Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens 2023/38 nimmt die SBAA Stellung zum Vorschlag des Bundesrates. Der Vorschlag beinhaltet die Kürzung der Wartefrist für den Familiennachzug für vorläufig Aufgenommene von drei auf zwei Jahre.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in seinem Grundsatzurteil vom 9. Juli 2021 (M.A. gegen Dänemark, Nr. 6697/18) festgehalten, dass eine gesetzliche Wartefrist von drei Jahren beim Familiennachzug von Ausländerinnen und Ausländern nicht mit dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar sei. Im Grundsatzurteil vom 24. November 2022 (F‑2739/2022 vom 24. November 2022) hat sich das Schweizer Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ebenfalls zur dreijährigen Wartefrist beim Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen und zur Rechtsprechung des EGMR geäussert. Es kam zum Schluss, dass die zuständige Behörde ihre Praxis bei der Anwendung der dreijährigen Wartefrist aufgrund des Urteils des EGMR ändern müsse. Ziel der nun geplanten Gesetzesänderung ist die Verkürzung der im Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) vorgesehenen Wartefrist von drei auf zwei Jahre gesetzlich zu verankern.
Die Vernehmlassung der SBAA können Sie hier lesen.