Fach­be­richt zum Fami­li­en­nach­zug: Wenn das Ver­fah­ren selbst zur Hür­de wird

Bis zu zehn Jah­re von der eige­nen Fami­lie getrennt – obwohl die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für den Fami­li­en­nach­zug erfüllt sind. Der neue Fach­be­richt der Schwei­ze­ri­schen Beob­ach­tungs­stel­le für Asyl- und Aus­län­der­recht (SBAA) zeigt anhand kon­kre­ter Fäl­le, wie lan­ge Bear­bei­tungs­zei­ten, hohe Anfor­de­run­gen an Doku­men­te und wei­te­re Ver­fah­rens­hür­den Fami­li­en über Jah­re aus­ein­an­der­hal­ten. Beson­ders betrof­fen sind Per­so­nen aus dem Asyl­be­reich und ihre Kin­der, aber auch Schwei­zer Staats­an­ge­hö­ri­ge, die ihren Ehe­gat­ten oder ihre Ehe­gat­tin nach­zie­hen möchten.

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Unter­schied­li­che Ver­fah­ren – unter­schied­li­che Anforderungen

Je nach Auf­ent­halts­sta­tus wird ein Gesuch um Fami­li­en­nach­zug ent­we­der vom Staats­se­kre­ta­ri­at für Migra­ti­on (SEM) oder von einer kan­to­na­len Migra­ti­ons­be­hör­de geprüft. Dadurch unter­schei­den sich die Ver­fah­ren sowie die Anfor­de­run­gen an den Nach­weis von Iden­ti­tät und Fami­li­en­ver­hält­nis­sen. Beson­ders pro­ble­ma­tisch ist ein Zustän­dig­keits­wech­sel wäh­rend des lau­fen­den Ver­fah­rens. Erhält eine vor­läu­fig auf­ge­nom­me­ne Per­son eine Auf­ent­halts­be­wil­li­gung, geht die Zustän­dig­keit vom SEM an den Kan­ton über und das Gesuch wird unter höhe­ren for­mel­len Anfor­de­run­gen erneut geprüft. Dies führt zu einem para­do­xen Ergeb­nis: Aus­ge­rech­net eine auf­ent­halts­recht­li­che Bes­ser­stel­lung wird für die Betrof­fe­nen zum Nachteil.

Bereits die Ein­lei­tung des Ver­fah­rens wird zum Hindernis

Bei kan­to­na­len Fami­li­en­nach­zugs­ver­fah­ren müs­sen sich Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge im Aus­land oft per­sön­lich an die zustän­di­ge Schwei­zer Aus­lands­ver­tre­tung wen­den. Die­se befin­det sich jedoch nicht immer in ihrem Auf­ent­halts­staat. Afgha­ni­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge müs­sen sich bei­spiels­wei­se an die Schwei­zer Ver­tre­tung in Paki­stan wen­den, eri­tre­ische an jene in Kenia. Feh­len­de Visa, ein unge­re­gel­ter Auf­ent­halts­sta­tus, bewaff­ne­te Kon­flik­te oder geschlechts­spe­zi­fi­sche Ein­schrän­kun­gen kön­nen eine sol­che Rei­se erschwe­ren oder ganz ver­un­mög­li­chen. Die doku­men­tier­ten Fäl­le zei­gen zudem, dass es zu Ter­min­ver­wei­ge­run­gen oder Kom­pe­tenz­über­schrei­tun­gen durch Aus­lands­ver­tre­tun­gen kommt. Für die Betrof­fe­nen ist der Rechts­schutz in sol­chen Situa­tio­nen unge­nü­gend gewährleistet.

Doku­men­ten­be­schaf­fung als nächs­tes Hürde

Men­schen, die ver­folgt wur­den oder aus Staa­ten mit bewaff­ne­ten Kon­flik­ten oder schwa­chen staat­li­chen Struk­tu­ren stam­men, kön­nen ver­lang­te Päs­se, Geburts- oder Hei­rats­ur­kun­den häu­fig nicht oder nur unter erheb­li­chen Schwie­rig­kei­ten beschaf­fen und beglau­bi­gen las­sen. Den­noch wen­den kan­to­na­le Behör­den beim Nach­weis von Iden­ti­tät und Fami­li­en­ver­hält­nis­sen ein strik­tes Beweis­mass an. In ein­zel­nen Fäl­len wur­de von Betrof­fe­nen sogar erwar­tet, in Staa­ten zurück­zu­rei­sen, in denen ihnen kon­kre­te Gefahr droh­te, oder sich an die Behör­den ihres Her­kunfts­staa­tes zu wen­den, von denen sie ver­folgt wurden.

Kin­der ver­lie­ren prä­gen­de Jahre

Beson­ders schwer wie­gen die Fol­gen für Kin­der. Mehr­jäh­ri­ge Ver­fah­ren kön­nen dazu füh­ren, dass sie einen erheb­li­chen und prä­gen­den Teil ihrer Kind­heit getrennt von einem Eltern­teil ver­brin­gen. Lan­ge Tren­nun­gen begüns­ti­gen zudem psy­chi­sche Erkran­kun­gen und beein­träch­ti­gen die emo­tio­na­le Ent­wick­lung. Die unter­such­ten Fäl­le zei­gen, dass beson­de­re Schutz­be­dürf­nis­se im Ver­fah­ren gene­rell zu wenig berück­sich­tigt wer­den. Gleich­zei­tig machen die hohen for­mel­len und finan­zi­el­len Anfor­de­run­gen pro­fes­sio­nel­le recht­li­che Unter­stüt­zung häu­fig not­wen­dig. Wer kei­nen Zugang dazu hat oder sie sich nicht leis­ten kann, kann das Ver­fah­ren kaum bewältigen.

Fami­li­en­le­ben darf nicht am Ver­fah­ren scheitern

Der gesetz­lich vor­ge­se­he­ne Fami­li­en­nach­zug darf nicht durch Ver­fah­rens­hür­den fak­tisch ver­ei­telt oder über Jah­re ver­zö­gert wer­den. Die Ver­fah­ren müs­sen so aus­ge­stal­tet sein, dass das Recht auf Fami­li­en­le­ben tat­säch­lich und innert ange­mes­se­ner Frist wahr­ge­nom­men wer­den kann. Die SBAA for­dert des­halb unter ande­rem eine maxi­ma­le Bear­bei­tungs­dau­er von einem Jahr, zugäng­li­che Ver­fah­ren sowie Nach­weis­pflich­ten, die dem Her­kunfts­land und dem Schutz­sta­tus der Betrof­fe­nen Rech­nung tragen.

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8. Sep­tem­ber 2026 (ls)