Hei­rat und Migration

Die Schwei­ze­ri­sche Beob­ach­tungs­stel­le für Asyl- und Aus­län­der­recht befasst sich in ihrem neus­ten Fach­be­richt mit dem The­ma „Hei­rat und Migra­ti­on“. 2012 wur­den in der Schweiz über 40‘000 Ehen geschlos­sen, wobei rund die Hälf­te der hei­rats­wil­li­gen Per­so­nen eine aus­län­di­sche Natio­na­li­tät hat­te. Der Fach­be­richt ver­deut­licht mit 12 Fall­do­ku­men­ta­tio­nen die Hür­den und Schwie­rig­kei­ten, mit wel­chen bina­tio­na­le und aus­län­di­sche Paa­re in der Schweiz kon­fron­tiert wer­den, obwohl das Recht auf Ehe natio­nal und inter­na­tio­nal ver­an­kert ist.

Die Rech­te und Pflich­ten von bina­tio­na­len und migrier­ten Paa­ren sind in ver­schie­de­nen natio­na­len und inter­na­tio­na­len Geset­zen gere­gelt. Je nach Natio­na­li­tät und Auf­ent­halts­sta­tus bleibt Paa­ren als ein­zi­ge Mög­lich­keit oft nur die Ehe­schlies­sung, wenn sie zusam­men leben wol­len. Hei­rat ist jedoch mit einem enor­men büro­kra­ti­schen Auf­wand, hohen Kos­ten, Unsi­cher­heit und meist auch hoher psy­chi­scher Belas­tung verbunden.

Ver­mi­schung von stan­des­amt­li­chen und frem­den­po­li­zei­li­chen Auf­ga­ben Durch Geset­zes­än­de­run­gen wur­den den Zivil­stands­be­am­tIn­nen frem­den­po­li­zei­li­che Befug­nis­se über­tra­gen. Nebst der Ver­wei­ge­rung der Trau­ung bei Per­so­nen, wel­che kei­nen recht­mäs­si­gen Auf­ent­halt in der Schweiz haben oder bei Ver­dacht auf Schein­ehen und Zwangs­ver­hei­ra­tun­gen, sind Zivil­stands­be­am­tIn­nen seit dem 1. Juli 2013 ver­pflich­tet, alle Straf­ta­ten, die sie bei ihrer amt­li­chen Tätig­keit fest­stel­len, bei den zustän­di­gen Behör­den anzu­zei­gen. Die Dele­ga­ti­on die­ser Auf­ga­be ist äus­serst hei­kel. „Zivil­stands­be­am­tIn­nen müs­sen im Span­nungs­feld zwi­schen dem Recht auf Ehe und der restrik­ti­ven Migra­ti­ons­po­li­tik Ent­schei­de tref­fen. Bei­den Ansprü­chen gerecht zu wer­den, ist in der Pra­xis unmög­lich“, sagt Ste­fa­nie Kurt, Geschäfts­lei­te­rin der SBAA.

Kei­ne Rege­lun­gen von arran­gier­ten Ehen und Zwangs­ehenDas Bun­des­ge­setz zur Bekämp­fung von Zwangs­ver­hei­ra­tun­gen ent­hält kei­ne Rege­lun­gen bezüg­lich arran­gier­ten und Zwangs­ehen. Es gibt zwei pro­ble­ma­ti­sche Aspek­te: Will eine betrof­fe­ne Per­son nach ihrer Tren­nung vom Ehe­part­ner, der Ehe­part­ne­rin die Ver­län­ge­rung ihrer Auf­ent­halts­be­wil­li­gung gel­tend machen, kann sie sich nicht auf eine erlit­te­ne Zwangs­ehe beru­fen. Ande­rer­seits bie­tet das Gesetz auch kei­nen Schutz für Betrof­fe­ne, deren Ehen im Aus­land arran­giert wur­den. Tat­sa­che ist, dass in der Schweiz wohn­haf­te Per­so­nen, die kei­ne schwei­ze­ri­sche Staats­bür­ger­schaft besit­zen, bei einer unan­ge­mel­de­ten Aus­rei­se ihr Auf­ent­halts­recht für die Schweiz nach 6 Mona­ten ver­lie­ren. Ein gesetz­lich ver­an­ker­tes Rück­kehr­recht, wie es Deutsch­land bei einer Zwangs­ver­hei­ra­tung im Aus­land kennt, ist in der Schweiz nicht vorhanden.

Hohe Hür­den, hohe Kos­tenJe nach Sach­ver­halt befin­det sich ein bina­tio­na­les oder aus­län­di­sches Paar oder die/der getrenn­te Part­ne­rIn in einer pro­ble­ma­ti­schen Situa­ti­on, die meist nur mit Hil­fe eines Rechts­bei­stan­des gelöst wer­den kann. Dazu kommt, dass es nur sehr weni­ge spe­zi­fi­sche Bera­tungs­stel­len für bina­tio­na­le Paa­re gibt und ein Aus­bau ange­zeigt ist. Behör­den, Poli­ti­ke­rIn­nen und Fach­per­so­nen sind auf­ge­for­dert, einen ver­bind­li­chen Schutz des Rechts auf Ehe, vor Zwangs­ver­hei­ra­tun­gen und Miss­hand­lun­gen in der Ehe zu eta­blie­ren, ohne dass die betrof­fe­nen Per­so­nen eine Aus­wei­sung oder Aus­bür­ge­rung befürch­ten müssen.

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