Das Asyl­ver­fah­ren kurz erklärt

Das neue Asylverfahren

Am 1. März 2019 star­te­te das neue Asyl­ver­fah­ren gemäss revi­dier­tem Asyl­ge­setz. Ein Asyl­ge­such kann in einem Bun­des­asyl­zen­trum (BAZ), am Flug­ha­fen oder an der Schwei­zer Grenz­kon­trol­le gestellt wer­den. Per­so­nen, die ab die­sem Zeit­punkt in die Schweiz ein­rei­sen, wer­den nicht mehr wie bis­her auf Emp­fangs- und Ver­fah­rens­zen­tren (EVZ) ver­teilt, son­dern in Bun­des­asyl­zen­tren in sechs Asyl­re­gio­nen unter­ge­bracht. Alle Asyl­ge­su­che von Per­so­nen, die ab dem 1. März 2019 ein­rei­sen, wer­den nach dem neu­en Asyl­ver­fah­ren behan­delt. Für Asyl­ge­su­che, die vor dem 1. März 2019 ein­ge­reicht wer­den, gilt bis zum Ver­fah­rensen­de das bis­he­ri­ge Ver­fah­ren. Alle für das im neu­en Ver­fah­ren ver­ant­wort­li­chen Stel­len befin­den sich in den Bun­des­asyl­zen­tren, was die Effi­zi­enz der Abläu­fe stei­gern und die geplan­te Ver­fah­rens­be­schleu­ni­gung her­bei­füh­ren soll. Für die Prü­fung der Asyl­ge­su­che ist das Staats­se­kre­ta­ri­at für Migra­ti­on (SEM) zuständig.

Ablauf des neu­en Asylverfahrens

Alle Asyl­su­chen­den wer­den spä­tes­tens 72 Stun­den nach der Ein­rei­chung ihres Gesu­ches einem BAZ zuge­wie­sen, wo inner­halb von 21 Tagen die Vor­ab­klä­run­gen erfol­gen. Dazu gehört auch die Abklä­rung, ob ein ande­rer Dub­lin-Staat für das Asyl­ge­such zustän­dig ist. Nach der Vor­be­rei­tungs­pha­se fin­det in einem kur­zen, struk­tu­rier­ten Ablauf die Anhö­rung zu den Asyl­grün­den statt. Danach gibt es zwei ver­schie­de­ne Möglichkeiten:

1) Ist die Fak­ten­la­ge klar, wird in Form eines beschleu­nig­ten Ver­fah­rens noch im BAZ selbst inner­halb von 8 Arbeits­ta­gen ein erst­in­stanz­li­cher Asy­l­ent­scheid gefällt. Im Fall eines posi­ti­ven Ent­scheids wer­den die Betrof­fe­nen für die Inte­gra­ti­on und Unter­brin­gung auf die Kan­to­ne ver­wie­sen. Bei einem nega­ti­ven Ent­scheid wird der Weg­wei­sungs­voll­zug ange­ord­net. Die maxi­ma­le Auf­ent­halts­dau­er im BAZ beträgt 140 Tage. Falls die Weg­wei­sung nicht innert 140 Tagen erfol­gen konn­te, wer­den auch die­se Per­so­nen an die Kan­to­ne ver­wie­sen, die dann für den Weg­wei­sungs­voll­zug und die Not­hil­fe zustän­dig werden.

2) Falls es nach der Anhö­rung zu den Asyl­grün­den zusätz­li­che Abklä­run­gen braucht, wird das erwei­ter­te Ver­fah­ren ein­ge­lei­tet. Die Betrof­fe­nen wer­den dann einem Kan­ton zuge­wie­sen, der für die Unter­brin­gung und Betreu­ung zustän­dig ist. Im erwei­ter­ten Ver­fah­ren soll inner­halb von zwei Mona­ten nach der Kan­tons­zu­wei­sung ein erst­in­stanz­li­cher Ent­scheid getrof­fen wer­den. Sowohl bei einem posi­ti­ven, als auch einem nega­ti­ven Asy­l­ent­scheid bleibt der Kan­ton zustän­dig, sei dies für die Inte­gra­ti­on oder den Voll­zug der Wegweisung.

Unent­gelt­li­che Rechtsvertretung

Im neu­en Asyl­ver­fah­ren erhal­ten alle Asyl­su­chen­den nach Ein­tritt ins BAZ Zugang zu einer Rechts­ver­tre­tung. Für das erwei­ter­te Ver­fah­ren über­nimmt eine Rechts­be­ra­tungs­stel­le im Zuwei­sungs­kan­ton die Ver­tre­tung, jedoch nur bei „ent­scheid­re­le­van­ten Schrit­ten“ wie etwa zusätz­li­chen Asyl­an­hö­run­gen oder Gewäh­rung des recht­li­chen Gehörs.

Fol­gen­de Hilfs­wer­ke sind in den Bun­des­asyl­zen­tren für die Rechts­ver­tre­tung zustän­dig: Ber­ner Rechts­be­ra­tungs­stel­le für Men­schen in Not, Cari­tas Schweiz, HEKS, Schwei­ze­ri­sches Arbei­ter­hilfs­werk und SOS Ticino.

Eine Lis­te mit den zuge­las­se­nen Rechts­be­ra­tungs­stel­len für das erwei­ter­te erst­in­stanz­li­che Ver­fah­ren ist hier zu fin­den.

Asyl­sys­tem vor der Revision

Alle Asyl­ge­su­che von Per­so­nen, die vor dem 1. März 2019 ein­rei­sen, wer­den nach dem bis­he­ri­gen Asyl­ver­fah­ren behan­delt. Auf das Gesuch hin wird unmit­tel­bar eine kur­ze Erst­be­fra­gung, die sog. Befra­gung zur Per­son (BzP), durch­ge­führt. Zudem wer­den Fin­ger­ab­drü­cke genom­men und Iden­ti­täts­pa­pie­re müs­sen abge­ge­ben werden.

Die­se ers­ten Abklä­run­gen mün­den ent­we­der direkt in einem Nicht­ein­tre­tens­ent­scheid oder in der Ein­lei­tung des ordent­li­chen Asyl­ver­fah­rens. In fol­gen­den Fäl­len han­delt es sich um einen Nicht­ein­tre­tens­ent­scheid und die Betrof­fe­nen wer­den auf­ge­for­dert, die Schweiz zu ver­las­sen: Wenn die Erst­be­fra­gung aus inhalt­li­chen Grün­den ergibt, dass das Gesuch nicht wei­ter geprüft wer­den muss, ein ande­rer Staat auf­grund des Dub­lin-Abkom­mens für das Asyl­ge­such zustän­dig ist, oder der/die Antrags­stel­len­de in einen siche­ren Dritt­staat zurück­keh­ren kann. Vor Weg­wei­sung in einen ande­ren Dub­lin-Staat wer­den die Weg­wei­sungs­hin­der­nis­se geprüft, d.h. ob die Weg­wei­sung zumut­bar, zuläs­sig und mög­lich ist.

Zum ordent­li­chen Asyl­ver­fah­ren wer­den die Asyl­su­chen­den auf die Kan­to­ne ver­teilt. Sie wer­den vom Staats­se­kre­ta­ri­at für Migra­ti­on (SEM) im Rah­men einer Anhö­rung detail­liert zu ihren Asyl­grün­den befragt. Falls die Fak­ten­la­ge nach der zwei­ten Befra­gung den­noch unklar ist, kön­nen eine zusätz­li­che Befra­gung oder Abklä­run­gen durch­ge­führt wer­den. Danach fällt das SEM den Asylentscheid.