Posi­ti­on der SBAA zum Pos­tu­lat „Straf­jus­tiz ent­las­ten. Lan­des­ver­wei­sun­gen den Migra­ti­ons­be­hör­den übertragen?“

Mit dem Pos­tu­lat 25.3394 soll geprüft wer­den, ob die Kom­pe­tenz für Lan­des­ver­wei­sun­gen wie­der den Migra­ti­ons­be­hör­den über­tra­gen wer­den soll.

Die SBAA hält eine sol­che Über­tra­gung für grund­sätz­lich prü­fens­wert.  Die Migra­ti­ons­be­hör­den ver­fü­gen über die not­wen­di­ge Fach­kom­pe­tenz im Aus­län­der­recht. Damit könn­ten sie kom­ple­xe Abklä­run­gen – etwa zur Inte­gra­ti­on, zum Fami­li­en­le­ben oder zu Rück­kehr­hin­der­nis­sen – sach­ge­rech­ter beur­tei­len als Straf­ge­rich­te (vgl. „Die Lan­des­ver­wei­sung – neue Auf­ga­ben und Her­aus­for­de­run­gen für die Straf­jus­tiz“, recht 4/2017). Ins­be­son­de­re die Beur­tei­lung kom­ple­xer Här­te­fäl­le erfor­dert spe­zi­fi­sches Wis­sen. Unter dem aktu­el­len Sys­tem kommt es aus­ser­dem zu Dop­pel­spu­rig­kei­ten, da sowohl Straf- als auch Migra­ti­ons­be­hör­den Fern­hal­te­mass­nah­men ver­fü­gen kön­nen. Eine ein­deu­ti­ge Kom­pe­tenz der Migra­ti­ons­be­hör­den wür­de wider­sprüch­li­che Ent­schei­dun­gen ver­hin­dern und für mehr Rechts­si­cher­heit sor­gen. Zudem kön­nen Migra­ti­ons­be­hör­den ihre Ent­schei­dung im Gegen­satz zu Straf­ge­rich­ten revi­die­ren, wenn die­se nicht voll­zo­gen wer­den kann oder sich die Sach­la­ge geän­dert hat. Dadurch ist die Ein­hal­tung der Grund- und Men­schen­rech­te eher gewährleistet.

Die Stoss­rich­tung des Pos­tu­lats leh­nen wir auf­grund der auf­ge­führ­ten Gesichts­punk­te jedoch klar ab. Ins­be­son­de­re eine Ver­schär­fung der ohne­hin stren­gen Pra­xis ist nicht ange­zeigt. So wird die Här­te­fall­klau­sel bereits heu­te kaum ange­wen­det (vgl. „Här­te­fall­kau­sel wird kaum ange­wen­det“, plä­doy­er 01/2025). Häu­fig geht eine Beschleu­ni­gung der Ver­fah­ren zudem zu Las­ten des Rechts­schut­zes der Betrof­fe­nen. Wenn man ein sol­ches Pos­tu­lat ein­rei­chen will, dann soll­te es die erwähn­ten Ziel­set­zun­gen ver­fol­gen und men­schen­rechts­stär­ken­de Argu­men­te ent­hal­ten, nicht aber eine wei­te­re Ver­schär­fung der Pra­xis anstreben.

24. Sep­tem­ber 2025 (ls)