Kin­der­recht vor Migra­ti­ons­recht – Posi­ti­ons­pa­pier der SFH

In ihrem neu­en Posi­ti­ons­pa­pier zum beson­de­ren Schutz­be­darf von Min­der­jäh­ri­gen im Asyl­be­reich kommt die Schwei­ze­ri­sche Flücht­lings­hil­fe (SFH) zum Schluss, dass die Schweiz ihre Ver­pflich­tun­gen aus der UNO-Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on im Asyl- und Aus­län­der­recht noch nicht genü­gend umsetzt. Sie for­dert, dass das Wohl des Kin­des stets Vor­rang haben muss, nach dem Grund­satz „Kin­der­recht vor Migra­ti­ons­recht“. Die­ser For­de­rung schliesst sich die SBAA voll­um­fäng­lich an.

Die SBAA kam bereit in ihrem Fach­be­richt „Ver­nach­läs­sig­tes Kin­des­wohl” aus dem Jahr 2020 zu dem Schluss, dass die schwei­ze­ri­sche Pra­xis dem über­ge­ord­ne­ten Kin­des­in­ter­es­se nicht aus­rei­chend gerecht wird und in den Ver­fah­ren migra­ti­ons­po­li­ti­sche Inter­es­sen von Kan­to­nen und Bund häu­fig höher gewich­tet wer­den als das Kin­des­in­ter­es­se. Dabei soll­te das Kin­des­in­ter­es­se gegen­über gegen­läu­fi­gen Inter­es­sen immer Vor­rang haben.

Der aktu­el­le Fach­be­richt der SBAA zur aus­län­der­recht­li­chen Haft in der Schweiz zeigt bei­spiel­haft, dass auch heu­te noch migra­ti­ons­po­li­ti­sche Inter­es­sen den Kin­des­in­ter­es­sen vor­ge­zo­gen wer­den, indem Min­der­jäh­ri­ge im Wider­spruch zur Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on inhaf­tiert werden.

Die SBAA begrüsst es daher, dass auch der Bun­des­rat den Hand­lungs­be­darf bei der prak­ti­schen Umset­zung der Kin­der­rech­te aner­kennt. Er hat das Eid­ge­nös­si­sche Jus­tiz- und Poli­zei­de­par­te­ment (EJPD) kürz­lich beauf­tragt hat, eine Arbeits­grup­pe ein­zu­be­ru­fen. Die­se soll sich ver­tieft mit kon­kre­ten Fra­gen zum Kin­des­wohl im Migra­ti­ons­be­reich auf allen staat­li­chen Ebe­nen aus­ein­an­der­set­zen (sie­he Medi­en­mit­tei­lung des Bundesrats).

02.04.2026 (ls)