EuGH Urteil: Flücht­lings­quo­te muss ein­ge­hal­ten werden

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) erklärt die Anwen­dung der EU-Flücht­lings­quo­te auf die EU-Län­der Ungarn und Slo­wa­kei für rech­tens. Er lehn­te eine ent­spre­chen­de Beschwer­de der bei­den Län­der mit der Begrün­dung ab, dass die Umver­tei­lung die Mit­glieds­staa­ten Ita­li­en und Grie­chen­land ent­las­ten soll und dadurch gerecht­fer­tigt sei.

Die SBAA begrüsst die­sen Ent­scheid. Eine soli­da­ri­sche Zusam­men­ar­beit in der Auf­nah­me und Inte­gra­ti­on von Men­schen, die nach Euro­pa flüch­ten müs­sen, ist zwin­gend notwendig.

Es ist äus­serst wich­tig noch vor Beginn des Win­ters Men­schen, die der­zeit unter teil­wei­se pre­kä­ren Umstän­den in Grie­chen­land und Ita­li­en fest­sit­zen, bes­se­re Unter­brin­gungs­struk­tu­ren in ande­ren EU-Län­dern zu bieten.

Die 2015 beschlos­se­ne Umver­tei­lung von 120‹000 Per­so­nen aus Flücht­lings­un­ter­künf­ten in Ita­li­en und Grie­chen­land auf ande­re EU-Mit­glieds­staa­ten soll­te eigent­lich Ende die­sen Monats abge­schlos­sen sein. Lei­der konn­te bis­her nur ein Bruch­teil (25‹000 Per­so­nen) in ande­ren EU-Staa­ten über­sie­deln. Dies u.A. weil Ungarn, die Slo­wa­kei, Polen und Tsche­chi­en sich dage­gen gewehrt haben. Das Urteil des EuGH stützt nun aber die­se Umver­tei­lungs­quo­ten, was hof­fen lässt, dass wei­te­re Per­so­nen von Mit­glieds­staa­ten ange­nom­men werden.

Dass man sich ange­sichts des gros­sen mensch­li­chen Leids über­haupt um sol­che soli­da­ri­sche Quo­ten strei­ten muss ist schwer ver­ständ­lich. Dass Haupt­ar­gu­ment Ungarns, dass durch die auf­zu­neh­men­den Flücht­lings­zah­len Ter­ro­ris­ten ins Land kom­men wür­den, ist eine halt­lo­se Behaup­tung (Lesen Sie hier­zu den Bei­trag der Schwei­ze­ri­schen Flücht­lings­hil­fe SFH«Kei­ne «tro­ja­ni­schen Pfer­de» des isla­mis­ti­schen Ter­ro­ris­mus», vom 9.8.2017).

Es ist schwer ver­ständ­lich, wie man Men­schen, die auf­grund der Situa­ti­on in ihren Her­kunfts­län­dern gute Chan­cen auf Asyl in der Euro­päi­schen Uni­on haben, so lan­ge fak­tisch das Recht ver­wehrt, ein Asyl­ge­such zu stellen.