Sta­tu­ten

Ver­ein für die Schwei­ze­ri­sche Beob­ach­tungs­stel­le für Asyl- und Ausländerrecht

Art. 1.         Name und Sitz
Unter dem Name Schwei­ze­ri­sche Beob­ach­tungs­stel­le für Asyl- und Aus­län­der­recht besteht ein Ver­ein im Sin­ne von Art. 60 ZGB. Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Bern.

Art. 2.         Ziel und Zweck
Der Ver­ein bezweckt die Beob­ach­tung der Pra­xis im Asyl- und Aus­län­der­recht (Migra­ti­ons­recht), die Doku­men­ta­ti­on und Ver­öf­fent­li­chung ein­zel­ner Fäl­le, sowie die Sen­si­bi­li­sie­rung der Öffent­lich­keit für bestehen­de Probleme.

Ziel ist es, dazu bei­zu­tra­gen, dass bei der Anwen­dung des Asyl- und Aus­län­der­ge­set­zes auf Per­so­nen und Grup­pen von Per­so­nen rechts­staat­li­che Prin­zi­pi­en, die Kin­der- und Men­schen­rech­te, die Bun­des­ver­fas­sung und wei­te­re von der Schweiz rati­fi­zier­te inter­na­tio­na­len Ver­trä­ge und Kon­ven­tio­nen respek­tiert werden.

Art. 3.         Mitgliedschaft
Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son wer­den, wel­che Ziel und Zweck des Ver­eins aner­kennt und unterstützt.
Der Ein­tritt von Mit­glie­dern kann jeder­zeit durch Ein­zah­lung des Mit­glie­der­bei­trags erfolgen.

Art. 4.         Erlö­schen der Mitgliedschaft/ Aus­tritt und Ausschluss
Die Mit­glied­schaft erlischt bei natür­li­chen Per­so­nen mit dem Tod; bei juris­ti­schen Per­so­nen mit der Auflösung.

Der Ver­eins­aus­tritt ist jeder­zeit mit schrift­li­cher Benach­rich­ti­gung an die Geschäfts­tel­le oder an die Prä­si­den­tin oder den Prä­si­den­ten möglich.

Der Aus­schluss ist aus wich­ti­gen Grün­den zuläs­sig. Der Aus­schluss­ent­scheid wird vom Vor­stand gefasst und dem Mit­glied schrift­lich mit­ge­teilt. Das Mit­glied ist vor­gän­gig anzu­hö­ren. Gegen den Aus­schluss kann innert 30 Tagen nach Zustel­lung des Beschlus­ses vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung Beschwer­de geführt werden.

Art. 5.         Mittel
Die Ein­nah­men des Ver­eins bestehen ins­be­son­de­re aus den Mit­glie­der­bei­trä­gen und Zuwen­dun­gen Dritter.

Art. 6.         Orga­ne des Vereins
Orga­ne des Ver­eins sind

- Die Mitgliederversammlung
– Der Vorstand
– Die Revisionsstelle

Art. 7.        Die Mitgliederversammlung
Auf­ga­ben und Kom­pe­ten­zen der Mit­glie­der­ver­samm­lung sind folgende:

- Geneh­mi­gung des Pro­to­kolls der letz­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung, des Jah­res­be­richts und der Jahresrechnung
– Geneh­mi­gung des Bud­gets für das kom­men­de Jahr
– Fest­set­zung des Mitgliederbeitrages
– Wahl der Revisionsstelle
– Beur­tei­lung von Rekur­sen im Fal­le eines Ausschlusses
– Ent­las­tung des Vorstands
– Wahl des Vorstandes

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det jähr­lich inner­halb der ers­ten sechs Mona­te statt. Eine aus­ser­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung wird auf Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung, des Vor­stan­des oder auf schrift­li­chen Antrag von 1/5 der Mit­glie­der einberufen.

Die Ein­la­dung und die Trak­tan­den­lis­te für die Mit­glie­der­ver­samm­lung erfolgt schrift­lich durch die Prä­si­den­tin oder den Prä­si­den­ten unter Ein­hal­tung einer Frist von min­des­tens fünf­zehn Tagen. All­fäl­li­ge Unter­la­gen, über die zu befin­den ist, wer­den beigelegt.

