Ana­ly­se: War­um straf­recht­li­che Über­le­gun­gen bei der Admi­nis­tra­tiv­haft kei­ne Rol­le spie­len dürfen

In der lau­fen­den Win­ter­ses­si­on wird im Natio­nal­rat als Zweit­rat eine Moti­on behan­delt, die Anpas­sun­gen der recht­li­chen Grund­la­gen und der Weg­wei­sungs­pra­xis für einen wir­kungs­vol­len Haft- und Weg­wei­sungs­voll­zug von straf­fäl­li­gen Mehr­fach­tä­tern im Asyl- und Aus­län­der­be­reich for­dert. Damit soll ein Bei­trag zur öffent­li­chen Sicher­heit geleis­tet wer­den. Es han­delt sich um die Moti­on 25.3105 „Öffent­li­che Sicher­heit. Inhaf­tie­rung und Weg­wei­sung von kri­mi­nel­len Mehr­fach­tä­tern im Asylbereich“.

Gefähr­li­ches Narrativ

Was auf den ers­ten Blick unbe­denk­lich erschei­nen mag, ist bei genaue­rer Betrach­tung vor allem in recht­li­cher Hin­sicht kaum ver­tret­bar. Tia­na Ange­li­na Moser begrün­det die Moti­on unter ande­rem damit, dass gegen straf­fäl­li­ge Per­so­nen aus dem Asyl­be­reich nur unzu­rei­chen­de Mass­nah­men ergrif­fen wür­den. Dabei sei­en neben straf­recht­li­chen Mass­nah­men auch Zwangs­mass­nah­men nach dem Aus­län­der- und Inte­gra­ti­ons­ge­setz (AIG) mög­lich, wie bei­spiels­wei­se Administrativhaft.

Das Nar­ra­tiv rund um die Moti­on ist von Kri­mi­na­li­tät und Miss­brauch geprägt. In der ver­gan­ge­nen Ses­si­on sprach die Motio­nä­rin von „Per­so­nen, die das Sys­tem aus­nut­zen, um zu delin­quie­ren“, die nicht „genü­gend lan­ge inhaf­tiert“ wür­den. Trotz bestehen­der Instru­men­te im Straf­recht sowie im Aus­län­der- und Inte­gra­ti­ons­ge­setz zei­ge sich in der Pra­xis, dass Zwangs­mass­nah­men wie die Admi­nis­tra­tiv­haft zur Sicher­stel­lung des Weg­wei­sungs­voll­zugs nur unge­nü­gend zum Ein­satz kämen.

Wie­der­holt wird die Admi­nis­tra­tiv­haft im sel­ben Atem­zug mit Delin­quenz und Miss­brauch genannt. Dabei wird die gefähr­li­che Ver­mi­schung zwi­schen Admi­nis­tra­tiv- und Straf­haft deut­lich. Die Admi­nis­tra­tiv­haft ist näm­lich zweck­ge­bun­den. Der ein­zi­ge zuläs­si­ge Zweck der Inhaf­tie­rung ist die Sicher­stel­lung der Aus­rei­se. Dar­aus folgt: Die Admi­nis­tra­tiv­haft ist klar von straf­recht­li­chen Über­le­gun­gen zu tren­nen. Straf­ta­ten müs­sen zwin­gend über das Straf­recht geahn­det wer­den. Das Schwei­zer Bun­des­ge­richt hat expli­zit fest­ge­hal­ten, dass die Admi­nis­tra­tiv­haft in kei­nem straf­recht­li­chen Zusam­men­hang steht und nicht prä­ven­tiv im straf­recht­li­chen Sin­ne ange­ord­net wer­den darf (BGE 134 I 92 E. 2.3.3; 139 I 206 E. 2.4.).

Wür­de für kri­mi­nel­le aus­län­di­sche Per­so­nen neben der Straf­haft ein zusätz­li­ches Haft­in­stru­ment zur Bestra­fung zur Ver­fü­gung ste­hen, wäre dies dar­über hin­aus in hohem Mas­se dis­kri­mi­nie­rend und wür­de gegen das Dis­kri­mi­nie­rungs­ver­bot ver­stos­sen (Art. 8 Abs. 2 BV). Fer­ner bestün­de die Gefahr, dass die Haft straf­recht­lich prä­ven­tiv ange­ord­net wür­de, was in ekla­tan­ter Wei­se gegen die Unschulds­ver­mu­tung ver­stösst und sich mit unse­rem demo­kra­ti­schen Rechts­staat nicht ver­ein­ba­ren lässt.

