist. Auch die SBAA ist über die aktuellen Entwicklungen besorgt und schliesst sich den Forderungen der SFH an, dass die Menschenrechte eingehalten und keine Sonderflüge mehr durchgeführt werden sollen. Die Menschenwürde muss auch bei Zwangsausschaffungen gewahrt werden.
Übersicht über die verschiedenen Ausschaffungslevels:
- Vollzugsstufe 1: Die rückzuführende Person verlässt die Schweiz nicht freiwillig, hat aber einer selbständigen Rückreise zugestimmt. Sie wird von der Polizei bis zum Flugzeug begleitet; die Rückreise erfolgt ohne Begleitung.
- Vollzugsstufe 2: Die rückzuführende Person hat einer selbstständigen Rückreise nicht zugestimmt. Sie wird in der Regel durch zwei PolizistInnen in Zivil begleitet. Handfesseln können eingesetzt werden.
- Vollzugsstufe 3: Es ist zu erwarten, dass die rückzuführende Person körperlichen Widerstand leistet, der Transport mit einem Linienflug ist jedoch möglich. Die rückzuführende Person wird in der Regel von zwei PolizistInnen in Zivil begleitet. Es können Handfesseln und andere Fesselungsmittel sowie körperliche Gewalt eingesetzt werden.
- Vollzugsstufe 4: Es ist zu erwarten, dass die rückzuführende Person starken körperlichen Widerstand leistet; für den Transport ist ein Sonderflug nötig. Jede rückzuführende Person wird von mindestens zwei PolizistInnen begleitet. Es können Handfesseln und andere Fesselungsmittel sowie körperliche Gewalt eingesetzt werden.
(siehe Art. 28 der Verordnung über die Anwendung polizeilichen Zwangs und polizeilicher Massnahmen im Zuständigkeitsbereich des Bundes)