Die Schweizerische Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht befasst sich in ihrem neusten Fachbericht mit dem Thema „Heirat und Migration“. 2012 wurden in der Schweiz über 40‘000 Ehen geschlossen, wobei rund die Hälfte der heiratswilligen Personen eine ausländische Nationalität hatte. Der Fachbericht verdeutlicht mit 12 Falldokumentationen die Hürden und Schwierigkeiten, mit welchen binationale und ausländische Paare in der Schweiz konfrontiert werden, obwohl das Recht auf Ehe national und international verankert ist.
Die Rechte und Pflichten von binationalen und migrierten Paaren sind in verschiedenen nationalen und internationalen Gesetzen geregelt. Je nach Nationalität und Aufenthaltsstatus bleibt Paaren als einzige Möglichkeit oft nur die Eheschliessung, wenn sie zusammen leben wollen. Heirat ist jedoch mit einem enormen bürokratischen Aufwand, hohen Kosten, Unsicherheit und meist auch hoher psychischer Belastung verbunden.
Vermischung von standesamtlichen und fremdenpolizeilichen Aufgaben Durch Gesetzesänderungen wurden den ZivilstandsbeamtInnen fremdenpolizeiliche Befugnisse übertragen. Nebst der Verweigerung der Trauung bei Personen, welche keinen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz haben oder bei Verdacht auf Scheinehen und Zwangsverheiratungen, sind ZivilstandsbeamtInnen seit dem 1. Juli 2013 verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit feststellen, bei den zuständigen Behörden anzuzeigen. Die Delegation dieser Aufgabe ist äusserst heikel. „ZivilstandsbeamtInnen müssen im Spannungsfeld zwischen dem Recht auf Ehe und der restriktiven Migrationspolitik Entscheide treffen. Beiden Ansprüchen gerecht zu werden, ist in der Praxis unmöglich“, sagt Stefanie Kurt, Geschäftsleiterin der SBAA.
Keine Regelungen von arrangierten Ehen und ZwangsehenDas Bundesgesetz zur Bekämpfung von Zwangsverheiratungen enthält keine Regelungen bezüglich arrangierten und Zwangsehen. Es gibt zwei problematische Aspekte: Will eine betroffene Person nach ihrer Trennung vom Ehepartner, der Ehepartnerin die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung geltend machen, kann sie sich nicht auf eine erlittene Zwangsehe berufen. Andererseits bietet das Gesetz auch keinen Schutz für Betroffene, deren Ehen im Ausland arrangiert wurden. Tatsache ist, dass in der Schweiz wohnhafte Personen, die keine schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen, bei einer unangemeldeten Ausreise ihr Aufenthaltsrecht für die Schweiz nach 6 Monaten verlieren. Ein gesetzlich verankertes Rückkehrrecht, wie es Deutschland bei einer Zwangsverheiratung im Ausland kennt, ist in der Schweiz nicht vorhanden.
Hohe Hürden, hohe KostenJe nach Sachverhalt befindet sich ein binationales oder ausländisches Paar oder die/der getrennte PartnerIn in einer problematischen Situation, die meist nur mit Hilfe eines Rechtsbeistandes gelöst werden kann. Dazu kommt, dass es nur sehr wenige spezifische Beratungsstellen für binationale Paare gibt und ein Ausbau angezeigt ist. Behörden, PolitikerInnen und Fachpersonen sind aufgefordert, einen verbindlichen Schutz des Rechts auf Ehe, vor Zwangsverheiratungen und Misshandlungen in der Ehe zu etablieren, ohne dass die betroffenen Personen eine Ausweisung oder Ausbürgerung befürchten müssen.