Verein für die Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht
Art. 1. Name und Sitz
Unter dem Name Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB. Der Verein hat seinen Sitz in Bern.
Art. 2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt die Beobachtung der Praxis im Asyl- und Ausländerrecht (Migrationsrecht), die Dokumentation und Veröffentlichung einzelner Fälle, sowie die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für bestehende Probleme.
Ziel ist es, dazu beizutragen, dass bei der Anwendung des Asyl- und Ausländergesetzes auf Personen und Gruppen von Personen rechtsstaatliche Prinzipien, die Kinder- und Menschenrechte, die Bundesverfassung und weitere von der Schweiz ratifizierte internationalen Verträge und Konventionen respektiert werden.
Art. 3. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennt und unterstützt.
Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit durch Einzahlung des Mitgliederbeitrags erfolgen.
Art. 4. Erlöschen der Mitgliedschaft/ Austritt und Ausschluss
Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen mit dem Tod; bei juristischen Personen mit der Auflösung.
Der Vereinsaustritt ist jederzeit mit schriftlicher Benachrichtigung an die Geschäftstelle oder an die Präsidentin oder den Präsidenten möglich.
Der Ausschluss ist aus wichtigen Gründen zulässig. Der Ausschlussentscheid wird vom Vorstand gefasst und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Das Mitglied ist vorgängig anzuhören. Gegen den Ausschluss kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Beschlusses vor der Mitgliederversammlung Beschwerde geführt werden.
Art. 5. Mittel
Die Einnahmen des Vereins bestehen insbesondere aus den Mitgliederbeiträgen und Zuwendungen Dritter.
Art. 6. Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand
– Die Revisionsstelle
Art. 7. Die Mitgliederversammlung
Aufgaben und Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind folgende:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, des Jahresberichts und der Jahresrechnung
– Genehmigung des Budgets für das kommende Jahr
– Festsetzung des Mitgliederbeitrages
– Wahl der Revisionsstelle
– Beurteilung von Rekursen im Falle eines Ausschlusses
– Entlastung des Vorstands
– Wahl des Vorstandes
Die Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten sechs Monate statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der Mitglieder einberufen.
Die Einladung und die Traktandenliste für die Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch die Präsidentin oder den Präsidenten unter Einhaltung einer Frist von mindestens fünfzehn Tagen. Allfällige Unterlagen, über die zu befinden ist, werden beigelegt.
Anträge können bis und mit dem siebenten Tag vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden. Sie sind schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten zu richten. Traktanden, die später vorgebracht werden, können nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung behandelt werden.
Sofern die Statuten keine abweichende Regelung vorsehen, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfachem Mehr.
Alle Einzelmitglieder und Organisationen haben je eine Stimme.
8. Der Vorstand
Der Vorstand hat die strategische Verantwortung für die Entwicklung des Vereins.
Der Vorstand ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Ihm obliegen insbesondere
– die Vertretung des Vereins
– die Einberufung der Mitgliederversammlung
– Beitrittsbeschlüsse und erstinstanzliche Entscheide betreffend den
– Ausschluss von Mitgliedern
– die Anstellung und Führung der GeschäftsleiterIn
– die Kontaktpflege mit anderen Organisationen der Zivilgesellschaft
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Vorstand wird auf eine Dauer von drei Jahren gewählt. Er konstituiert sich selbst.
Der Vorstand entscheidet mit einfachem Mehr. Die Präsidentin oder der Präsident haben den Stichentscheid.
Der Vorstand wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten nach eigener Bestimmung oder auf Antrag eines Mitglieds einberufen.
Der Vorstand zeichnet kollektiv zu zweien mit der Präsidentin oder dem Präsidenten und der Kassierin oder dem Kassier.
Art. 9. Revisionsstelle
Die Revisionsstelle wird auf jeweils für ein Jahr gewählt. Der Verein unterzieht sich einer freiwilligen Revision.
Art. 10. Haftung
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 11. Statutenänderung
Die Mitgliederversammlung kann die Statuten ändern, sofern 2/3 der anwesenden Mitglieder der Änderung zustimmen.
Art. 12. Vereinsauflösung und Liquidation
Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und erfordert eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Im Fall einer Auflösung werden gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Eine Fusion kann nur mit einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlichen Zwecks von der Steuerpflicht befreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz erfolgen.
Art. 13. Inkrafttreten
Diese Statuten sind an der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 13. Juni 2022 angenommen worden. Sie ersetzen diejenigen vom 8. Februar 2007, 9. Februar 2008, 22. April 2013 und 6. Juni 2018.
Angenommen am 13. Juni 2022