Neu­er Fall auf Datenbank

Fall 322: «Erol» ist in der Not­hil­fe, trotz lau­fen­dem IV-Ver­fah­ren und Sozi­al­hil­fe­be­zug auf­grund von einem Arbeitsunfall. 

Foto_Dubli

«Erol» reis­te 2004 in die Schweiz und erhielt nach der Hei­rat mit einer Schwei­ze­rin eine Auf­ent­halts­be­wil­li­gung B. 2006 erlitt er einen Arbeits­un­fall und wur­de zu 100% arbeits­un­fä­hig. Kurz nach der Schei­dung erhielt «Erol» eine Ver­fü­gung des zustän­di­gen kan­to­na­len Migra­ti­ons­am­tes mit dem Ent­scheid, dass sei­ne Auf­ent­halts­be­wil­li­gung nicht ver­län­gert wer­de. Ein Wie­der­erwä­gungs­ge­such für die Ver­län­ge­rung sei­ner Auf­ent­halts­be­wil­li­gung bis zum Ende der IV-Abklä­run­gen durch einen Anwalt wur­de abge­lehnt und eine Aus­rei­se­frist für den Herbst 2012 fest­ge­setzt. Nach­dem sich «Erol» einer Aus­rei­se wider­setzt hat­te, beschloss die Sozi­al­be­hör­de, ihm nur noch Not­hil­fe zu gewäh­ren und ver­lang­te, dass er sei­ne Woh­nung kün­digt und in die Not­schlaf­stel­le zieht. Eine Beschwer­de ist hän­gig und «Erol» lebt der­zeit von der Nothilfe.