Aktu­el­le Praxis

In der aktu­el­len Pra­xis zeigt sich, dass die Admi­nis­tra­tiv­haft ent­ge­gen der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts häu­fig eine Funk­ti­on erfüllt, die über die Sicher­stel­lung der Weg­wei­sung hin­aus­geht. So wer­den Per­so­nen mit straf­recht­li­cher Vor­ge­schich­te oder sol­che, die von den Behör­den als Sicher­heits­ri­si­ko ein­ge­stuft wer­den, bevor­zugt inhaf­tiert. In eini­gen Kan­to­nen wird die Admi­nis­tra­tiv­haft als Mit­tel der Abschre­ckung und der (ver­meint­lich) prä­ven­ti­ven Kri­mi­na­li­täts­kon­trol­le ein­ge­setzt, indem bei­spiels­wei­se Ange­hö­ri­ge bestimm­ter Natio­na­li­tä­ten oder sozi­al uner­wünsch­te Migra­ti­ons­grup­pen gezielt inhaf­tiert wer­den (Miaz & Acher­mann, 2021).

Ein sol­ches Vor­ge­hen ist klar rechts­wid­rig und ver­stösst in ekla­tan­ter Wei­se gegen das Ver­bot der Will­kür und der will­kür­li­chen Haft (Art. 9 BV, Art. 31 Abs. 1 BV) sowie gegen das Rechts­gleich­heits­ge­bot (Art. 8 Abs. 1 BV). Es gilt, die­sem rechts­wid­ri­gen Vor­ge­hen kan­to­na­ler Behör­den Ein­halt zu gebie­ten und es nicht wei­ter zu schüren.

Taskforce Inten­siv­tä­ter“

Die im Juni 2025 gestar­te­te „Taskforce Inten­siv­tä­ter“ zeigt, dass die­se Ver­mi­schung kein iso­lier­tes Phä­no­men ist. Die Taskforce will sicher­stel­len, dass gegen „beson­ders auf­fäl­li­ge Per­so­nen aus dem Asyl- und Aus­län­der­be­reich“, die wie­der­holt Straf­ta­ten began­gen haben, alle Mög­lich­kei­ten, wie etwa die Anord­nung von Admi­nis­tra­tiv­haft, aus­ge­schöpft wer­den. Die Ver­fah­rens­schrit­te sol­len opti­mal auf­ein­an­der abge­stimmt wer­den. Auch die­ser Ansatz trägt zur Ver­mi­schung von Straf­haft und Admi­nis­tra­tiv­haft bei. Die Schwei­ze­ri­sche Beob­ach­tungs­stel­le für Asyl- und Aus­län­der­recht (SBAA) zeigt sich besorgt über die­se Ent­wick­lun­gen und betont, dass die Admi­nis­tra­tiv­haft nicht zur Kri­mi­na­li­täts­be­kämp­fung ein­ge­setzt wer­den darf und klar von straf­recht­li­chen Erwä­gun­gen getrennt wer­den muss.

Gra­vie­ren­de Konsequenzen

Eine zuneh­men­de Ver­mi­schung von Straf- und Admi­nis­tra­tiv­haft hät­te direk­te Aus­wir­kun­gen auf den Voll­zugs­all­tag in den Admi­nis­tra­tiv­haft­zen­tren. Wenn sich immer mehr Per­so­nen in Admi­nis­tra­tiv­haft befin­den, die tat­säch­lich eine straf­recht­li­che Vor­ge­schich­te haben, muss das Per­so­nal sicher­heits- und stra­f­ori­en­tier­ter han­deln. Das wäre fatal für ande­re Insas­sen und wider­sprä­che den recht­li­chen Vor­ga­ben an die Admi­nis­tra­tiv­haft. Im AIG wird expli­zit fest­ge­hal­ten, dass admi­nis­tra­tiv Inhaf­tier­te in der Regel geson­dert von Straf­häft­lin­gen unter­ge­bracht wer­den müs­sen, und zwar in spe­zi­ell hier­für vor­ge­se­he­nen Ein­rich­tun­gen (Tren­nungs­ge­bot, Art. 81 Abs. 2 AIG).

