Vor eineinhalb Jahren wurde die Allianz «Armut ist kein Verbrechen» ins Leben gerufen. Die Allianz bezweckt, dass eine besonders stossende Verschärfung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) wieder rückgängig gemacht wird. Denn seit der Gesetzesrevision 2019 können auch Personen, die länger als 15 Jahre in der Schweiz leben, aufgrund von unverschuldetem Sozialhilfebezug aus der Schweiz weggewiesen werden. Die Allianz hat zudem eine gleichlautende Petition verfasst, die hier unterschrieben werden kann.
Gerichtsurteil: Rückstufung ist zwecklos
Der Fall von «Ilayda» aus der Türkei zeigt auf, welch gravierende Folgen diese Gesetzesrevision für die betroffenen Personen haben kann (Fall 417). «Ilayda» lebt seit fast 20 Jahren mit ihrer Familie in der Schweiz. Bei der Einreise im Jahr 2003 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung B, da ihrem Ehemann ein Jahr zuvor Asyl gewährt worden war. Einige Jahre später erhielt sie eine Niederlassungsbewilligung C. In den folgenden Jahren widmete sie sich vorwiegend der Betreuung ihrer fünf Kinder. Deshalb war es ihr nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Infolge mangelnder finanzieller Mittel sah sich die Familie gezwungen, ab 2009 Sozialhilfe zu beziehen. 2018 trennte sich «Ilayda» von ihrem Ehemann. 2020 stufte das Migrationsamt «Ilaydas» Niederlassungsbewilligung zurück auf eine Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung, sie beteilige sich nicht am Wirtschaftsleben (Art. 63 AIG).
Im Rahmen des Rekursverfahrens legte «Ilaydas» Anwältin dar, inwiefern sie sich um ihre Integration bemühte. Sie habe einen Deutschkurs besucht, als Analphabetin fiel ihr der Spracherwerb jedoch sehr schwer, sodass sie nur langsam Fortschritte machte. Ausserdem habe sie in einem Café stundenweise ausgeholfen und externe Kinderbetreuung geleistet. Der Rekurs wurde abgewiesen. Erst im Beschwerdeverfahren beim kantonalen Verwaltungsgericht gelang es «Ilayda» nachzuweisen, dass der Sozialhilfebezug grösstenteils unverschuldet war. Das Gericht stufte wie bereits die Vorinstanzen die bezogene Sozialhilfe als erheblich ein. Es hielt aber fest, dass die schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die fehlende Schulbildung den Sozialhilfebezug herbeigeführt hatten. Somit sei der Sozialhilfebezug unverschuldet. Zudem sei eine Rückstufung im vorliegenden Fall zwecklos, da sie sich nicht eigne, um die «Integrationsdefizite» zu verbessern. Folglich hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und ordnete an, die Verfügung zur Rückstufung aufzuheben.
Gesetzesrevision trifft Personen in prekären Verhältnissen
Wie im Fall von «Ilayda» deutlich wird, trifft die Gesetzesrevision Personen, die in bescheidenen Verhältnissen leben und ihre prekäre Situation nicht selber verschuldet haben. Die Gründe für die finanzielle Not können verschieden sein, wie z.B. fehlende Schulbildung, gesundheitliche Beeinträchtigungen (Fall 380 «Ardit» und Fall 412 «Sophie», Fokus «Sozialhilfe als Instrument der Migrationskontrolle») oder wie vorliegend Betreuungsaufgaben. Der Fall von «Ilayda» stellt keinen Einzelfall dar. Die SBAA hat Kenntnis von verschiedenen Fällen. Zudem berichteten auch Medien über Fälle, beispielsweise im Frühling 2022 über die drohende Ausschaffung einer Mutter, die seit über 15 Jahren in der Schweiz lebt (s. Beitrag Tele Basel vom 27.04.2022).
Die SBAA kritisiert, dass sämtlichen Sozialhilfebezüger:innen ohne Schweizer Pass potenziell ausländerrechtliche Massnahmen drohen. All den erwähnten persönlichen Umständen muss bei der Prüfung von allfälligen Widerrufsgründen vermehrt Rechnung getragen werden (Art. 62 f. AIG). Sie fordert, dass im Einzelfall genau geprüft wird, ob eine Rückstufung oder Wegweisung in Anbetracht der Aufenthaltsdauer in der Schweiz und den Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatland verhältnismässig ist. Diese sich über Jahre erstreckende Prozedere führen bei den betroffenen Personen zu grossem Druck und Stress. Das führt teilweise so weit, dass sie sich von der Sozialhilfe abmelden oder aus Angst vor Konsequenzen gar nicht anmelden.