«Tages-Anzei­ger» berich­tet über die debat­tier­ten Vor­stös­se zur Landesverweisung

Der «Tages-Anzei­ger» hat heu­te einen Arti­kel dar­über ver­öf­fent­licht, ob Lan­des­ver­wei­sun­gen in Zukunft auch im Straf­be­fehls­ver­fah­ren ver­hängt wer­den sol­len. Auch die SBAA hat sich in die­sem Arti­kel geäus­sert. Auf­grund der tief­grei­fen­den Aus­wir­kun­gen für die Betrof­fe­nen ist sie über­zeugt, dass bei Lan­des­ver­wei­sun­gen eine ein­ge­hen­de Prü­fung der gesam­ten Umstän­de erfor­der­lich ist. Eine sol­che ist im Straf­be­fehls­ver­fah­ren schlicht nicht mög­lich. Oft­mals geht die Lan­des­ver­wei­sung weit über die Bedeu­tung des eigent­li­chen Straf­ver­fah­rens hin­aus und kann die Exis­tenz der Betrof­fe­nen bedro­hen oder gar zerstören.

Die Aus­sa­ge, dass sich die Zahl der Lan­des­ver­wei­sun­gen in den letz­ten acht Jah­ren ver­dop­pelt habe, ist im Übri­gen trü­ge­risch. Die Lan­des­ver­wei­sung in die­ser Form exis­tiert näm­lich erst seit 2016. Fakt ist, dass die Zah­len in den letz­ten sechs Jah­ren kon­stant geblie­ben sind. Die Über­las­tung der Straf­jus­tiz ist also dies­be­züg­lich nicht auf mehr Kri­mi­na­li­tät, son­dern letz­ten Endes auf die Aus­schaf­fungs­in­itia­ti­ve zurück­zu­füh­ren. Aus­ser­dem muss auch der Aus­sa­ge von Pas­cal Schmid wider­spro­chen wer­den, dass die Här­te­fall­klau­sel zu oft Anwen­dung fin­de. Das Gegen­teil ist der Fall: Die Här­te­fall­klau­sel wird kaum ange­wen­det (vgl. „Här­te­fall­kau­sel wird kaum ange­wen­det“, plä­doy­er 01/2025). Nicht zuletzt wer­den im Arti­kel mit Mord, Tot­schlag, Trink­was­ser­ver­un­rei­ni­gung und Kriegs­ver­bre­chen aus­ge­rech­net eini­ge der schwers­ten Delik­te auf­ge­zählt, die zu einer Lan­des­ver­wei­sung führen.

Eine Über­tra­gung der Lan­des­ver­wei­sungs­kom­pe­tenz an die Migra­ti­ons­be­hör­den könn­te hin­ge­gen durch­aus im Sin­ne der Betrof­fe­nen sein. Die SBAA hält eine sol­che Über­tra­gung daher für grund­sätz­lich prü­fens­wert.  Die Migra­ti­ons­be­hör­den ver­fü­gen über die not­wen­di­ge Fach­kom­pe­tenz im Aus­län­der­recht. Damit könn­ten sie kom­ple­xe Abklä­run­gen – etwa zur Inte­gra­ti­on, zum Fami­li­en­le­ben oder zu Rück­kehr­hin­der­nis­sen – sach­ge­rech­ter beur­tei­len als Straf­ge­rich­te (vgl. „Die Lan­des­ver­wei­sung – neue Auf­ga­ben und Her­aus­for­de­run­gen für die Straf­jus­tiz“, recht 4/2017). Ins­be­son­de­re die Beur­tei­lung kom­ple­xer Här­te­fäl­le erfor­dert spe­zi­fi­sches Wis­sen. Unter dem aktu­el­len Sys­tem kommt es aus­ser­dem zu Dop­pel­spu­rig­kei­ten, da sowohl Straf- als auch Migra­ti­ons­be­hör­den Fern­hal­te­mass­nah­men ver­fü­gen kön­nen. Eine ein­deu­ti­ge Kom­pe­tenz bei den Migra­ti­ons­be­hör­den wür­de wider­sprüch­li­che Ent­schei­dun­gen ver­hin­dern und mehr Rechts­si­cher­heit schaf­fen.  Zudem kön­nen Migra­ti­ons­be­hör­den ihren Ent­scheid im Gegen­satz zu Straf­ge­rich­ten revi­die­ren, wenn er nicht voll­zo­gen wer­den kann oder sich die Sach­la­ge geän­dert hat. Dadurch ist eine bes­se­re Ein­hal­tung der Grund- und Men­schen­rech­te möglich.

Die Stoss­rich­tung des Pos­tu­lat 25.3394 «Straf­jus­tiz ent­las­ten. Lan­des­ver­wei­sun­gen den Migra­ti­ons­be­hör­den über­tra­gen?» leh­nen wir auf­grund der auf­ge­führ­ten Gesichts­punk­te jedoch klar ab. Ins­be­son­de­re eine Ver­schär­fung der ohne­hin stren­gen Pra­xis ist nicht ange­zeigt. So wird, wie ein­gangs erwähnt, die Här­te­fall­klau­sel kaum ange­wen­det. Häu­fig geht eine Beschleu­ni­gung der Ver­fah­ren zudem zu Las­ten des Rechts­schut­zes der Betrof­fe­nen. Wenn ein sol­ches Pos­tu­lat ein­ge­reicht wer­den soll, dann soll­te es die erwähn­ten Ziel­set­zun­gen ver­fol­gen und men­schen­rechts­stär­ken­de Argu­men­te ent­hal­ten, nicht aber eine wei­te­re Ver­schär­fung der Pra­xis anstreben.

20. Sep­tem­ber 2025 (ls)