«Ayana» reiste mittels Familiennachzug in die Schweiz und wurde in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes einbezogen. Mehrere Jahre später aberkannte das Staatssekretariat für Migration (SEM) «Ayana» die Flüchtlingseigenschaft, da sie mit ihrem Ehemann und ihren zwei Kindern für einen Familienbesuch nach Äthiopien gereist war. Das SEM argumentierte, dass «Ayana» freiwillig in ihren Heimatstaat gereist sei und sich so bewusst unter dessen Schutz gestellt habe. «Ayana» erhob gegen den Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).
«Ayanas» Ehemann ist eritreischer Staatsangehöriger. In der Beschwerde hielt sie u.a. fest, dass das SEM im damaligen Entscheid über den Einbezug von «Ayana» in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes davon ausgegangen sei, dass sie als Ehefrau eines eritreischen Staatsangehörigen bei einer Reise nach Eritrea gefährdet wäre. Eine Gefährdung in Äthiopien sei vom SEM aber nicht erwähnt worden. Zudem argumentierte «Ayanas» Rechtsvertretung, dass der Verfolgerstaat aufgrund der Staatsangehörigkeit des Ehemannes Eritrea sei. Da «Ayana» jedoch Äthiopierin ist, seien der Herkunfts- und Verfolgerstaat unterschiedlich.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hiess «Ayanas» Beschwerde gut und wies auf einen ähnlich gelagerten Fall (E‑4858/2014) aus dem Jahr 2016 hin. Das BVGer zeigte u.a. auf, dass die Argumentation des SEM, dass «Ayana» sich durch ihre Reise nach Äthiopien unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt habe, nicht sachgerecht ist. Denn «Ayana» beziehe sich auf die Asylgründe ihres Ehemannes und habe keine eigene Verfolgung durch die äthiopischen Behörden geltend gemacht. Der Heimatstaat entspreche in diesem Fall nicht dem Verfolgerstaat, weshalb die Aberkennung von «Ayanas» Flüchtlingseigenschaft unzulässig ist.
Aus Sicht der SBAA ist es schockierend, dass das SEM sich bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft auf den Heimat- und nicht auf den Verfolgerstaat bezog. Die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer Reise in den Heimatstaat, welcher nicht der Verfolgerstaat ist, scheint das Grundprinzip der Flüchtlingseigenschaft zu gefährden. Die Flüchtlingskonvention bezieht sich in Art. 1 Bst. C nämlich auf den Heimatstaat, der aber gleichzeitig als Verfolgerstaat auftritt und aus diesem Grund keinen Schutz gewähren kann oder will. Zudem handelt es sich durch die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft von « Ayana » um eine Ungleichbehandlung der betroffenen Familie, die die Einheit der Familie gefährdet.
Die ausführliche Falldokumentation finden Sie hier.