Im Zuge des neuen Ausländergesetzes wurde der Artikel 50 AuG eingeführt, um gewaltbetroffene Migrantinnen besser zu schützen. Der Artikel sieht vor, dass nach Auflösung der Ehe ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Zusätzlich soll die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
Wichtige persönliche Gründe können vorliegen, wenn die betroffene Person Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Im aktuellen Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht (SBAA) «Häusliche Gewalt und Migrantinnen» – der u.a. in Zusammenarbeit mit der DAO, (Dachorganisation Frauenhäuser der Schweiz und Lichtenstein) verschiedenen Frauenhäusern und Beratungsstellen entstanden ist – wurde die Situation von gewaltbetroffenen Migrantinnen anhand von sieben Einzelfällen genauer untersucht.
Die SBAA kommt darin zum Schluss, dass hinsichtlich des Schutzes gewaltbetroffener Migrantinnen grosse Lücken bestehen – sowohl auf gesetzlicher Ebene wie auch bei der Umsetzung dieser Bestimmung durch die kantonalen Behörden.