Ers­te Zwangs­aus­schaf­fun­gen nach Soma­lia und Afghanistan

Die Schweiz voll­zieht nach Jah­ren wie­der Zwangs-Aus­schaf­fun­gen in lebens­ge­fähr­li­che Län­der wie Soma­lia und Afghanistan. 

Nach fast 2 Jah­ren führ­te der Bund im März 2019 wie­der erst­mals eine poli­zei­lich beglei­te­te Rück­füh­rung nach Afgha­ni­stan durch. Dies ist einem Arti­kel des «Sonn­tags­Blick» zu ent­neh­men, dem ein inter­nes Papier des Staats­se­kre­ta­ri­ats für Migra­ti­on (SEM) vor­liegt. Auch nach Soma­lia gab es im Novem­ber 2018 die ers­te Rück­füh­rung seit Jahren.

Sowohl in Afgha­ni­stan als auch in Soma­lia ist die Sicher­heits­la­ge äus­serst pre­kär. Auch das EDA schreibt bei den Rei­se­hin­wei­sen zu Soma­lia «Von Rei­sen nach Soma­lia wird abge­ra­ten» und zu Afgha­ni­stan «Von Rei­sen nach Afgha­ni­stan und von Auf­ent­hal­ten jeder Art wird abgeraten» .

Die Schwei­ze­ri­sche Flücht­lings­hil­fe (SFH) for­dert des­halb in einer Stel­lung­nah­me die Behör­den dazu auf, beim Weg­wei­sungs­voll­zug kei­ne Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen in Kauf zu neh­men und ins­be­son­de­re auf Aus­schaf­fun­gen in Län­der mit pre­kä­rer Sicher­heits- und Men­schen­rechts­la­ge zu ver­zich­ten. Die SBAA teilt die­se Ein­schät­zung. Eben­falls bedenk­lich für die SFH ist, dass die Zahl der Son­der­flü­ge in den letz­ten Jah­ren wei­ter ange­stie­gen ist. Auch die SBAA ist über die aktu­el­len Ent­wick­lun­gen besorgt und schliesst sich den For­de­run­gen der SFH an, dass die Men­schen­rech­te ein­ge­hal­ten und kei­ne Son­der­flü­ge mehr durch­ge­führt wer­den sol­len. Die Men­schen­wür­de muss auch bei Zwangs­aus­schaf­fun­gen gewahrt werden.

Über­sicht über die ver­schie­de­nen Ausschaffungslevels:

  • Voll­zugs­stu­fe 1: Die rück­zu­füh­ren­de Per­son ver­lässt die Schweiz nicht frei­wil­lig, hat aber einer selb­stän­di­gen Rück­rei­se zuge­stimmt. Sie wird von der Poli­zei bis zum Flug­zeug beglei­tet; die Rück­rei­se erfolgt ohne Begleitung.
  • Voll­zugs­stu­fe 2: Die rück­zu­füh­ren­de Per­son hat einer selbst­stän­di­gen Rück­rei­se nicht zuge­stimmt. Sie wird in der Regel durch zwei Poli­zis­tIn­nen in Zivil beglei­tet. Hand­fes­seln kön­nen ein­ge­setzt werden.
  • Voll­zugs­stu­fe 3: Es ist zu erwar­ten, dass die rück­zu­füh­ren­de Per­son kör­per­li­chen Wider­stand leis­tet, der Trans­port mit einem Lini­en­flug ist jedoch mög­lich. Die rück­zu­füh­ren­de Per­son wird in der Regel von zwei Poli­zis­tIn­nen in Zivil beglei­tet. Es kön­nen Hand­fes­seln und ande­re Fes­se­lungs­mit­tel sowie kör­per­li­che Gewalt ein­ge­setzt werden.
  • Voll­zugs­stu­fe 4: Es ist zu erwar­ten, dass die rück­zu­füh­ren­de Per­son star­ken kör­per­li­chen Wider­stand leis­tet; für den Trans­port ist ein Son­der­flug nötig. Jede rück­zu­füh­ren­de Per­son wird von min­des­tens zwei Poli­zis­tIn­nen beglei­tet. Es kön­nen Hand­fes­seln und ande­re Fes­se­lungs­mit­tel sowie kör­per­li­che Gewalt ein­ge­setzt werden.
    (sie­he Art. 28 der Ver­ord­nung über die Anwen­dung poli­zei­li­chen Zwangs und poli­zei­li­cher Mass­nah­men im Zustän­dig­keits­be­reich des Bun­des)