Sozialhilfe und angebliche Fehlanreize – Motion Chiesa (25.3742)
Die Motion verlangt, dass die Sozialhilfe für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene sowie Personen mit Schutzstatus S immer niedriger ausfällt als die Unterstützung für die ansässige Bevölkerung – unabhängig davon, ob die Betroffenen eine Aufenthaltsbewilligung haben oder künftig erhalten werden. Die bestehenden Regelungen würden Asylsuchende, die in ihrem eigenen Land oft nicht persönlich bedroht sind, dazu bewegen, hierzubleiben.
Allerdings muss der Unterstützungsansatz für Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 82 Abs. 3 AsylG bereits heute zwingend unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung liegen. Dies gilt, entgegen der Annahme in der Motion, auch für vorläufig aufgenommene Personen (Art. 86 Abs. 1 AIG). Es gibt auch keine sachlichen Gründe, die eine unterschiedliche Behandlung von vorläufig aufgenommenen Personen und Schutzbedürftigen mit einer Aufenthaltsbewilligung einerseits und den übrigen Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltsbewilligung andererseits rechtfertigen würden (Asylsuchende besitzen per Definition keine Aufenthaltsbewilligung).
Von Fehlanreizen kann kaum die Rede sein, da die Ansätze für Schutzsuchende ohne Aufenthaltsbewilligung, wie oben dargelegt, stets unter den Ansätzen von Personen liegen, die dauerhaft in der Schweiz leben. Generell ist die Annahme, dass sich Migration durch die Höhe der Sozialhilfesätze steuern liesse, fehlgeleitet und empirisch nicht belegt. Statt das soziale Auffangnetz abzubauen, wäre es nachhaltiger und gesellschaftlich sinnvoller, in Bildung und Arbeitsmarktintegration zu investieren.
Härtefallbewilligungen und angebliche Fehlreize – Motionen Stark 25.3689 und Riner 25.3274
Mit diesen Motionen soll der Bundesrat beauftragt werden, die Rechtsgrundlagen so anzupassen, dass ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für vorläufig aufgenommene Personen oder Personen mit Ausweis N bzw. ohne Ausweis erst nach zehn Jahren gestellt werden kann. Die heutige Praxis beeinträchtige laut den Motionären das gesamte System der Asylpolitik und setze klare Fehlanreize.
Heute wird die Erteilung einer Härtefallbewilligung an vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer nach einem Aufenthalt von mindestens fünf Jahren vertieft geprüft (Art. 84 Abs. 5 AIG). Asylsuchende (Ausweis N) sowie Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt nach einem negativen Asylentscheid können ebenfalls erst nach einem Aufenthalt von mindestens fünf Jahren ein Härtefallgesuch einreichen (Art. 14 Abs. 2 Bst. a AsylG). Bei Härtefallgesuchen prüfen die Behörden neben der Dauer des Aufenthalts insbesondere auch die Integration, die familiären Verhältnisse sowie die Zumutbarkeit einer Rückkehr ins Herkunftsland. Zu den gesetzlichen lntegrationskriterien (Art. 58a AIG) gehören Sprachkenntnisse, die Beachtung von Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung sowie die Teilnahme am Arbeitsmarkt oder an einer Ausbildung.
Für Asylsuchende (Ausweis N) oder Personen ohne rechtmässigen Aufenthalt nach einem negativen Asylentscheid sind die Anforderungen besonders hoch: Das Gesetz verlangt eine fortgeschrittene Integration (Art. 14 Abs. 2 lit. c AsylG), die In der Regel nur nach einem langjährigen Aufenthalt erreicht werden kann. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, liegt im Ermessen der Kantone. In der Praxis erteilen viele von ihnen Härtefallbewilligungen erst nach weit mehr als fünf Jahren. Ein Anspruch auf die Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht nicht. Die Argumentation, die heutige Praxis würde das gesamte System der Asylpolitik beeinträchtigen und klare Fehlanreize setzen, ist insofern nur schwer nachvollziehbar.
Die Motion nährt gleichzeitig eine weit verbreitete Fehlauffassung über die vorläufige Aufnahme. Diese wird nur gewährt, wenn eine Rückkehr in das Herkunftsland unzulässig, unzumutbar oder praktisch unmöglich ist, etwa aufgrund lang andauernder kriegerischer Auseinandersetzungen (Art. 83 AIG). In der Realität kann nur ein kleiner Anteil der Betroffenen je zurückkehren und der Aufenthalt in der Schweiz unter diesem Status beruht kaum je auf Freiwilligkeit. Der Begriff «vorläufige Aufnahme» ist irreführend – die SBAA fordert seit Langem, ihn zu ersetzen (vgl. Fachbericht «Gleiche Rechte für alle»). Vor diesem Hintergrund wäre es realitätsfern, den Betroffenen zusätzliche lntegrationshürden aufzuerlegen.
Die bestehenden Härtefallvoraussetzungen sind bereits heute äusserst streng. Eine Verlängerung der Frist auf zehn Jahre würde dagegen viele Menschen über Jahre in einem prekären Status halten – mit eingeschränktem Familiennachzug, erschwertem Zugang zum Arbeitsmarkt und anhaltender Unsicherheit. Besonders für Kinder und Jugendliche hätte dies gravierende Folgen für Bildungschancen und Integration. Zudem wäre eine solche Verschärfung auch volkswirtschaftlich kontraproduktiv, da sie langfristig höhere Kosten etwa bei der Sozialhilfe oder im Gesundheitswesen verursachen würde.
Fazit
Es gibt weder in der Sozialhilfe noch bei Härtefallbewilligungen Fehlanreize. Die gesetzlichen Bestimmungen sind bereits restriktiv genug. Die Motionen zeichnen ein falsches Bild der Realität und sind sowohl für die Betroffenen als auch für die Gesellschaft nachteilig. Weitere Verschärfungen würden die Integration zusätzlich erschweren, die gesellschaftlichen Kosten erhöhen und die soziale Kohäsion schwächen. Anstatt die Rhetorik der «Fehlanreize» zu bedienen, sind Investitionen in Integration, Bildung und Teilhabe nötig – zum Nutzen der Betroffenen ebenso wie der Gesellschaft als Ganzes.
Die SBAA empfiehlt aus den genannten Gründen, die Motionen «Sozialhilfe. Fehlanreize im Asylwesen beseitigen» und «Fehlanreize in der Asylpolitik» abzulehnen.
Lars Scheppach, Co-Geschäftsleiter SBAA
3. September 2025