Schutz für gewalt­be­trof­fe­ne Migran­tin­nen ungenügend

Die SBAA nimmt Stel­lung zur Medi­en­mit­teil­lung des Bun­des­ra­tes. Der Schutz für gewalt­be­trof­fe­ne Migran­tin­nen ist bei wei­tem noch nicht genügend. 

2012 wur­de im Aus­län­der­ge­setz eine längst über­fäl­li­ge Geset­zes­än­de­rung zum Schutz von gewalt­be­trof­fe­nen Migran­tin­nen vor­ge­nom­men. Um die­se beson­ders vul­nerable Per­so­nen­grup­pe bes­ser zu schüt­zen wur­de die «häus­li­che Gewalt» expli­zit als wich­ti­ger per­sön­li­cher Grund für eine Ver­län­ge­rung der Auf­ent­halts­be­wil­li­gung, in Art 50 Abs 2 AuG auf­ge­führt. Die Betrof­fe­nen erhal­ten so eine Ver­län­ge­rung ihrer Auf­ent­halts­be­wil­li­gung auch wenn sie sich von ihrem Ehe­gat­ten tren­nen, von dem ihre Bewil­li­gung abge­lei­tet wur­de. Eine längst fäl­li­ge Kor­rek­tur des Geset­zes, denn nun müs­sen Gewalt Betrof­fe­ne nicht mehr ent­schei­den zwi­schen Aus­har­ren beim gewalt­tä­ti­gen Ehe­mann und dem Ver­lust der Auf­ent­halts­be­wil­li­gung. Der Bun­des­rat skiz­ziert in sei­ner Medi­en­mit­tei­lung vom 04.07.2018, eine posi­ti­ve Bilanz die­ser Geset­zes­än­de­rung für die Betrof­fe­nen. Aber – wie weit wir von einem mensch­li­chen und umfas­sen­den Schutz für gewalt­be­trof­fe­ne Migran­tin­nen immer noch ent­fernt sind, wird klar, wenn man die behörd­li­che Aus­le­gung des Gewalt­be­griffs und die damit ver­bun­de­ne  „not­wen­di­ge“ Inten­si­tät ansieht.

So bedeu­tet häus­li­che Gewalt nach Recht­spre­chung «die sys­te­ma­ti­sche Miss­hand­lung mit dem Ziel, Macht und Kon­trol­le aus­zu­üben» und sie muss der­art inten­siv sein, dass «die phy­si­sche oder psy­chi­sche Inte­gri­tät der Opfer im Fall der Auf­recht­erhal­tung der ehe­li­chen Gemein­schaft bzw. der Fami­li­en­ge­mein­schaft schwer beein­träch­tigt wür­de.» E con­tra­rio bedeu­tet das, dass Migran­tin­nen sich Gewalt bis zur schwe­ren Beein­träch­ti­gung ihrer phy­si­schen und psy­chi­schen Inte­gri­tät, gefal­len las­sen müs­sen, wenn sie den Ver­lust ihrer Auf­ent­halts­be­wil­li­gung nicht ris­kie­ren wol­len. Die­se behörd­li­che Aus­übung des Ermes­sens­spiel­raums ist men­schen­ver­ach­tend und lässt sich wohl kaum noch mit dem in Art 10 Abs 2 der Bun­des­ver­fas­sung, ver­an­ker­ten Grund­recht auf kör­per­li­che und geis­ti­ge Unver­sehrt­heit, in Ein­klang bringen. 

Wie sich dies kon­kret auf das Leben von Betrof­fe­nen aus­wirkt, kann am Fall Svet­la­na und am Fall Ilz­a­na nach­voll­zo­gen werden.