Die Besorg­nis scheint auch die Natio­na­le Kom­mis­si­on zur Ver­hü­tung von Fol­ter (NKVF) zu tei­len. Bei sei­nen letz­ten Besu­chen des Zen­trums für aus­län­der­recht­li­che Admi­nis­tra­tiv­haft (ZAA) Febru­ar 2024 sei der Dele­ga­ti­on mit­ge­teilt wor­den, dass die Ein­rich­tung Anfra­gen zur Auf­nah­me von zwangs­wei­se rück­zu­füh­ren­den Per­so­nen mit einem straf­recht­li­chen Haft­ti­tel erhal­te. Die NKVF äus­sert sich dazu wie folgt: „Soll­te dies künf­tig der Fall sein, wür­den dadurch die posi­ti­ven Ent­wick­lun­gen der letz­ten Jah­re stark ein­ge­schränkt. Der Lei­ter des ZAA und sei­ne Mit­ar­bei­ten­den wür­den dadurch sowohl mit Per­so­nen in aus­län­der­recht­li­cher Admi­nis­tra­tiv­haft wie auch straf­recht­lich ver­ur­teil­ten inhaf­tier­ten Per­so­nen arbei­ten müs­sen. Die­se Ver­mi­schung erach­tet die Kom­mis­si­on als höchst problematisch.“

Weg­wei­sungs­voll­zug im Anschluss an die Haft

Die Moti­on for­dert wei­ter, dass der Weg­wei­sungs­voll­zug bei straf­fäl­li­gen Per­so­nen, die aus der Schweiz bzw. aus dem Schen­gen-Raum weg­ge­wie­sen wer­den, im Anschluss an die Haft erfolgt. Dies dürf­te jedoch bereits in aller Regel der Fall sein bzw. wo dies nicht der Fall ist, an der herr­schen­den Rea­li­tät schei­tern. In den Fäl­len, in denen der Weg­wei­sungs­voll­zug nicht im Anschluss an die Haft erfolgt, sind in der Regel feh­len­de Rück­nah­me­ab­kom­men, unge­klär­te Iden­ti­tä­ten oder Voll­zugs­hin­der­nis­se der Grund. Sich über die­se Umstän­de hin­weg­zu­set­zen, ist in den meis­ten Fäl­len gar nicht mög­lich bezie­hungs­wei­se mit gel­ten­den recht­li­chen Stan­dards unvereinbar.

Bei der Admi­nis­tra­tiv­haft selbst ist es durch das bestehen­de Recht bereits gebo­ten, dass der Weg­wei­sungs­voll­zug im Anschluss an die Haft erfolgt. Der Zweck der Admi­nis­tra­tiv­haft ist schliess­lich die Sicher­stel­lung des Weg­wei­sungs­voll­zugs. Zwin­gen­de Vor­aus­set­zung für die Admi­nis­tra­tiv­haft ist, dass eine fak­tisch und recht­lich rea­lis­ti­sche Aus­sicht besteht, dass die Weg­wei­sung in einem ver­nünf­ti­gen Zeit­rah­men voll­zo­gen wird. Ist der Weg­wei­sungs­voll­zug nicht abseh­bar, ist die Anord­nung der Admi­nis­tra­tiv­haft unzu­läs­sig, da der Haft­zweck – die Sicher­stel­lung der Aus­rei­se – nicht erfüllt wer­den kann (BGE 127 II 168).

Gericht­li­chen Ermes­sens­spiel­raum einschränken?

Die Motio­nä­rin sieht die Grün­de dafür, dass Zwangs­mass­nah­men wie die Admi­nis­tra­tiv­haft zu sel­ten ange­wen­det wer­den, nicht nur in lang­wie­ri­gen Papier­be­schaf­fungs­ver­fah­ren, son­dern auch in der gericht­li­chen Ver­hält­nis­mäs­sig­keits­prü­fung, die dazu führt, dass Haft­an­ord­nun­gen auf­ge­ho­ben wer­den. Die­sen Ermes­sens­spiel­raum möch­te sie gesetz­lich ein­schrän­ken, damit die öffent­li­che Sicher­heit gegen­über den Grund­rech­ten der betrof­fe­nen Per­son mehr Gewicht erhält.

