Im Grundsatzentscheid (D‑7853/2015) entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass das Staatssekretariat für Migration künftig keine Asylsuchenden nach Ungarn zurückschicken darf, selbst wenn Ungarn aufgrund des Dublin-Abkommens für die Behandlung deren Asylgesuche zuständig wäre.
Dieser Entscheid ist äusserst begrüssenswert. Die SBAA hat die unmenschlichen Zuständen in ungarischen Asylcamps und die Schweizer Praxis, weiterhin Dublin-Überstellungen nach Ungarn durchzuführen, bereits in früheren Beiträgen kritisiert. (Siehe unsere Beiträge vom März 2017: «Ungarn beschliesst Gesetz zur Internierung von Flüchtlingen» und «EGMR rügt Ungarn im Urteil vom 14.03.2017 wegen seiner Asylpraxis»)
Bedauernswert ist hingegen, dass das BVGer die bereits hängigen Fälle nicht selber entscheidet und das SEM auch nicht dazu auffordert, mittels Selbsteintritt aus humanitären Gründen auf die hängigen Asylgesuche einzutreten. Es ist absolut nicht nachvollziehbar, weshalb die Asylverfahren der betroffenen Personen derart unnötig in die Länge gezogen werden. Die GesuchstellerInnen haben ein Recht darauf, dass ihre Gesuche innert nützlicher Frist behandelt werden. Eine Verbesserung der Lage in Ungarn ist derzeit weit und breit nicht ersichtlich.
Die SBAA fordert deshalb den umgehenden Selbsteintritt auf die Gesuche von Asylsuchenden, die via Ungarn in die Schweiz eingereist sind.