Kin­der­rech­te nicht vor­ran­gig behandelt

Auf­grund har­scher Kri­tik der Geschäfts­prü­fungs­kom­mis­si­on des Natio­nal­ra­tes hat der Bun­des­rat der Aus­schaf­fungs­haft von unter 15-Jäh­ri­gen nun end­gül­tig den Rie­gel geschoben.

Auf­grund har­scher Kri­tik der Geschäfts­prü­fungs­kom­mis­si­on des Natio­nal­ra­tes hat der Bun­des­rat der Aus­schaf­fungs­haft von unter 15-Jäh­ri­gen nun end­gül­tig den Rie­gel gescho­ben. In eini­gen Kan­to­nen wur­den Kin­der, die das 15. Lebens­jahr noch nicht erreicht hat­ten, zusam­men mit ihren Eltern in Aus­schaf­fungs­haft genom­men. Der Bun­des­rat zwingt die­se Kan­to­ne nun, Alter­na­ti­ven zu fin­den, da es für die­se Pra­xis kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge gibt.

Die SBAA ist sehr erleich­tert über die­se Ent­wick­lung, zeigt sich aber wei­ter­hin besorgt über die Inhaf­tie­rung von 15- 18-Jäh­ri­gen, die gestützt auf Art. 80 Abs. 4 Aus­län­der­ge­setz (AuG) nach wie vor erlaubt ist. Die­se Pra­xis bleibt trotz dem kla­ren Wort­laut von Art. 3 Kin­der­rechts­kon­ven­ti­on (KRK) bestehen: „Bei allen Mass­nah­men, die Kin­der betref­fen, gleich­viel ob sie von öffent­li­chen oder pri­va­ten Ein­rich­tun­gen der sozia­len Für­sor­ge, Gerich­ten, Ver­wal­tungs­be­hör­den oder Gesetz­ge­bungs­or­ga­nen getrof­fen wer­den, ist das Wohl des Kin­des ein Gesichts­punkt, der vor­ran­gig zu berück­sich­ti­gen ist.“ Nebst der Ver­let­zung der KRK ist der Ein­griff in die per­sön­li­che Frei­heit der Jugend­li­chen unver­hält­nis­mäs­sig: Die Aus­schaf­fungs­haft ist ein Zwangs­mit­tel, um den Voll­zug einer Weg­wei­sung von Per­so­nen ohne Auf­ent­halts­recht sicher­zu­stel­len. Das öffent­li­che Inter­es­se, das zur Recht­fer­ti­gung die­ser Inhaf­tie­rung gebraucht wird, ist also ein­zig und allein die Durch­set­zung einer restrik­ti­ven Ein­wan­de­rungs­po­li­tik. Auch dem Anspruch auf beson­de­ren Schutz, den Kin­der und Jugend­li­che auf­grund Art. 11 der Bun­des­ver­fas­sung (BV) haben, wird die­se Pra­xis nicht gerecht: Haft stellt immer auch eine Gefähr­dung der Per­sön­lich­keits­ent­wick­lung von Jugend­li­chen dar. Dies ist umso ver­hee­ren­der, wenn man bedenkt, dass die Betrof­fe­nen oft schon von der Flucht und der Situa­ti­on im Her­kunfts­land trau­ma­ti­siert und in ihrer Per­sön­lich­keits­ent­wick­lung gefähr­det sind.

Link zum Bericht des SRFhttps://www.srf.ch/news/schweiz/fehlende-gesetzliche-grundlage-keine-kinder-mehr-in-ausschaffungshaft