Unterschiedliche Verfahren – unterschiedliche Anforderungen
Je nach Aufenthaltsstatus wird ein Gesuch um Familiennachzug entweder vom Staatssekretariat für Migration (SEM) oder von einer kantonalen Migrationsbehörde geprüft. Dadurch unterscheiden sich die Verfahren sowie die Anforderungen an den Nachweis von Identität und Familienverhältnissen. Besonders problematisch ist ein Zuständigkeitswechsel während des laufenden Verfahrens. Erhält eine vorläufig aufgenommene Person eine Aufenthaltsbewilligung, geht die Zuständigkeit vom SEM an den Kanton über und das Gesuch wird unter höheren formellen Anforderungen erneut geprüft. Dies führt zu einem paradoxen Ergebnis: Ausgerechnet eine aufenthaltsrechtliche Besserstellung wird für die Betroffenen zum Nachteil.
Bereits die Einleitung des Verfahrens wird zum Hindernis
Bei kantonalen Familiennachzugsverfahren müssen sich Familienangehörige im Ausland oft persönlich an die zuständige Schweizer Auslandsvertretung wenden. Diese befindet sich jedoch nicht immer in ihrem Aufenthaltsstaat. Afghanische Staatsangehörige müssen sich beispielsweise an die Schweizer Vertretung in Pakistan wenden, eritreische an jene in Kenia. Fehlende Visa, ein ungeregelter Aufenthaltsstatus, bewaffnete Konflikte oder geschlechtsspezifische Einschränkungen können eine solche Reise erschweren oder ganz verunmöglichen. Die dokumentierten Fälle zeigen zudem, dass es zu Terminverweigerungen oder Kompetenzüberschreitungen durch Auslandsvertretungen kommt. Für die Betroffenen ist der Rechtsschutz in solchen Situationen ungenügend gewährleistet.
Dokumentenbeschaffung als nächstes Hürde
Menschen, die verfolgt wurden oder aus Staaten mit bewaffneten Konflikten oder schwachen staatlichen Strukturen stammen, können verlangte Pässe, Geburts- oder Heiratsurkunden häufig nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten beschaffen und beglaubigen lassen. Dennoch wenden kantonale Behörden beim Nachweis von Identität und Familienverhältnissen ein striktes Beweismass an. In einzelnen Fällen wurde von Betroffenen sogar erwartet, in Staaten zurückzureisen, in denen ihnen konkrete Gefahr drohte, oder sich an die Behörden ihres Herkunftsstaates zu wenden, von denen sie verfolgt wurden.
Kinder verlieren prägende Jahre
Besonders schwer wiegen die Folgen für Kinder. Mehrjährige Verfahren können dazu führen, dass sie einen erheblichen und prägenden Teil ihrer Kindheit getrennt von einem Elternteil verbringen. Lange Trennungen begünstigen zudem psychische Erkrankungen und beeinträchtigen die emotionale Entwicklung. Die untersuchten Fälle zeigen, dass besondere Schutzbedürfnisse im Verfahren generell zu wenig berücksichtigt werden. Gleichzeitig machen die hohen formellen und finanziellen Anforderungen professionelle rechtliche Unterstützung häufig notwendig. Wer keinen Zugang dazu hat oder sie sich nicht leisten kann, kann das Verfahren kaum bewältigen.
Familienleben darf nicht am Verfahren scheitern
Der gesetzlich vorgesehene Familiennachzug darf nicht durch Verfahrenshürden faktisch vereitelt oder über Jahre verzögert werden. Die Verfahren müssen so ausgestaltet sein, dass das Recht auf Familienleben tatsächlich und innert angemessener Frist wahrgenommen werden kann. Die SBAA fordert deshalb unter anderem eine maximale Bearbeitungsdauer von einem Jahr, zugängliche Verfahren sowie Nachweispflichten, die dem Herkunftsland und dem Schutzstatus der Betroffenen Rechnung tragen.
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8. September 2026 (ls)