Dies­be­züg­lich ist zu beto­nen, dass die Admi­nis­tra­tiv­haft – wie jeder ande­re Frei­heits­ent­zug auch – einen der schwer­wie­gends­ten Ein­grif­fe in die per­sön­li­che Frei­heit (Art. 10 Abs. 2 BV) der betrof­fe­nen Per­so­nen dar­stellt und kla­ren recht­li­chen Kri­te­ri­en genü­gen muss. Ent­spre­chend muss jeder staat­li­che Ein­griff in die Grund­rech­te und damit auch in die per­sön­li­che Frei­heit ver­hält­nis­mäs­sig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Das bedeu­tet, dass bei jeder Haft­an­ord­nung im Ein­zel­fall geprüft wer­den muss, ob die Haft geeig­net und erfor­der­lich ist und die betrof­fe­ne Per­son nicht über­mäs­sig belas­tet wird (Über­mass­ver­bot). Die Haft darf nur als „letz­tes Mit­tel” in Betracht gezo­gen wer­den und muss so kurz wie mög­lich sein.

Die vor­ge­se­he­nen recht­li­chen Schran­ken bei Inhaf­tie­run­gen die­nen dazu, will­kür­li­che Inhaf­tie­run­gen zu ver­hin­dern. Sie sind ele­men­tar für die Ein­hal­tung unse­rer rechts­staat­li­chen und demo­kra­ti­schen Grund­wer­te. Selbst wenn der Gesetz­ge­ber neue gesetz­li­che Grund­la­gen schafft, soll­ten ver­fas­sungs­mäs­si­ge Rech­te und deren Schutz­mass­stä­be beach­tet werden.

Aus­wei­tung der Haft­grün­de und Haftplätze?

Schliess­lich beab­sich­tigt die Motio­nä­rin, die gesetz­li­chen Haft­grün­de zu ver­schär­fen und eine aus­rei­chen­de Anzahl von Haft­plät­zen in den Kan­to­nen sicher­zu­stel­len. Hier­zu ist anzu­mer­ken, dass eine Aus­wei­tung der Haft­grün­de und der Haft­plät­ze den ange­spro­che­nen Her­aus­for­de­run­gen nicht gerecht wird und sich als kurz­sich­tig erweist: Sie wür­de zu höhe­ren Kos­ten, län­ge­ren Haft­zei­ten und einer zusätz­li­chen Belas­tung der Gerich­te füh­ren. Der Ruf nach mehr Haft­plät­zen igno­riert die spe­zi­fi­schen Anfor­de­run­gen an Ein­rich­tun­gen für die Admi­nis­tra­tiv­haft sowie die damit ver­bun­de­nen hohen Kos­ten. Zudem blen­det die Moti­on aus, dass inter­na­tio­na­le Fach­stel­len wie die WHO und das UNHCR ange­sichts der Belas­tun­gen für die Betrof­fe­nen einen zurück­hal­ten­den Ein­satz von Haft und die Prü­fung mil­de­rer Mit­tel empfehlen.

Rech­te der Betrof­fe­nen in Bedrängnis

Eine ande­re Moti­on zielt eben­falls dar­auf ab, die ver­fas­sungs­mäs­si­gen Rech­te der Betrof­fe­nen ein­zu­schrän­ken. Mit der Moti­on 24.3831 von Lukas Rei­mann wird die bestehen­de rich­ter­li­che Kon­trol­le der Admi­nis­tra­tiv­haft in Fra­ge gestellt. Unter ande­rem soll die ers­te Haft­über­prü­fung nicht mehr von Amtes wegen, son­dern nur noch auf Antrag der inhaf­tier­ten Per­son erfol­gen. Gleich­zei­tig soll die rich­ter­li­che Behör­de in gewis­sen Fäl­len sowohl auf eine münd­li­che Ver­hand­lung als auch auf eine schrift­li­che Über­prü­fung ver­zich­ten kön­nen. Dadurch wür­de die gericht­li­che Kon­trol­le des Frei­heits­ent­zugs deut­lich geschwächt.

