Aufgrund harscher Kritik der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates hat der Bundesrat der Ausschaffungshaft von unter 15-Jährigen nun endgültig den Riegel geschoben. In einigen Kantonen wurden Kinder, die das 15. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten, zusammen mit ihren Eltern in Ausschaffungshaft genommen. Der Bundesrat zwingt diese Kantone nun, Alternativen zu finden, da es für diese Praxis keine gesetzliche Grundlage gibt.
Die SBAA ist sehr erleichtert über diese Entwicklung, zeigt sich aber weiterhin besorgt über die Inhaftierung von 15- 18-Jährigen, die gestützt auf Art. 80 Abs. 4 Ausländergesetz (AuG) nach wie vor erlaubt ist. Diese Praxis bleibt trotz dem klaren Wortlaut von Art. 3 Kinderrechtskonvention (KRK) bestehen: „Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“ Nebst der Verletzung der KRK ist der Eingriff in die persönliche Freiheit der Jugendlichen unverhältnismässig: Die Ausschaffungshaft ist ein Zwangsmittel, um den Vollzug einer Wegweisung von Personen ohne Aufenthaltsrecht sicherzustellen. Das öffentliche Interesse, das zur Rechtfertigung dieser Inhaftierung gebraucht wird, ist also einzig und allein die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik. Auch dem Anspruch auf besonderen Schutz, den Kinder und Jugendliche aufgrund Art. 11 der Bundesverfassung (BV) haben, wird diese Praxis nicht gerecht: Haft stellt immer auch eine Gefährdung der Persönlichkeitsentwicklung von Jugendlichen dar. Dies ist umso verheerender, wenn man bedenkt, dass die Betroffenen oft schon von der Flucht und der Situation im Herkunftsland traumatisiert und in ihrer Persönlichkeitsentwicklung gefährdet sind.
Link zum Bericht des SRF: https://www.srf.ch/news/schweiz/fehlende-gesetzliche-grundlage-keine-kinder-mehr-in-ausschaffungshaft