Anträ­ge kön­nen bis und mit dem sie­ben­ten Tag vor der Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­ge­reicht wer­den. Sie sind schrift­lich an die Prä­si­den­tin oder den Prä­si­den­ten zu rich­ten. Trak­tan­den, die spä­ter vor­ge­bracht wer­den, kön­nen nur mit Zustim­mung von 2/3 der anwe­sen­den Mit­glie­der in der Mit­glie­der­ver­samm­lung behan­delt werden.

Sofern die Sta­tu­ten kei­ne abwei­chen­de Rege­lung vor­se­hen, ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein­fa­chem Mehr.

Alle Ein­zel­mit­glie­der und Orga­ni­sa­tio­nen haben je eine Stimme.

8.         Der Vorstand
Der Vor­stand hat die stra­te­gi­sche Ver­ant­wor­tung für die Ent­wick­lung des Vereins.

Der Vor­stand ist für alle Geschäf­te zustän­dig, die nicht aus­drück­lich der Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­be­hal­ten sind.

Ihm oblie­gen insbesondere
– die Ver­tre­tung des Vereins
– die Ein­be­ru­fung der Mitgliederversammlung
– Bei­tritts­be­schlüs­se und erst­in­stanz­li­che Ent­schei­de betref­fend den
– Aus­schluss von Mitgliedern
– die Anstel­lung und Füh­rung der GeschäftsleiterIn
– die Kon­takt­pfle­ge mit ande­ren Orga­ni­sa­tio­nen der Zivilgesellschaft

Der Vor­stand besteht aus min­des­tens fünf Mit­glie­dern. Der Vor­stand wird auf eine Dau­er von drei Jah­ren gewählt. Er kon­sti­tu­iert sich selbst.

Der Vor­stand ent­schei­det mit ein­fa­chem Mehr. Die Prä­si­den­tin oder der Prä­si­dent haben den Stichentscheid.

Der Vor­stand wird von der Prä­si­den­tin oder vom Prä­si­den­ten nach eige­ner Bestim­mung oder auf Antrag eines Mit­glieds einberufen.

Der Vor­stand zeich­net kol­lek­tiv zu zwei­en mit der Prä­si­den­tin oder dem Prä­si­den­ten und der Kas­sie­rin oder dem Kassier.

Art. 9.         Revisionsstelle
Die Revi­si­ons­stel­le wird auf jeweils für ein Jahr gewählt. Der Ver­ein unter­zieht sich einer frei­wil­li­gen Revision.

Art. 10.       Haftung
Für Ver­bind­lich­kei­ten des Ver­eins haf­tet aus­schliess­lich das Ver­eins­ver­mö­gen. Eine per­sön­li­che Haft­bar­keit der Mit­glie­der ist ausgeschlossen.

Art. 11.       Statutenänderung
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung kann die Sta­tu­ten ändern, sofern 2/3 der anwe­sen­den Mit­glie­der der  Ände­rung zustimmen.

Art. 12.      Ver­eins­auf­lö­sung und Liquidation
Die Auf­lö­sung des Ver­eins wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen und erfor­dert eine Zwei­drit­tel­mehr­heit der anwe­sen­den Mitglieder.

Im Fall einer Auf­lö­sung wer­den gewinn und Kapi­tal einer ande­ren wegen Gemein­nüt­zig­keit oder öffent­li­chen Zwecks steu­er­be­frei­ten juris­ti­schen Per­son mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

Eine Fusi­on kann nur mit einer ande­ren wegen Gemein­nüt­zig­keit oder öffent­li­chen Zwecks von der Steu­er­pflicht befrei­ten juris­ti­schen Per­son mit Sitz in der Schweiz erfolgen.

Art. 13.      Inkrafttreten
Die­se Sta­tu­ten sind an der ordent­li­chen Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 13. Juni 2022 ange­nom­men wor­den. Sie erset­zen die­je­ni­gen vom 8. Febru­ar 2007, 9. Febru­ar 2008, 22. April 2013 und 6. Juni 2018.

Ange­nom­men am 13. Juni 2022

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