Anders als bei der Moti­on Moser  scheint sich der Bun­des­rat hier in sei­ner Stel­lung­nah­me der Rol­le der Admi­nis­tra­tiv­haft als Ver­wal­tungs­akt und der Gefähr­dung rechts­staat­li­cher Prin­zi­pi­en bewusst zu sein. Er erklärt: „Die aus­län­der­recht­li­che Admi­nis­tra­tiv­haft wird nicht auf­grund einer Straf­tat ange­ord­net. Sie dient dazu, bei Bedarf den Voll­zug einer Weg­wei­sung, einer Aus­wei­sung oder einer straf­recht­li­chen Lan­des­ver­wei­sung sicher­zu­stel­len (Art. 75 ff. AIG). Der damit ver­bun­de­ne Frei­heits­ent­zug stellt einen schwer­wie­gen­den Ein­griff in die Grund­rech­te der betrof­fe­nen Per­so­nen dar. Eine rasche rich­ter­li­che Über­prü­fung der Recht­mäs­sig­keit und Ange­mes­sen­heit die­ser Mass­nah­me ent­spricht einem grund­le­gen­den rechts­staat­li­chen Prinzip.“

Fazit

Die Motio­nen 25.3105 und 24.3831 spie­geln einen kri­mi­na­li­täts­po­li­ti­schen Dis­kurs wider, in dem migra­ti­ons­po­li­ti­sche Fra­gen zuneh­mend unter sicher­heits­po­li­ti­schen Vor­zei­chen debat­tiert wer­den. Dabei gera­ten aus­län­der­recht­li­che Zwangs­mass­nah­men wie die Admi­nis­tra­tiv­haft unter Druck, repres­si­ven Erwar­tun­gen zu genü­gen. Dies steht im Wider­spruch zu ihrer gesetz­li­chen Zweckbindung.

Die Ver­mi­schung von Straf- und Admi­nis­tra­tiv­haft unter­gräbt rechts­staat­li­che Prin­zi­pi­en und ver­stärkt dis­kri­mi­nie­ren­de Voll­zugs­pra­xen. Bereits heu­te zeigt sich, dass Admi­nis­tra­tiv­haft de fac­to als Instru­ment zur Abschre­ckung und Kon­trol­le bestimm­ter Grup­pen ein­ge­setzt wird. Der Wunsch nach einer Aus­wei­tung der Admi­nis­tra­tiv­haft­plät­ze bei gleich­zei­ti­ger Redu­zie­rung der gericht­li­chen Kon­trol­le ist Aus­druck sym­bol­po­li­ti­scher Rhe­to­rik und nicht eines evi­denz­ba­sier­ten Kriminalitätspräventionskonzepts.

Die SBAA warnt ein­dring­lich vor einer sicher­heits­po­li­ti­schen Instru­men­ta­li­sie­rung der Admi­nis­tra­tiv­haft. Statt wei­te­rer Ver­schär­fun­gen sind eine Stär­kung rechts­staat­li­cher Garan­tien, ein Aus­bau von Haftal­ter­na­ti­ven sowie eine dif­fe­ren­zier­te Dis­kus­si­on über die Ursa­chen von Unsi­cher­heit nötig, die sich nicht auf migra­ti­ons­be­zo­ge­ne Pau­scha­li­sie­run­gen beschränkt.

 

Quel­len­hin­weis: Die recht­li­chen und theo­re­ti­schen Aus­füh­run­gen in die­sem Arti­kel ent­stam­men dem Fach­be­richt „Weg­ge­sperrt – Die aus­län­der­recht­li­che Haft in der Schweiz“ der Schwei­ze­ri­schen Beob­ach­tungs­stel­le für Asyl- und Aus­län­der­recht (SBAA). Dort sind sie detail­liert mit Quel­len belegt.

Wei­te­re Ana­ly­sen zu den aktu­el­len Geschäf­ten der Win­ter­ses­si­on ent­neh­men Sie unse­rem Par­Let­ter.

04.12.2025 (ls/mh)