Opfer von Men­schen­han­del sind unge­nü­gend geschützt

Anhand des Falls von «Zola» zeigt die SBAA Schwie­rig­kei­ten auf, denen Opfer von Men­schen­han­del im Asyl­ver­fah­ren oft­mals begegnen. 

Wird jemand durch Gewalt, Täu­schung, Dro­hung oder Nöti­gung ange­wor­ben, ver­mit­telt und aus­ge­beu­tet, spricht man von Men­schen­han­del. Opfer von Men­schen­han­del befin­den sich aus unter­schied­li­chen Grün­den im Asyl­ver­fah­ren und wer­den nicht immer als sol­che erkannt. Anhand des Falls von «Zola» las­sen sich eini­ge Schwie­rig­kei­ten illus­trie­ren (sie­he Fallnr. 356):

Nach dem Tod ihres Ehe­man­nes hat­te «Zola» in ihrem Hei­mat­land finan­zi­el­le Pro­ble­me. Sie konn­te ein Dar­le­hen für die Siche­rung ihres Lebens­un­ter­halts nicht zurück­zah­len und wur­de des­halb inhaf­tiert. Von einem Gefäng­nis­wär­ter wur­de sie miss­braucht und ver­ge­wal­tigt. Nach ihrer Ent­las­sung aus dem Gefäng­nis ent­schloss sie sich im Jahr 2013 dazu, ihr Hei­mat­land in Ost­afri­ka zu ver­las­sen, um im Aus­land Geld für ihre Fami­lie zu ver­die­nen. Eine Arbeits­agen­tur ver­mit­tel­te ihr gegen eine hohe Gebühr einen Job in einem ara­bi­schen Land. Um die­se Gebühr über­haupt bezah­len zu kön­nen, ver­schul­de­te sich die Fami­lie. Nach ihrer Ankunft in die­sem ara­bi­schen Land wur­de «Zola» zusam­men mit ande­ren rekru­tier­ten Frau­en abge­holt und ins Büro der loka­len Arbeits­agen­tur gebracht. Dort wur­den ihr Pass und Han­dy abge­nom­men. Ent­ge­gen ihren Erwar­tun­gen geriet sie in ein Zwangs­ar­beits­ver­hält­nis und muss­te Tag und Nacht ihren Arbeitgeber*innen als Haus­an­ge­stell­te zur Ver­fü­gung ste­hen. «Zola» wur­de aus­ge­nutzt, ernied­rigt und regel­mäs­sig miss­han­delt. Von ihrem nied­ri­gen Lohn wur­den wei­te­re Ver­mitt­lungs­kos­ten abgezogen.

Kla­re Hin­wei­se auf Men­schen­han­del ignoriert

Als «Zola» mit der arbeit­ge­ben­den Fami­lie in der Schweiz ver­weil­te, gelang ihr die Flucht und sie stell­te hier im Juli 2015 ein Asyl­ge­such. In der ers­ten Kurz­an­hö­rung im Rah­men des Asyl­ver­fah­rens (Befra­gung zur Per­son) erzähl­te «Zola» von Ereig­nis­sen, die auf Men­schen­han­del und Aus­beu­tung hin­wie­sen. Weil sie ihren Ter­min zur aus­führ­li­chen Anhö­rung ver­pass­te, wur­de ihr Asyl­ge­such im Novem­ber 2015 vom Staats­se­kre­ta­ri­at für Migra­ti­on (SEM) abge­lehnt. Das SEM begrün­de­te dies damit, dass sie durch ihr Nicht­er­schei­nen ihre Mit­wir­kungs­pflicht grob ver­letzt habe (Art. 8 Abs. 3bis AsylG). Da kei­ne Voll­zugs­hin­der­nis­se vor­lä­gen, müs­se sie die Schweiz ver­las­sen. «Zola» ver­such­te alles, um doch noch zu ihren Asyl­grün­den ange­hört zu wer­den. Eine ers­te Beschwer­de ans Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt wur­de gut­ge­heis­sen, eine zwei­te abge­lehnt. Dar­auf­hin wur­de der Weg­wei­sungs­ent­scheid rechts­kräf­tig. Bei­na­he zeit­gleich erfuhr «Zola», dass ihre Kin­der und ihre Mut­ter in ihrem Hei­mat­land ermor­det wor­den waren, was bei ihr eine schwer­wie­gen­de psy­chi­sche Kri­se aus­lös­te. Mit­hil­fe einer Rechts­ver­tre­tung reich­te sie Ende 2016 ein zwei­tes Asyl­ge­such ein. Über drei Jah­re spä­ter ent­schied das SEM über ihr Gesuch, und sie wur­de im März 2020 vor­läu­fig aufgenommen.

