«Das Här­te­fall­recht in der poli­ti­schen Auseinandersetzung»

«Das Recht auf Auf­ent­halt in der Schweiz wird nicht jedem gewährt, er/sie muss es sich «ver­die­nen». Es sind Regeln erfor­der­lich, nach denen die­ses Recht gewährt, begrenzt oder allen­falls auch ver­wei­gert wer­den kann. Wo dies jedoch im Ein­zel­fall zur mensch­li­chen Kata­stro­phe zu wer­den droht, muss ein Aus­weg gefun­den wer­den: Hier kommt das Här­te­fall­recht zum Zuge. Die­se Aus­nah­me­re­ge­lung, die ihre Grund­la­ge in der Ver­fas­sung und in der Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on hat, bie­tet der rechts­an­wen­den­den Behör­de die Mög­lich­keit, Men­schen in einer schwe­ren per­sön­li­chen Not­la­ge eine Auf­ent­halts­be­wil­li­gung aus rein huma­ni­tä­ren Grün­den zu erteilen.

Der Bericht zeigt auf, wie die­se recht­li­che Mög­lich­keit von den kan­to­na­len Behör­den, je nach der vor­herr­schen­den poli­ti­schen Ein­stel­lung, unter­schied­lich gehand­habt wird; wie sie die einen als Chan­ce, die ande­ren als Zumu­tung wer­ten und ent­spre­chend gross­zü­gig oder restrik­tiv anwen­den. Anhand von durch die Beob­ach­tungs­stel­len doku­men­tier­ten Ein­zel­schick­sa­len wirft der Bericht ande­rer­seits ein Licht auf die Betrof­fe­nen; auf Men­schen, wel­che zumeist schon seit vie­len Jah­ren in der Schweiz leben, arbei­ten, ihre Bezie­hun­gen pfle­gen und denen mit der Aus­wei­sung eine exis­ten­zi­el­le Ent­wur­ze­lung droht. Ihnen, aber auch uns ist zu wün­schen, dass die dem Här­te­fall­recht zugrun­de­lie­gen­de huma­ni­tä­re Gesin­nung auch in Zei­ten einer höhe­ren Belas­tung erhal­ten bleibt.»

Aus­zug aus dem Vor­wort von Dr. jur. Mar­grith Big­ler-Eggen­ber­ger, alt Bundesrichterin

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