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Fall 327: Wegen „feh­len­der Glaub­wür­dig­keit“ wird Fami­lie Asyl ver­wehrt und muss wäh­rend Jah­ren in der Not­hil­fe ausharren.

«Sinan» flüch­te­te 2012 aus dem Iran, weil er in einer regie­rungs­kri­ti­schen Par­tei enga­giert war. Es gab Anzei­chen, dass er ver­haf­ten, gefol­tert oder gar hin­ge­rich­tet wird. Er muss­te sei­ne Ehe­frau «Sami­ra» und Toch­ter «Tara» zurück­las­sen. In der Schweiz wur­de sein Asyl­ge­such abge­lehnt, da sei­ne poli­ti­sche Ver­fol­gung im Iran als „nicht glaub­wür­dig“ ein­ge­stuft wur­de. Die­se Mei­nung bestä­tig­te das BVGer. Weder die vor­ge­brach­ten Beweis­mit­tel, noch exil­po­li­ti­sche Akti­vi­tä­ten führ­ten zu einer Ände­rung der Sach­la­ge. Als «Sami­ra» und «Tara» eben­falls die Flucht in die Schweiz gelang wur­den ihre Flucht­grün­de als unglaub­haft qua­li­fi­ziert. Neue Beweis­mit­tel wur­den nicht mehr gewür­digt. Nach Jah­ren in der Not­hil­fe war­tet die Fami­lie seit Okto­ber 2016 auf das end­gül­ti­ge Urteil ihrer Beschwer­de beim BVGer.

Es stel­len sich die Fragen:

  • Wie­so wer­den Aus­sa­gen, die Sach­ver­hal­te und Ver­fol­gun­gen bele­gen kön­nen, ohne genaue Nach­prü­fun­gen als unglaub­wür­dig ein­ge­stuft? In den ver­schie­de­nen Urtei­len ist jeweils von Wider­sprü­chen und Unstim­mig­kei­ten die Rede, wel­che sich auf Details beru­fen. Zudem wer­den Beweis­mit­tel ohne genaue­re Abklä­run­gen als „gefälscht“ oder als „nicht objek­ti­vier­bar“ abgetan.
  • Per­so­nen, die poli­tisch ver­folgt wer­den haben ein Anrecht auf Asyl. Wie­so wird im Ver­fah­ren die Beweis­last der­art umge­kehrt, dass Beweis­mit­tel von vorn­her­ein als nicht aus­sa­ge­kräf­tigt ange­se­hen wer­den, ohne die­se selbst zu überprüfen?

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