Ana­ly­se: «Fehl­an­rei­ze» bei Sozi­al­hil­fe und Härtefallbewilligungen?

Im poli­ti­schen Dis­kurs rund um Asyl und Migra­ti­on taucht immer wie­der das Schlag­wort der «Fehl­an­rei­ze» auf. Gemeint ist damit die Behaup­tung, das hie­si­ge Sozi­al­sys­tem oder die Mög­lich­keit einer Här­te­fall­be­wil­li­gung wür­den Men­schen dazu ermu­ti­gen, in die Schweiz zu kom­men oder nach einem nega­ti­ven Asy­l­ent­scheid im Land zu blei­ben. Eine genaue­re Betrach­tung zeigt jedoch: Die­se Argu­men­ta­ti­on ent­spricht weder der recht­li­chen Lage noch der Rea­li­tät. Die bestehen­den Rege­lun­gen sind bereits heu­te streng und las­sen nur wenig Spiel­raum. Exem­pla­risch lasst sich dies anhand der Motio­nen Chie­sa (25.3742), Stark (25.3689) und (Riner) 25.3274 aufzeigen.

Sozi­al­hil­fe und angeb­li­che Fehl­an­rei­ze – Moti­on Chie­sa (25.3742)

Die Moti­on ver­langt, dass die Sozi­al­hil­fe für Asyl­su­chen­de, vor­läu­fig Auf­ge­nom­me­ne sowie Per­so­nen mit Schutz­sta­tus S immer nied­ri­ger aus­fällt als die Unter­stüt­zung für die ansäs­si­ge Bevöl­ke­rung – unab­hän­gig davon, ob die Betrof­fe­nen eine Auf­ent­halts­be­wil­li­gung haben oder künf­tig erhal­ten wer­den. Die bestehen­den Rege­lun­gen wür­den Asyl­su­chen­de, die in ihrem eige­nen Land oft nicht per­sön­lich bedroht sind, dazu bewe­gen, hierzubleiben.

Aller­dings muss der Unter­stüt­zungs­an­satz für Asyl­su­chen­de und Schutz­be­dürf­ti­ge ohne Auf­ent­halts­be­wil­li­gung gemäss Art. 82 Abs. 3 AsylG bereits heu­te zwin­gend unter dem Ansatz für die ein­hei­mi­sche Bevöl­ke­rung lie­gen. Dies gilt, ent­ge­gen der Annah­me in der Moti­on, auch für vor­läu­fig auf­ge­nom­me­ne Per­so­nen (Art. 86 Abs. 1 AIG). Es gibt auch kei­ne sach­li­chen Grün­de, die eine unter­schied­li­che Behand­lung von vor­läu­fig auf­ge­nom­me­nen Per­so­nen und Schutz­be­dürf­ti­gen mit einer Auf­ent­halts­be­wil­li­gung einer­seits und den übri­gen Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­dern mit einer Auf­ent­halts­be­wil­li­gung ande­rer­seits recht­fer­ti­gen wür­den (Asyl­su­chen­de besit­zen per Defi­ni­ti­on kei­ne Aufenthaltsbewilligung).

Von Fehl­an­rei­zen kann kaum die Rede sein, da die Ansät­ze für Schutz­su­chen­de ohne Auf­ent­halts­be­wil­li­gung, wie oben dar­ge­legt, stets unter den Ansät­zen von Per­so­nen lie­gen, die dau­er­haft in der Schweiz leben. Gene­rell ist die Annah­me, dass sich Migra­ti­on durch die Höhe der Sozi­al­hil­fe­sät­ze steu­ern lies­se, fehl­ge­lei­tet und empi­risch nicht belegt. Statt das sozia­le Auf­fang­netz abzu­bau­en, wäre es nach­hal­ti­ger und gesell­schaft­lich sinn­vol­ler, in Bil­dung und Arbeits­markt­in­te­gra­ti­on zu investieren.

Här­te­fall­be­wil­li­gun­gen und angeb­li­che Fehl­rei­ze – Motio­nen Stark 25.3689 und Riner 25.3274

Mit die­sen Motio­nen soll der Bun­des­rat beauf­tragt wer­den, die Rechts­grund­la­gen so anzu­pas­sen, dass ein Gesuch um Ertei­lung einer Auf­ent­halts­be­wil­li­gung für vor­läu­fig auf­ge­nom­me­ne Per­so­nen oder Per­so­nen mit Aus­weis N bzw. ohne Aus­weis erst nach zehn Jah­ren gestellt wer­den kann. Die heu­ti­ge Pra­xis beein­träch­ti­ge laut den Motio­nä­ren das gesam­te Sys­tem der Asyl­po­li­tik und set­ze kla­re Fehlanreize.

