Die SBAA reicht heute zwei Vernehmlassungsantworten ein: zur Umsetzung des bereits beschlossenen pauschalen Reiseverbots (Vernehmlassung 2025/65 – Anpassungen auf Verordnungsebene) sowie zur Sonderregelung für Reisen von Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S (Vernehmlassung 2024/82 – Gesetzesanpassungen in AIG und AsylG).
Im Kern sieht die neue Regelung vor, dass asylsuchende, vorläufig aufgenommene und schutzbedürftige Personen künftig grundsätzlich nicht mehr ins Ausland reisen dürfen – weder in den Heimat-/Herkunftsstaat noch in andere Staaten. Ausnahmen sind nur für wenige, eng umschriebene Konstellationen vorgesehen, gelten nicht für alle Statusgruppen und erfordern zudem ein vorheriges Bewilligungsverfahren. Für asylsuchende Personen wären Heimatreisen gar nicht mehr möglich; für vorläufig Aufgenommene und schutzbedürftige Personen sollen Heimatreisen nur noch in Ausnahmefällen (z. B. zur Vorbereitung der definitiven Ausreise) erlaubt sein.
Gleichzeitig soll mit der Vernehmlassung 2024/82 eine Sonderregelung für Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S geschaffen werden: Weil für sie aufgrund der europäischen Reiseregeln weiterhin Reisefreiheit im Schengen-Raum besteht, sollen sie von den neuen Reiseverboten ausgenommen werden. Damit wird jedoch eine Rechtsungleichheit weiter zementiert: Während Personen mit Status S weiterhin ohne Bewilligungsverfahren reisen können, würden Kriegsvertriebene aus anderen Regionen massiv eingeschränkt (mehr dazu in unserem Fachbericht «Gleiche Rechte für alle» von 2024).
Die SBAA lehnt dieses Regime klar ab. Ein Reiseverbot stellt eine problematische Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Art. 10 BV) dar und tangiert zudem das Recht auf Familienleben (Art. 14 BV, Art. 8 EMRK). Solche Eingriffe müssen verhältnismässig sein. Die vorgesehenen Ausnahmen sind jedoch so restriktiv und mit Bewilligungsverfahren verbunden, dass sie den menschlichen Bedürfnissen vieler Betroffener in der Praxis nicht gerecht werden.
Besonders dringlich ist eine praxistaugliche Regelung für Ausnahmen bei Familien- und Verwandtenbesuchen sowie in humanitären Notlagen. Dringende Gesuche – etwa bei schwerer Krankheit oder Todesfällen – müssen rasch behandelt werden; es darf nicht passieren, dass Betroffene auf eine Bewilligung warten, während sich im Ausland eine existenzielle Situation zuspitzt.
Die Sonderregelung für Personen mit Schutzstatus S ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Sie unterstreicht aber, dass Reisefreiheit grundsätzlich möglich ist und keine unüberwindbaren Nachteile mit sich bringt. Die SBAA bekräftigt deshalb ihre Forderung nach einem einheitlichen Schutzstatus für alle Kriegsvertriebenen.
Alle Vernehmlassungsantworten der SBAA sind hier einsehbar.
04. Februar 2026 (mh)