War­te­zeit von 3.5 Jah­ren auf einen Asylentscheid

Fall 337: Obwohl «Amit» gute Chan­cen auf eine vor­läu­fi­ge Auf­nah­me hat­te, muss­te er 3.5 Jah­re auf einen Asy­l­ent­scheid war­ten. Die­se Rechts­ver­zö­ge­rung stellt eine Ver­let­zung der Ver­fah­rens­ga­ran­tien dar. 

«Amit» kam nach einer fünf­mo­na­ti­gen Flucht aus Afgha­ni­stan im Okto­ber 2015 in der Schweiz an. Im Novem­ber des glei­chen Jah­res reich­te er ein Asyl­ge­such ein und wur­de am glei­chen Tag noch im Rah­men der Befra­gung zur Per­son (BzP) sum­ma­risch befragt. Im Juli 2016 hör­te das Staats­se­kre­ta­ri­at für Migra­ti­on (SEM) «Amit» ver­tieft zu sei­nen Asyl­grün­den an. Danach hör­te «Amit» vom SEM bis im Mai 2019 nichts mehr.

Im März 2019 wies «Amits» Anwäl­tin in einem Schrei­ben das SEM dar­auf hin, dass «Amit» schon seit drei­ein­halb Jah­ren in der Schweiz sei, sei­ne Asyl­an­hö­rung zwei Jah­re und acht Mona­te zurück lie­ge und er seit­her auf einen Ent­scheid des SEM war­te. Die­se War­te­zeit sei unver­hält­nis­mäs­sig lan­ge und auch unter Berück­sich­ti­gung der hohen Arbeits­last des SEM nicht nach­voll­zieh­bar. «Amit» wol­le sich inte­grie­ren und arbei­ten. Dies sei ihm aber auf­grund sei­nes Sta­tus ver­wehrt. Län­ger auf den Ent­scheid zu war­ten sei für «Amit» unzu­mut­bar. Im April 2019 reich­te die Anwäl­tin beim Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt (BVGer) gegen das SEM eine Beschwer­de wegen Rechts­ver­zö­ge­rung ein. Kurz dar­auf erhielt «Amit» im Mai 2019 den Asy­l­ent­scheid. Sein Asyl­ge­such wur­de abge­lehnt und er erhielt eine vor­läu­fi­ge Aufnahme.

Laut «Amits» Anwäl­tin war die Sach­la­ge rela­tiv klar. Aus die­sem Grund und auf­grund der Situa­ti­on in Afgha­ni­stan liess sich mit gros­ser Wahr­schein­lich­keit davon aus­ge­hen, dass «Amit» min­des­tens eine vor­läu­fi­ge Auf­nah­me erhält. Dass er trotz­dem drei­ein­halb Jah­re auf sei­nen Asy­l­ent­scheid war­ten muss­te, ist unverständlich.

Durch das Ver­bot der Rechts­ver­zö­ge­rung hat jede Per­son vor Gerichts- und Ver­fah­rens­in­stan­zen Anspruch auf glei­che und gerech­te Behand­lung und auf eine Beur­tei­lung innert ange­mes­se­ner Frist ( 29 Abs. 1 BV). Laut der Recht­spre­chung des BVGer han­delt es sich bei Untä­tig­keit des SEM wäh­rend zwei Jah­ren um eine Rechts­ver­zö­ge­rung und somit eine Ver­let­zung von Art. 29 BV (sie­he Arti­kel „Über­lan­ge Asyl­ver­fah­ren“ von Für­spre­che­rin Lau­ra Ros­si). Eine Ver­fah­rens­dau­er von 3.5 Jah­ren wie in «Amits» Fall ist damit unver­hält­nis­mäs­sig und ver­letzt die Ver­fah­rens­ga­ran­tien nach Art. 29 Abs. 1 BV.

Die aus­führ­li­che Fall­do­ku­men­ta­ti­on fin­den Sie hier.