Die SBAA erach­tet es als besorg­nis­er­re­gend, dass das SEM die kla­ren Hin­wei­se auf Men­schen­han­del wäh­rend der ers­ten Kurz­an­hö­rung nicht rich­tig erkannt und ent­spre­chend gehan­delt hat. Zu die­sen Hin­wei­sen gehö­ren unter ande­rem: ein Arbeits­ver­mitt­ler in «Zolas» Hei­mat­land, der von ihr eine hohe Gebühr ver­lang­te; dass sie als Haus­an­ge­stell­te und nicht wie ver­spro­chen in einem ande­ren Sek­tor arbei­ten muss­te; der um ein Viel­fa­ches tie­fe­re Lohn als der in Aus­sicht gestell­te; die schwie­ri­gen Arbeits­be­din­gun­gen sowie die Pflicht, die hohe Ver­mitt­lungs­ge­bühr zurück­zah­len zu müs­sen. Für die SBAA ist es des­halb unhalt­bar, dass das SEM «Zolas» ers­tes Asyl­ge­such ledig­lich wegen einem ein­zi­gen ver­pass­ten Ter­min ablehn­te und damit den ihr zuste­hen­den Schutz ver­wehr­te. Seit Inkraft­tre­ten des neu­en Asyl­ver­fah­rens gibt es mehr Fäl­le mit Ver­dacht auf Men­schen­han­del. Dies ist u.a. auf die Arbeit der Rechts­be­ra­tung zurück­zu­füh­ren. Die SBAA erach­tet regel­mäs­si­ge und umfas­sen­de Schu­lun­gen der Mit­ar­bei­ten­den des SEM und wei­te­rer Akteur*innen wei­ter­hin als drin­gend not­wen­dig, damit künf­tig mehr Opfer von Men­schen­han­del als sol­che erkannt werden.

Ter­ri­to­ri­a­li­täts­prin­zip im Opferhilfegesetz

Die Iden­ti­fi­zie­rung von Opfern von Men­schen­han­del im Asyl­ver­fah­ren bil­det die ers­te Hür­de. Wei­te­re Schwie­rig­kei­ten bestehen im Bereich des Opfer­schut­zes: Wer in der Schweiz Opfer von Men­schen­han­del wur­de, hat Anspruch auf Opfer­hil­fe gemäss dem Schwei­ze­ri­schen Opfer­hil­fe­ge­setz. Doch da im Opfer­hil­fe­ge­setz das Ter­ri­to­ri­a­li­täts­prin­zip gilt, erhal­ten Per­so­nen, die im Aus­land Opfer von Men­schen­han­del wur­den, die­se Leis­tun­gen nicht, wenn sie zum Zeit­punkt der Straf­tat kei­nen Wohn­sitz in der Schweiz hat­ten. Dies steht im Wider­spruch zur Euro­päi­schen Kon­ven­ti­on gegen Men­schen­han­del (EKM), die für die Schweiz am 1. April 2013 in Kraft trat und sechs mini­ma­le Unter­stüt­zungs­leis­tun­gen vor­sieht (Art. 12 Abs. 1 EKM). Gestützt auf das Kran­ken­ver­si­che­rungs­ge­setz und die Not­hil­fe nach Art. 12 BV kön­nen Men­schen­han­dels­op­fer aktu­ell nur drei der sechs Mini­mal­leis­tun­gen bean­spru­chen: medi­zi­ni­sche Not­ver­sor­gung sowie psy­cho­lo­gi­sche und mate­ri­el­le Hil­fe. Auf die ande­ren drei Mini­mal­leis­tun­gen – geeig­ne­te Unter­kunft sowie Bera­tungs- und Über­set­zungs­leis­tun­gen – haben sie kei­nen Anspruch, da eine gesetz­li­che Grund­la­ge fehlt (für wei­te­re Infor­ma­tio­nen sie­he Bericht im Auf­trag der Kon­fe­renz der kan­to­na­len Sozi­al­di­rek­to­rIn­nen SODK, 2018).

Wie der Fall von «Zola» und die Erläu­te­run­gen zei­gen, wer­den Opfer von Men­schen­han­del im Asyl­ver­fah­ren zu wenig geschützt. Die SBAA unter­stützt des­halb die For­de­run­gen des Appells, der im Okto­ber 2019 von der Fach­stel­le Frau­en­han­del und Frau­en­mi­gra­ti­on (FIZ) und Terre des Femmes Schweiz initi­iert wur­de. Das Recht und der Zugang zu spe­zia­li­sier­ter Unter­stüt­zung ab Ankunft in der Schweiz sol­len für alle Gewalt­be­trof­fe­nen gel­ten – unab­hän­gig von Tat­ort und Aufenthaltsstatus.