Heu­te wird die Ertei­lung einer Här­te­fall­be­wil­li­gung an vor­läu­fig auf­ge­nom­me­ne Aus­län­de­rin­nen und Aus­län­der nach einem Auf­ent­halt von min­des­tens fünf Jah­ren ver­tieft geprüft (Art. 84 Abs. 5 AIG). Asyl­su­chen­de (Aus­weis N) sowie Per­so­nen ohne recht­mäs­si­gen Auf­ent­halt nach einem nega­ti­ven Asy­l­ent­scheid kön­nen eben­falls erst nach einem Auf­ent­halt von min­des­tens fünf Jah­ren ein Här­te­fall­ge­such ein­rei­chen (Art. 14 Abs. 2 Bst. a AsylG). Bei Här­te­fall­ge­su­chen prü­fen die Behör­den neben der Dau­er des Auf­ent­halts ins­be­son­de­re auch die Inte­gra­ti­on, die fami­liä­ren Ver­hält­nis­se sowie die Zumut­bar­keit einer Rück­kehr ins Her­kunfts­land. Zu den gesetz­li­chen lnte­gra­ti­ons­kri­te­ri­en (Art. 58a AIG) gehö­ren Sprach­kennt­nis­se, die Beach­tung von Sicher­heit und Ord­nung, die Respek­tie­rung der Wer­te der Bun­des­ver­fas­sung sowie die Teil­nah­me am Arbeits­markt oder an einer Ausbildung.

Für Asyl­su­chen­de (Aus­weis N) oder Per­so­nen ohne recht­mäs­si­gen Auf­ent­halt nach einem nega­ti­ven Asy­l­ent­scheid sind die Anfor­de­run­gen beson­ders hoch: Das Gesetz ver­langt eine fort­ge­schrit­te­ne Inte­gra­ti­on (Art. 14 Abs. 2 lit. c AsylG), die In der Regel nur nach einem lang­jäh­ri­gen Auf­ent­halt erreicht wer­den kann. Ob die Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, liegt im Ermes­sen der Kan­to­ne. In der Pra­xis ertei­len vie­le von ihnen Här­te­fall­be­wil­li­gun­gen erst nach weit mehr als fünf Jah­ren. Ein Anspruch auf die Ertei­lung einer Här­te­fall­be­wil­li­gung besteht nicht. Die Argu­men­ta­ti­on, die heu­ti­ge Pra­xis wür­de das gesam­te Sys­tem der Asyl­po­li­tik beein­träch­ti­gen und kla­re Fehl­an­rei­ze set­zen, ist inso­fern nur schwer nachvollziehbar.

Die Moti­on nährt gleich­zei­tig eine weit ver­brei­te­te Fehl­auf­fas­sung über die vor­läu­fi­ge Auf­nah­me. Die­se wird nur gewährt, wenn eine Rück­kehr in das Her­kunfts­land unzu­läs­sig, unzu­mut­bar oder prak­tisch unmög­lich ist, etwa auf­grund lang andau­ern­der krie­ge­ri­scher Aus­ein­an­der­set­zun­gen (Art. 83 AIG). In der Rea­li­tät kann nur ein klei­ner Anteil der Betrof­fe­nen je zurück­keh­ren und der Auf­ent­halt in der Schweiz unter die­sem Sta­tus beruht kaum je auf Frei­wil­lig­keit. Der Begriff «vor­läu­fi­ge Auf­nah­me» ist irre­füh­rend – die SBAA for­dert seit Lan­gem, ihn zu erset­zen (vgl. Fach­be­richt «Glei­che Rech­te für alle»). Vor die­sem Hin­ter­grund wäre es rea­li­täts­fern, den Betrof­fe­nen zusätz­li­che lnte­gra­ti­ons­hür­den aufzuerlegen.

Die bestehen­den Här­te­fall­vor­aus­set­zun­gen sind bereits heu­te äus­serst streng. Eine Ver­län­ge­rung der Frist auf zehn Jah­re wür­de dage­gen vie­le Men­schen über Jah­re in einem pre­kä­ren Sta­tus hal­ten – mit ein­ge­schränk­tem Fami­li­en­nach­zug, erschwer­tem Zugang zum Arbeits­markt und anhal­ten­der Unsi­cher­heit. Beson­ders für Kin­der und Jugend­li­che hät­te dies gra­vie­ren­de Fol­gen für Bil­dungs­chan­cen und Inte­gra­ti­on. Zudem wäre eine sol­che Ver­schär­fung auch volks­wirt­schaft­lich kon­tra­pro­duk­tiv, da sie lang­fris­tig höhe­re Kos­ten etwa bei der Sozi­al­hil­fe oder im Gesund­heits­we­sen ver­ur­sa­chen würde.

Fazit

Es gibt weder in der Sozi­al­hil­fe noch bei Här­te­fall­be­wil­li­gun­gen Fehl­an­rei­ze. Die gesetz­li­chen Bestim­mun­gen sind bereits restrik­tiv genug. Die Motio­nen zeich­nen ein fal­sches Bild der Rea­li­tät und sind sowohl für die Betrof­fe­nen als auch für die Gesell­schaft nach­tei­lig. Wei­te­re Ver­schär­fun­gen wür­den die Inte­gra­ti­on zusätz­lich erschwe­ren, die gesell­schaft­li­chen Kos­ten erhö­hen und die sozia­le Kohä­si­on schwä­chen. Anstatt die Rhe­to­rik der «Fehl­an­rei­ze» zu bedie­nen, sind Inves­ti­tio­nen in Inte­gra­ti­on, Bil­dung und Teil­ha­be nötig – zum Nut­zen der Betrof­fe­nen eben­so wie der Gesell­schaft als Ganzes.

Die SBAA emp­fiehlt aus den genann­ten Grün­den, die Motio­nen «Sozi­al­hil­fe. Fehl­an­rei­ze im Asyl­we­sen besei­ti­gen» und «Fehl­an­rei­ze in der Asyl­po­li­tik» abzulehnen.

Lars Schepp­ach, Co-Geschäfts­lei­ter SBAA

3. Sep­tem­ber 2025