«Sinan» flüchtete 2012 aus dem Iran, weil er in einer regierungskritischen Partei engagiert war. Es gab Anzeichen, dass er verhaften, gefoltert oder gar hingerichtet wird. Er musste seine Ehefrau «Samira» und Tochter «Tara» zurücklassen. In der Schweiz wurde sein Asylgesuch abgelehnt, da seine politische Verfolgung im Iran als „nicht glaubwürdig“ eingestuft wurde. Diese Meinung bestätigte das BVGer. Weder die vorgebrachten Beweismittel, noch exilpolitische Aktivitäten führten zu einer Änderung der Sachlage. Als «Samira» und «Tara» ebenfalls die Flucht in die Schweiz gelang wurden ihre Fluchtgründe als unglaubhaft qualifiziert. Neue Beweismittel wurden nicht mehr gewürdigt. Nach Jahren in der Nothilfe wartet die Familie seit Oktober 2016 auf das endgültige Urteil ihrer Beschwerde beim BVGer.
Es stellen sich die Fragen:
- Wieso werden Aussagen, die Sachverhalte und Verfolgungen belegen können, ohne genaue Nachprüfungen als unglaubwürdig eingestuft? In den verschiedenen Urteilen ist jeweils von Widersprüchen und Unstimmigkeiten die Rede, welche sich auf Details berufen. Zudem werden Beweismittel ohne genauere Abklärungen als „gefälscht“ oder als „nicht objektivierbar“ abgetan.
- Personen, die politisch verfolgt werden haben ein Anrecht auf Asyl. Wieso wird im Verfahren die Beweislast derart umgekehrt, dass Beweismittel von vornherein als nicht aussagekräftigt angesehen werden, ohne diese selbst zu überprüfen?
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