Der «Tages-Anzeiger» hat heute einen Artikel darüber veröffentlicht, ob Landesverweisungen in Zukunft auch im Strafbefehlsverfahren verhängt werden sollen. Auch die SBAA hat sich in diesem Artikel geäussert. Aufgrund der tiefgreifenden Auswirkungen für die Betroffenen ist sie überzeugt, dass bei Landesverweisungen eine eingehende Prüfung der gesamten Umstände erforderlich ist. Eine solche ist im Strafbefehlsverfahren schlicht nicht möglich. Oftmals geht die Landesverweisung weit über die Bedeutung des eigentlichen Strafverfahrens hinaus und kann die Existenz der Betroffenen bedrohen oder gar zerstören.
Die Aussage, dass sich die Zahl der Landesverweisungen in den letzten acht Jahren verdoppelt habe, ist im Übrigen trügerisch. Die Landesverweisung in dieser Form existiert nämlich erst seit 2016. Fakt ist, dass die Zahlen in den letzten sechs Jahren konstant geblieben sind. Die Überlastung der Strafjustiz ist also diesbezüglich nicht auf mehr Kriminalität, sondern letzten Endes auf die Ausschaffungsinitiative zurückzuführen. Ausserdem muss auch der Aussage von Pascal Schmid widersprochen werden, dass die Härtefallklausel zu oft Anwendung finde. Das Gegenteil ist der Fall: Die Härtefallklausel wird kaum angewendet (vgl. „Härtefallkausel wird kaum angewendet“, plädoyer 01/2025). Nicht zuletzt werden im Artikel mit Mord, Totschlag, Trinkwasserverunreinigung und Kriegsverbrechen ausgerechnet einige der schwersten Delikte aufgezählt, die zu einer Landesverweisung führen.
Eine Übertragung der Landesverweisungskompetenz an die Migrationsbehörden könnte hingegen durchaus im Sinne der Betroffenen sein. Die SBAA hält eine solche Übertragung daher für grundsätzlich prüfenswert. Die Migrationsbehörden verfügen über die notwendige Fachkompetenz im Ausländerrecht. Damit könnten sie komplexe Abklärungen – etwa zur Integration, zum Familienleben oder zu Rückkehrhindernissen – sachgerechter beurteilen als Strafgerichte (vgl. „Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz“, recht 4/2017). Insbesondere die Beurteilung komplexer Härtefälle erfordert spezifisches Wissen. Unter dem aktuellen System kommt es ausserdem zu Doppelspurigkeiten, da sowohl Straf- als auch Migrationsbehörden Fernhaltemassnahmen verfügen können. Eine eindeutige Kompetenz bei den Migrationsbehörden würde widersprüchliche Entscheidungen verhindern und mehr Rechtssicherheit schaffen. Zudem können Migrationsbehörden ihren Entscheid im Gegensatz zu Strafgerichten revidieren, wenn er nicht vollzogen werden kann oder sich die Sachlage geändert hat. Dadurch ist eine bessere Einhaltung der Grund- und Menschenrechte möglich.
Die Stossrichtung des Postulat 25.3394 «Strafjustiz entlasten. Landesverweisungen den Migrationsbehörden übertragen?» lehnen wir aufgrund der aufgeführten Gesichtspunkte jedoch klar ab. Insbesondere eine Verschärfung der ohnehin strengen Praxis ist nicht angezeigt. So wird, wie eingangs erwähnt, die Härtefallklausel kaum angewendet. Häufig geht eine Beschleunigung der Verfahren zudem zu Lasten des Rechtsschutzes der Betroffenen. Wenn ein solches Postulat eingereicht werden soll, dann sollte es die erwähnten Zielsetzungen verfolgen und menschenrechtsstärkende Argumente enthalten, nicht aber eine weitere Verschärfung der Praxis anstreben.
20. September 2025 (ls)